Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Besuchs einer Förderstätte durch eine über 65 Jahre alte nicht werkstattfähige Behinderte, weil Hilfe zur Teilnahme in der Gemeinschaft in der Wohnstätte nicht ausreichend gewährleistet ist. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. August 2003
Normenkette
BSHG §§ 39-40; SGB XII §§ 53-54; SGB IX §§ 33, 55
Verfahrensgang
VG Augsburg (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen Au 3 K 03.848) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. August 2003 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 26. Mai 2003 verpflichtet, die Kosten für den Besuch der Klägerin in der Förderstätte der Polsinger Heime in Polsingen ab 1. Juni 2003 zu übernehmen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Förderstätte über das 65. Lebensjahr der Klägerin hinaus.
Die am 19. Dezember 1937 geborene Klägerin ist geistig und körperlich behindert (perinataler Hirnschaden) und lebt seit 1976 im Behindertenheim Schloss Polsingen, wo sie seit 1983 die dem Heim angegliederte Förderstätte jeweils für 20 Wochenstunden besucht.
Der Beklagte übernahm die Kosten für den Besuch der Klägerin in der Förderstätte im Rahmen der Eingliederungshilfe ab 1. Juli 1995 (Besch...