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Bayerisches LSG Urteil vom 13.03.2014 - L 17 U 269/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem abgeschlossenen Erststudium für die Zeit eines Zweitstudiums

 

Leitsatz (amtlich)

Auch eine Zweitausbildung (hier: Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium) kann eine einen Anspruch auf Zahlung von Waisenrente begründende Berufsausbildung sein.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die weitere Gewährung einer Halbwaisenrente an den Kläger nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums.

Der Vater des 1985 geborenen Klägers ist am 10.04.2001 bei einem als Arbeitsunfall anerkannten Wegeunfall tödlich verunglückt. Mit Bescheid vom 18.12.2001 gewährte der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (BG), dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, dem Kläger erstmals Waisenrente. Mit Bescheiden vom 05.11.2003 und vom 01.10.2004 wurde eine Weiterzahlung der Rente bewilligt. Nach Abschluss der Fachoberschule nahm der Kläger am 04.10.2005 ein Studium an der Fachhochschule A-Stadt im Diplomstudiengang "Informatik" auf. Daraufhin erließ der BG am 12.10.2005 einen Bescheid, mit dem er dem Kläger die Weiterzahlung der Waisenrente für die Dauer des Studiums bewilligte. Die Rentenbewilligung endete laut Bescheid mit Ablauf des Monats, in dem das Studium abgebrochen oder unterbrochen wird, spätestens aber am 30.09.2009.

Am 18.03.2011 (Eingang beim BG) teilte der Kläger mit, dass er seine Diplomarbeit geschrieben und abgegeben habe. Um seine Qualifikationen zu steigern und die Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern, studiere er ab dem Sommersemester Wirtschaftsinformatik. Da einige Fächer ...

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