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Bayerischer VGH Beschluss vom 04.09.2003 - 24 CS 03.2346

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Demonstration. Nürnberg. Verherrlichung des Nationalsozialismus. Versammlungsverbot (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2003

 

Normenkette

GG Art. 1, 8, 20 Abs. 1, 3, Art. 79 Abs. 3; VersG § 15

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 02.09.2003; Aktenzeichen AN 5 S 03.1406)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.09.2003; Aktenzeichen 1 BvQ 32/03)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.

Im Beschwerdeverfahren werden nur die dargelegten Gründe geprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich und entscheidungstragend (S. 4 bis 12 des Beschlusses) darauf gestützt, dass die Voraussetzungen eines Versammlungsverbots nach § 15 VersG erfüllt sind, weil die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sieht das Verwaltungsgericht im Ziel des Aufzugs, eine nationalsozialistische Haltung und Zielsetzung nachhaltig zum Ausdruck zu bringen. Der Aufzug und die Kundgebung seien Teile des Kampfes des Antragstellers und seines Anhangs gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Diese Zielrichtung der angemeldeten Versammlung werde aus den Gesamtumständen erkennbar, vom Antragsteller aber bewusst nicht offen dargelegt. Das Verwaltungsgericht zitiert dabei zu Recht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 20...

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