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Bayerisches LSG Beschluss vom 01.07.2009 - L 9 AL 109/09 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzarbeitergeldanspruch. betriebliche Voraussetzung. befristete Entsendung inländischer Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat. Leistungen bei Arbeitslosigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die kurzzeitige Entsendung eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der hier für die deutsche Niederlassung eines Unternehmens mit Hauptsitz in Österreich arbeitet, in das österreichische Werk steht der Anerkennung der betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nicht entgegen.

 

Orientierungssatz

1. Die befristeten Entsendungen inländischer Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat lassen nicht die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nach § 171 SGB 3 entfallen.

2. Für die noch geltende Regelung des Art 14 Abs 1 Buchst a EWGV 1408/71 ist anerkannt, dass unter den Begriff Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Leistungen fallen, die aufgrund der Arbeitslosigkeit entgehenden Arbeitslohn ersetzen sollen und für den Unterhalt des arbeitslosen Arbeitnehmers bestimmt sind. Hierzu gehört auch das Kurzarbeitergeld. Die Anwendung der Grenzgängerregelung des Art 71 Abs 1 Buchst a Nr i EWGV 1408/71 (Art 65 Abs 1 EGV 883/2004) führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin gehört zu der Firmengruppe der …, einer österreichischen …-fabrik mit Hauptsitz in A-… und zahlreichen Standorten in Europa. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in …. Sie entsandte einen Teil ihrer Arbeitnehmer (56 Arbeiter und 18 Angestellte) in das Werk in A-…, die im Inland sozialversicherungspflichtig und steue...

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