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BAG Urteil vom 25.03.1993 - 6 AZR 252/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Ob es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Zivilangestellten im EDV-Bereich der Grenztruppen der ehemaligen DDR um eine ordentliche Kündigung nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 zum Einigungsvertrag handelt, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung.

Die Kündigungsfrist richtet sich bei einer solchen Kündigung auch dann nach § 55 AGB-DDR, wenn auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O anzuwenden ist (§ 53 Abs. 3 BAT-O).

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 20; Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 zum Einigungsvertrag; BAT-O § 53 Abs. 2-3; AGB-DDR § 55

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 13.05.1992; Aktenzeichen 12 Sa 5/92)

ArbG Berlin (Urteil vom 22.10.1991; Aktenzeichen 65 A Ca 19237/91)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 6. April 1992 – 12 Sa 5/92 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, wann das Arbeitsverhältnis, das zwischen ihnen bestand, beendet wurde.

Der 1951 geborene Kläger war seit 1968 als Zivilangestellter im EDV-Bereich der Grenztruppen der ehemaligen DDR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland mit der Beklagten fort. Mit Schreiben vom 5. Juli 1991, dem Kläger am 31. Juli 1991 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. In dem Kündigungsschreiben heißt es wörtlich:

“Betreff: Kündigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses

…

Leider haben meine Bemühungen, nach dem Wegfall Ihres bisherigen Dienstpostens eine andere akzeptable Beschäftigung für Sie zu finden, nicht zum Erfolg geführt. Zu meinem Bedauern muß ich daher das Beschäftigungsverhältnis kündigen.

Gemäß den ersten Tarifverträgen zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT – O und MTArb – O) vom 10. 12. 1990 in Verbindung mit dem Erlaß BMI vom 07. 02. 1981 – D III 1 – 220 000/44a Paragraph 53 BAT/O/Paragraph 57 MTArb-O beträgt in Ihrem Falle die Kündigungsfrist

2 Monate,

das heißt, die Kündigung wird mit Ablauf des

30. September 1991

wirksam.

Sollten Sie eine Beschäftigung finden, die Sie bereits vor diesem Datum aufnehmen möchten, bin ich jederzeit zu einer kurzfristigen Auflösung unseres Vertrages bereit.”

§ 53 des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften vom 10. Dezember 1990 (BAT-O) lautete in der bis 1. Dezember 1991 geltenden Fassung:

“§ 53

Ordentliche Kündigung

  • …
  • Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach ununterbrochener Beschäftigung im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Beschäftigungszeit) … bis zu 1 Jahr … 1 Monat zum Monatsschluß, nach einer Beschäftigungszeit

    von mehr als 

    1 Jahr 

     6 Wochen,

    von mindestens 

    5 Jahren 

     3 Monate,

    von mindestens 

    8 Jahren 

     4 Monate,

    von mindestens 

    10 Jahren 

     5 Monate,

    von mindestens 

    12 Jahren 

     6 Monate

    zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

  • Die Regelungen des Einigungsvertrages bleiben unberührt.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei erst mit Ablauf des 31. März 1992 beendet worden. Nach § 53 Abs. 2 BAT-O habe für ihn eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluß des Kalendervierteljahres gegolten, weil seine Beschäftigungszeit mehr als 12 Jahre betragen habe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 5. Juli 1991 nicht zum 30. September 1991 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. März 1992 fortbesteht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die im Kündigungsschreiben genannte Kündigungsfrist entspreche der Bestimmung des § 55 AGB-DDR, die hier anzuwenden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30. September 1991 beendet.

1. Die Frist für die dem Kläger am 31. Juli 1991 zugegangene Kündigung der Beklagten endete am 30. September 1991. Dies folgt aus § 55 Abs. 2 AGB-DDR. Nach dieser Bestimmung beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende, wenn der Arbeitsvertrag in demselben Betrieb oder Unternehmen mindestens 10 Jahre bestanden hat, wobei für die Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger nach Vollendung des 25. Lebensjahres eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Jahren aufzuweisen.

2. Die Kündigungsfrist bestimmt sich für die hier streitige Kündigung nach § 55 Abs. 2 AGB-DDR und nicht nach § 53 Abs. 2 BAT-O. Dies folgt aus Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A… Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 des Einigungsvertrages (fortan: Abs. 4 Einigungsvertrag). Bei der Kündigung handelt es sich um eine ordentliche Kündigung im Sinne der Nr. 2 dieser Bestimmung. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Inhalt der Kündigungserklärung, die wegen Wegfalls des bisherigen Dienstpostens des Klägers ausgesprochen wurde.

a) Nach Abs. 4 Nr. 2 Einigungsvertrag ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist. Dies war nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens vorliegend der Fall. In Absatz 1 des Kündigungsschreibens sind als Begründung für die Kündigung der Wegfall des bisherigen Dienstpostens des Klägers und das Fehlen eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes angeführt. Damit wurde die Kündigung auf Abs. 4 Einigungsvertrag gestützt. Dafür spricht auch Abs. 2 des Kündigungsschreibens. Die dortige Bezugnahme auf § 53 BAT-O zielt über § 53 Abs. 3 BAT-O auf die Regelungen des Einigungsvertrages und den dort für anwendbar erklärten § 55 AGB-DDR und führt damit zu der im Schreiben der Beklagten genannten Kündigungsfrist von 2 Monaten. Entgegen der Auffassung der Revision kann in Abs. 2 des Kündigungsschreibens keine Verweisung auf § 53 Abs. 2 BAT-O gesehen werden. Diese Auslegung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil dann die Kündigungsfrist einen Monat oder 6 Monate (bei Anrechnung der Beschäftigungszeiten des Klägers in der ehemaligen DDR) betragen hätte, wovon die Beklagte gerade nicht ausgegangen ist, wie ihr Hinweis auf die zweimonatige Kündigungsfrist zeigt.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers finden auf Kündigungen nach Abs. 4 Einigungsvertrag die Kündigungsfristen des § 53 Abs. 2 BAT-O keine Anwendung. Dies folgt aus § 53 Abs. 3 BAT-O, wonach die Regelungen des Einigungsvertrages unberührt bleiben. Der Senat brauchte deshalb nicht zu entscheiden, ob bei Anwendung des § 53 Abs. 2 BAT-O entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das auf diese Bestimmung abgestellt hat, dem Kläger die von ihm beanspruchte Kündigungsfrist zustünde.

3. Die Kostenfolge folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Fürbeth, Dr. Sponer

 

Fundstellen

Haufe-Index 845841

BAGE, 26

BB 1993, 2162

BB 1993, 728

NZA 1994, 883

ZIP 1993, 1666

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