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BAG Urteil vom 29.08.1991 - 6 AZR 384/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung für Angestellte im öffentlichen Dienst

Leitsatz (redaktionell)

Ein Angestellter, der in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, muß eine erhaltene Zuwendung auch dann nach § 1 Abs 5 in Verbindung mit § 1 Abs 1 Nr 3 Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 (Zuwendungs-TV) zurückzahlen, wenn sein Arbeitsverhältnis nach diesem Zeitpunkt durch Fristablauf (hier am 30. Juni) enden würde. Die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf ist einem "mit Sicherheit erwarteten Personalabbau" im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a Zuwendungs-TV nicht gleichzusetzen.

Normenkette

BAT SR 2; BAT SR 2y; ZPO § 97; BGB § 286; BGB § 284; HRG § 57b; BAT § 2 Buchst. y; ZuwAngTVtr § 1 Abs. 1; ZuwAngTVtr § 1 Abs. 2; ZuwAngTVtr § 1 Abs. 4; ZuwAngTVtr § 1 Abs. 5

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.05.1989; Aktenzeichen 8 Sa 271/89)

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 01.02.1989; Aktenzeichen 5 (4) Ca 2007/88)

Tatbestand

Der Beklagte war beim klagenden Land seit dem 1. Juli 1983 aufgrund befristeter Arbeitsverträge an der R-Universität beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der Sonderregelungen für Zeitangestellte, für Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y) sowie der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV) Anwendung. Dieser bestimmt u.a.:

§ 1

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalender-

jahr eine Zuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und

nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Ver-

gütung zur Ausübung einer entgeltlichen Be-

schäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt

ist

und

2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Ange-

stellter ... im öffentlichen Dienst gestanden

hat

und

3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März

des folgenden Kalenderjahres aus seinem Ver-

schulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis

spätestens mit Ablauf des 30. November endet und

der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an

ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in

Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen

Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

...

3. wenn er wegen

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalab-

baues,

... einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des

Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zu-

wendung auch gezahlt, wenn

...

2. der Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr.

3 genannten Gründe gekündigt oder einen Auf-

lösungsvertrag geschlossen hat,

...

(5) Hat der Angestellte in den Fällen des Absat-

zes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter

Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in

voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der

Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.

Für das Jahr 1987 erhielt der Beklagte eine Zuwendung in Höhe von 4.375,82 DM. Mit Schreiben vom 6. Januar 1988 wandte sich Prof. Dr. K , für den der Beklagte als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war, an die Verwaltung der Universität und bat den zum 30. April 1988 befristeten Arbeitsvertrag des Beklagten um zwei Monate bis zum 30. Juni 1988 zu verlängern. Dem stimmte die Universitätsverwaltung zu und fertigte einen entsprechenden Arbeitsvertrag aus. Nachdem der Beklagte in der Zwischenzeit die Möglichkeit erhalten hatte, anderweitig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, bat er mit Schreiben vom 15. Februar 1988 um die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 1988. Daraufhin schlossen die Parteien am 23. Februar 1988 einen entsprechenden Aufhebungsvertrag.

Mit Schreiben vom 7. März 1988 forderte das klagende Land den Beklagten zur Rückzahlung der für das Jahr 1987 gezahlten Zuwendung unter Fristsetzung bis zum 10. April 1988 auf. Das Land hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verb. mit § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV zur Rückzahlung der Zuwendung in voller Höhe verpflichtet sei, da er in der Zeit bis zum 31. März 1988 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei.

