Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 28.02.1989 - 3 AZR 374/88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung eines Urteils an Prozeßbevollmächtigten

 

Orientierungssatz

Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, müssen an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen.

 

Normenkette

ZPO §§ 176, 516; ArbGG § 64 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.05.1988; Aktenzeichen 12 Sa 85/88)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.12.1987; Aktenzeichen 5 Ca 3905/87)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Berufung. Der Kläger will in diesem Rechtsstreit festgestellt wissen,

1. daß die Beklagte ihm gemäß § 1 BetrAVG

aus der Versorgungszusage vom 17./23.

März 1978 in Verbindung mit der Versor-

gungsordnung vom 18. Dezember 1981 eine

Versorgungsanwartschaft aufrechtzuer-

halten hat;

2. daß die Beklagte aus der aufrechtzuer-

haltenen Versorgungsanwartschaft ab

Vollendung des 65. Lebensjahres eine

lebenslängliche Rente in Höhe von mo-

natlich nachschüssig 1.278,12 DM zu

zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hatte im erstinstanzlichen Verfahren einer Mitarbeiterin, Frau Dr. A C. Z, Prozeßvollmacht erteilt, die Frau Dr. Z dem Gericht in der Güteverhandlung am 28. August 1987 vorgelegt hat. Das Arbeitsgericht hat im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach Schriftstücke und Ladungen an Frau Dr. Z zustellen lassen. Frau Dr. Z wurde auch im Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf als Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bezeichnet.

Das der Klage stattgebende Urteil wurde der Beklagten am 15. Dezember 1987 in der Weise zugestellt, daß es im Geschäftslokal der Beklagten der Bediensteten Anne W übergeben wurde. Anschließend machte die Beklagte das Gericht darauf aufmerksam, daß der Ausfertigung des zugestellten Urteils die Seite 3 fehlte. Eine vollständige Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils wurde Frau Dr. Z am 23. Dezember 1987 zugestellt.

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1987 ging am 18. Januar 1988 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Das Landesarbeitsgericht hat diese Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat die Auffassung vertreten, trotz des Fehlens einer Seite, auf der die Anträge des Klägers wiedergegeben waren, sei das Urteil vollständig gewesen. Das Arbeitsgericht habe das Urteil zu Recht der Partei selbst zugestellt; Frau Dr. Z sei keine Prozeßbevollmächtigte gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie will erreichen, daß die Klage abgewiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtzeitig eingelegt worden. Die Berufungsfrist begann mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils an die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten (§ 64 Abs. 6 ArbGG in Verb. mit §§ 176, 516 ZPO). Das war der 23. Dezember 1987.

Die Zustellung des Urteils an die Beklagte vom 15. Dezember 1987 war nicht in Ordnung. Diese Zustellung hat die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, müssen an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen (§ 176 ZPO). Frau Dr. Z war zur Prozeßbevollmächtigten bestellt worden.

Das Landesarbeitsgericht meint zwar, die Beklagte habe Frau Dr. Z nur die Vollmacht erteilt, sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zu vertreten (Terminsvollmacht). Schriftsätze habe die Beklagte auch nach der Bestellung von Frau Dr. Z unter ihrem allgemeinen Briefkopf eingereicht. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, daß der Inhalt nicht von einem Prozeßbevollmächtigten, sondern von ihr selbst verantwortet werde.

Dieser Auffassung kann der Senat jedoch nicht folgen. Die Beklagte hat Frau Dr. Z ausdrücklich Prozeßvollmacht erteilt. Die Urkunde läßt keinen Zweifel an ihrem Inhalt zu. Die Erklärung befindet sich auf einem Formblatt der Hans-Soldan-Stiftung, das Rechtsanwälte, die zu Prozeßbevollmächtigten bestellt werden, häufig vorlegen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Erklärung der Beklagten, sie wolle Frau Dr. Z Prozeßvollmacht erteilen, auch so verstanden. Es hat Frau Dr. Z im Urteil vom 8. Dezember 1987 als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet. Das vollständige Urteil ist Frau Dr. Z auch am 23. Dezember 1987 zugestellt worden. Bei dem Zustellungsversuch vom 15. Dezember 1987 kann es sich daher - aus der Sicht des Arbeitsgerichts - nur um ein Versehen handeln. Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten hindert die Partei nicht, Schriftsätze in eigenem Namen einzureichen. Deshalb lassen sich aus diesem Umstand keine Rückschlüsse auf fehlende Prozeßvollmacht ziehen.

Danach kommt es auf die Frage, ob das Urteil vollständig im Sinne von § 516 ZPO war, nicht mehr an. Der Rechtsstreit muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. Eine Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat sich in der Sache selbst mit den Anträgen des Klägers noch nicht befaßt.

Dr. Heither Schaub Griebeling

Oberhofer Dr. Jesse

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438541

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    6
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    3
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.4.4 Bruchteil eines Mitunternehmeranteils
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 23 Steuersatz
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 38a Gliederung des Ei ... / 4 Anpassungen im Bereich des verwendbaren Eigenkapitals
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei S ... / a) Persönlicher Umfang der Sperrwirkung
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Umbuchung
    1
  • Roscher, GrStG § 31 Nachentrichtung der Steuer / 1.1 Regelungsgegenstand
    1
  • Roscher, GrStG § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsmin ... / 3 Erlass bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (Abs. 2)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 Wohnsitz / 1.2 Tatsächliche Gestaltung
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28 Zuständigkeitsstreit / 1.1 Inhalt und Bedeutung
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Zivilprozessordnung / § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Zivilprozessordnung / § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

  (1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.  (2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren