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Bayerisches LSG Beschluss vom 10.05.2019 - L 5 KR 11/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Verwerfung einer unstatthaften Berufung durch Beschluss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist die Berufung mangels Erreichen der Berufungssumme nicht statthaft, kann eine Entscheidung durch Beschluss (§ 158 SGG) auch dann ergehen, wenn erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde.

2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist Genüge getan, wenn ein Antrag nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG hätte gestellt werden können.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.11.2019; Aktenzeichen B 1 KR 39/19 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 10.12.2018 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung in Höhe von 602,21 € für eine Unterkieferprothese über den doppelten Festzuschuss hinaus streitig.

1. Der Kläger hat in der Klage vor dem Sozialgericht Augsburg die Differenz zwischen dem Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes in Höhe von 892,19 € und der Genehmigung des doppelten Festzuschusses in Höhe von 289,98 € begehrt (Bescheid der Beklagten vom 24.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018). Im Vorfeld hatte der Kläger für ein geplantes Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe beantragt, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.07.2017 mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat (Az: S 2 KR 298/17 PKH). Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit Beschluss vom 22.08.2018 als unzulässig gemäß § 172 Abs.3 Nr. 2 SGG zurückgewiesen worden, da die Berufungssumme im Hauptsacheverfahren nicht erreicht war (Az.: L 4 KR 425/17 B PKH).

Das Sozialgeri...

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