Das klagende Land hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an das Land 4.375,82 DM nebst 6,3 % Zinsen seit dem 11. April 1988 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß er zur Rückzahlung der Zuwendung nicht verpflichtet sei. Er habe den Aufhebungsvertrag wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Zuwendungs-TV geschlossen, so daß ein Rückforderungsanspruch nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verb. mit § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV ausgeschlossen sei. Die bevorstehende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. April 1988 bzw. zum 30. Juni 1988 müsse nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung einem mit Sicherheit erwarteten Personalabbau gleichgestellt werden. Er habe sich in einer Zwangssituation befunden, da er wegen der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für befristete Arbeitsverhältnisse von fünf Jahren mit Sicherheit mit einer Weiterbeschäftigung über den 30. Juni 1988 hinaus nicht habe rechnen können. Da die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt sei, sei die Interessenlage mit derjenigen vergleichbar, die bei einem Ausscheiden wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus durch den Arbeitgeber bestehe. Die tariflichen Bestimmungen, die in diesen Fällen einen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung ausschließen, seien demgemäß entsprechend anzuwenden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das klagende Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß der Beklagte zur Rückzahlung der für das Jahr 1987 gezahlten Zuwendung in der unstreitigen Höhe von 4.375,82 DM verpflichtet ist.

I. Das Landesarbeitsgericht nimmt an, der Beklagte sei zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet, da er zum 29. Februar 1988 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus erfolgt sei. Die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung zum 30. April 1988 sei einem mit Sicherheit erwarteten Personalabbau im tariflichen Sinne nicht gleichzusetzen.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 5 in Verb. mit § 1 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV verpflichtet, die für 1987 erhaltene Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, da er durch den Auflösungsvertrag zum 29. Februar 1988 in der Zeit bis zum 31. März 1988 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ohne daß der Auflösungsvertrag wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues geschlossen wurde.

1. Der Beklagte ist auf eigenen Wunsch zum 29. Februar 1988 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Dies folgt eindeutig aus seinem Schreiben vom 15. Februar 1988, mit dem er um die Auflösung seines zum 30. April 1988 befristeten Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 1988 gebeten hat, um anderweitig ein Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Für diesen Fall ist in § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV vorgesehen, daß die erhaltene Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV vorliegt. Insoweit ist allein in Betracht zu ziehen, ob der Auflösungsvertrag wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verb. mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Zuwendungs-TV geschlossen wurde.

2. Dies war jedoch nicht der Fall. Bei der Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Zuwendungs-TV ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Tarifauslegung zunächst vom Wortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

a) Die Tarifvertragsparteien haben nicht erläutert, was sie unter dem Begriff des Personalabbaues, der gleichermaßen in den tariflichen Bestimmungen des § 62 Abs. 3 BAT und des § 19 Abs. 1 Satz 3 BAT enthalten ist, verstehen. Verwenden die Tarifvertragsparteien jedoch einen Begriff, der in der Rechtsterminologie einen bestimmten vorgegebenen Inhalt hat, so ist davon auszugehen, daß der betreffende Begriff von ihnen mit dieser Bedeutung verstanden und angewendet werden soll, soweit sich nicht aus den tariflichen Bestimmungen etwas anderes ergibt (BAGE 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB; Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 AZR 235/85 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT).

b) Der Begriff des Personalabbaues wird in der Rechtsterminologie zur Kennzeichnung von Entlassungen einer Mehrzahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen verwendet (BAGE 43, 222 = AP Nr. 12 zu § 111 BetrVG 1972) und hat auch in diesem Sinne Eingang in § 112 a BetrVG gefunden. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BAG Urteile vom 17. August 1983 - 5 AZR 272/81 - nicht veröffentlicht und vom 21. Februar 1991 - 6 AZR 617/89 - nicht veröffentlicht). Gleichermaßen wird für den Begriff des Personalabbaues im Sinne von § 19 BAT als maßgebend angesehen, daß Kündigungen zu erwarten sind (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juni 1991, § 19 Rz 15 a; Crisolli/ Tiedtke/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Stand August 1991, § 19 BAT Erl. 19; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese, BAT, Stand April 1991, § 19 Erl. 9).

