nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von kapitalisierten Versorgungsbezügen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Versicherten abgeschlossenen Lebensversicherung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge
Leitsatz (redaktionell)
Eine ab dem Jahr 2004 fällig werdende Leistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ist ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezug zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge des pflichtversicherten Rentners heranzuziehen, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor dem Jahr 2004 abgeschlossen wurde.
Normenkette
SGB V § 229 Abs. 1 S. 3 Fassung: 2003-11-14, S. 1 Nr. 5, § 226 Abs. 1 Nr. 3, § 232a Abs. 4, § 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2-3, Art. 100 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die 1944 geborene Klägerin war vom 01.01. bis 30.09.2004 bei der Beklagten wegen Leistungsbezugs nach dem Sozialgesetzbuch III und ist seit 01.10.2004 als Arbeitnehmerin pflichtversichert. Im Mai 1977 hatte der damalige Arbeitgeber der Klägerin für sie bei der N. Lebensversicherung AG eine Lebensversicherung abgeschlossen, die zum 01.05. 2004 die Versicherung als Kapitalleistung einer betrieblichen Altersvorsorge (86.331,31 Euro) zahlte. Hiervon unterrichtete die Versicherungsgesellschaft am 21.07.2004 die Beklagte.
Mit Bescheid ...