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SG Bayreuth Urteil vom 25.01.2005 - S 9 KR 330/04

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen B 12 KR 5/05 R)

 

Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Beklagten von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die am 01.05.2004 erhaltene Kapitalleistung aus einer Betriebsrente.

Die 1944 geborene Klägerin war vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 Leistungsbezieherin nach dem SGB III, seit 01.10.2004 ist sie als Arbeitnehmerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist Pflichtmitglied der Beklagten.

Der Arbeitgeber der Klägerin, das Autohaus M… H…, hatte im Jahr 1974/77 eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung bei der N… Versicherungs AG abgeschlossen und fortan Beiträge für die Klägerin entrichtet. Vereinbart war von Anfang an die Auszahlung als Kapitalleistung.

Mit Schreiben vom 21.07.2004 teilte die N… Versicherungs AG der Beklagten mit, dass am 01.05.2004 eine Kapitalleistung einer betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 86.331,31 EUR zur Auszahlung gelange.

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin durch Bescheide vom 23.07.2004 und 26.07.2004 mit, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege und die Klägerin, verteilt auf 10 Jahre, monatlich, ausgehend von einem einhundertzwanzigstel der Kapitalleistung (86.331,31: 120 = 719,42 EUR), ab 01.05.2004 monatlich 119,42 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten habe (107,19 EUR zur Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von derzeit 14,9 %, 12,23 EUR zur Pflegeversicherung bei einem Beitragssatz von derzeit 1,7 %). Für die Zeit vom 01.05.2004 bis 30.06.2004 ergebe sich ein Rückstand in Höhe von 238,84 EUR.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27.07.2004 Widerspru...

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