c) Diese Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs des Personalabbaues rechtfertigt sich auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Die im Zuwendungs-TV geregelte Zuwendung ist nicht nur Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit vergangenheitsbezogen. Sie soll zugleich ein Anreiz sein, über den 31. März des folgenden Jahres hinaus in den Diensten des Arbeitgebers zu bleiben. Insoweit ist sie auch zukunftsbezogen. Nur dann, wenn eine vorherige Beendigung von dem Arbeitnehmer nicht veranlaßt wird und von ihm auch nicht zu vertreten ist, verzichtet der Zuwendungs-TV auf die zukunftsbezogene Voraussetzung und der Arbeitnehmer behält den Zuwendungsanspruch (BAG Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation). In Abweichung von diesem Grundsatz sind in § 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV abschließend die Fälle bezeichnet, in denen der Arbeitnehmer die Zuwendung behalten darf, obwohl er bis zum 31. März des folgenden Jahres auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn mit Sicherheit ein Personalabbau durch betriebsbedingte Kündigungen zu erwarten ist. Dann kann der Angestellte, der möglicherweise von einer solchen Kündigung betroffen wird, die Zuwendung auch behalten, wenn er vor dem 31. März des folgenden Jahres von sich aus die Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt.

3. Anhaltspunkte für einen Personalabbau durch betriebsbedingte Kündigungen bestanden vorliegend nicht. Der Beklagte hat vielmehr um die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 1988 gebeten, weil er anderweitig ein Arbeitsverhältnis eingehen wollte.

a) Der Umstand, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 30. April 1988 bzw. zum 30. Juni 1988 und damit nach Ablauf der Bindungsfrist des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV geendet hätte, ist einem mit Sicherheit erwarteten Personalabbau im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Zuwendungs-TV nicht gleichzusetzen. Ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien hat in den tariflichen Bestimmungen keinen Ausdruck gefunden (BAG Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 AZR 617/89 - nicht veröffentlicht).

b) Den Tarifvertragsparteien ist bekannt, daß viele Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst nach der Sonderregelung 2 y zum BAT und insbesondere im Hochschulbereich nach § 57 b HRG befristet abgeschlossen werden. Gleichwohl haben sie den Tatbestand einer zu erwartenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Zeitablaufs in den tariflichen Bestimmungen des Zuwendungs-TV nicht anspruchserhaltend berücksichtigt. Daraus hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgert, daß ein Ausscheiden aufgrund einer Befristung bis zum 31. März des folgenden Jahres hinsichtlich des Anspruchs auf die Zuwendung danach zu beurteilen ist, auf wessen Veranlassung die Befristung erfolgte; wurde die Befristung auf Veranlassung des Arbeitnehmers vereinbart, bleibt es bei der Rückzahlungspflicht (BAG Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 12. November 1987 - 6 AZR 182/85 - nicht veröffentlicht). Ebenso enthalten die tariflichen Bestimmungen keine Regelung darüber, daß ein Angestellter, der die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses vor dem 31. März veranlaßt, deshalb nicht zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet sei, weil sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung nach diesem Stichtag enden wird. Ist aber auch diese Fallgestaltung von den Tarifvertragsparteien nicht besonders privilegiert worden, so muß es auch hier bei der Rückzahlungsverpflichtung nach § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV verbleiben. Für eine Erweiterung der in § 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV von den Tarifvertragsparteien genannten Tatbestände, die eine Rückzahlung ausschließen, durch die Gerichte für Arbeitssachen besteht kein Raum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob diese Regelung sinnvoll und zweckmäßig ist (BAG Urteil vom 10. Februar 1988 - 4 AZR 538/87 - AP Nr. 12 zu § 33 BAT).

III. Der Zinsanspruch, der der Höhe nach unstreitig ist, folgt aus §§ 284, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Peifer Dr. Freitag Schliemann

Carl Spiegelhalter

Fundstellen

  • Haufe-Index 440750
  • DB 1991, 2598-2599 (LT1)
  • NZA 1992, 519
  • USK , 9141 (LT1-2)
  • WzS 1992, 252-253 (L)
  • ZAP , EN-Nr 84/92 (S)
  • ZTR 1992, 65-66 (LT1)
  • AP Nr 2 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV (LT1)
  • EzBAT § TV Zuwendungen, Nr 18 (LT1)
  • PersV 1992, 130 (L)
  • SVFAng Nr 74, 17 (KT)

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