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Bayerisches LSG Urteil vom 09.11.2005 - L 3 KA 5012/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. Verpflichtung zur Übermittlung von Behandlungsunterlagen am Schadensprüfungs- bzw Schadensbeschwerdeausschuss. Feststellung. sonstiger Schaden. Wirtschaftlichkeitsprüfung. Datenübermittlung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Verpflichtung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen umfasst auch die Übermittlung von Behandlungsunterlagen an den Schadensprüfungs- bzw den Schadensbeschwerdeausschuss nach § 23 BMV-Z.

2. Das Verfahren zur Feststellung eines sonstigen Schadens ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im weiteren Sinne (vgl LSG München vom 23.9.1998 - L 12 KA 518/97 = MedR 2000, 289).

3. Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes der Patienten durch die Anordnung einer Datenübermittlung nach § 298 SGB 5 bzw nach den normkonkretisierenden Bestimmungen der gemeinsamen Selbstverwaltung bestehen nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen B 6 KA 5/06 B)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheides, mit dem eine Geldbuße von 1.000,00 DM festgesetzt wurde.

Der Kläger und Berufungskläger ist Zahnarzt und als Vertragszahnarzt in N. zugelassen.

Am 28.10.1988 gliederte er der Patientin G.B., geb. 11.02.1944, die bei der AOK, der Beigeladenen zu 1), versichert ist eine Oberkieferbrücke ein, die auf dem Zahn 17 als Pfeilerzahn ruhte. Dieser Pfeilerzahn musste am 13.03.1991 aus medizinischen Gründen durch Osteotomie entfernt werden. Als der Kläger daraufhin am 12.07.1991 einen neuen Heil- und Kostenplan vom 09.07.1991 für eine prothetische Versorgung der Patientin G.B. einreichte, beantragte die Beigeladene zu 1) am 16.07.1991 eine Begutachtung durch den Gutachter Dr. K ... Nachdem der Kläger nicht bereit...

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