Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht Bund. Mitbestimmung bei Einstellung. Befristete Teilzeitbeschäftigung. Unbeachtlichkeit allein darauf bezogener Zustimmungsverweigerung. Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitern bzw. Arbeiterinnen. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 28. Januar 1991
Leitsatz (amtlich)
Begründet der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung zur befristeten Einstellung von Teilzeitkräften allein damit, daß darin ein Verstoß gegen § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 liege, so ist diese Zustimmungsverweigerung unbeachtlich.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 28.01.1991; Aktenzeichen 7 P 90.01465) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Vorsteher des Postamts leitete dem Personalrat dieses Postamts eine Einstellungsübersicht zu. Darin ist im Dienststellenbereich 144 die Einstellung von 5 Arbeitern und Arbeiterinnen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 9,2 Stunden ab sofort befristet bis 31. Dezember 1990, die Einstellung von 10 Arbeiterinnen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden ab sofort befristet bis 27. Juli 1990 sowie die Einstellung von 15 Arbeiterinnen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 9,2 Stunden ab sofort befristet bis 31. Dezember 1990 vorgesehen.
Mit Schreiben vom 23. März 1990 lehnte der Personalrat die erforderliche Zustimmung unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG ab. Zur Begründung führte er folgendes aus: Im Bemessungsbereich 144 sei im Rahmen einer Teilrationalisierung der Wegfall von 10,3 Arbeitseinheiten vorgesehen. Betroffen seien n...