Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 24.11.1992 - 9 AZR 549/91

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine tarifliche Ausschlußfrist (hier: Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 1. April 1987 (MTV) §§ 9, 15 und Anl 3C), nach der gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis - ausgenommen Lohnansprüche - nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden können, ist auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nicht anzuwenden. Eine schriftliche Mahnung des Arbeitnehmers, ihm Urlaub zu gewähren, wahrt die tarifliche Ausschlußfrist auch für den nach Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes entstehenden Schadenersatzanspruch, der entweder auf Gewährung von Urlaub (Ersatzurlaubsanspruch) oder auf Zahlung gerichtet ist.)

 

Normenkette

BGB § 249; SchwbG § 47; BGB § 284 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3-4; BGB § 287 S. 2, § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.09.1991; Aktenzeichen 15 Sa 490/91)

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 04.02.1991; Aktenzeichen 2 Ca 5/89)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die 1953 geborene schwerbehinderte Klägerin war seit 1982 bei der Beklagten als Busfahrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge des niedersächsischen Verkehrsgewerbes in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 1. April 1987 (MTV) ist u. a. bestimmt:

"§ 9 Urlaub

...

5. Gemäß der Betriebszugehörigkeit wird

folgender Zusatzurlaub gewährt:

Im Jahre 1988

Tage

nach vier Jahren

Betriebszugehörigkeit 5

10. Der Urlaubsanspruch entfällt bei durch

vorsätzliches Handeln bedingter fristloser

Entlassung und bei unberechtigter fristlo-

ser Auflösung des Arbeitsverhältnisses

durch den Arbeitnehmer, soweit er 1,5 Werk-

tage für jeden vollen Beschäftigungsmonat

überschreitet.

Anlage 3 C

...

3. Urlaubstage sind die Tage von Montag bis

einschließlich Sonnabend.

Der jährliche Grundurlaub beträgt

Lebensalter

bis zum vollendeten

33. Lebensjahr

24 Urlaubstage

vom vollendeten

33. Lebensjahr ab

28 Urlaubstage

Daneben wird Zusatzurlaub nach § 9 Nr. 5

dieses Manteltarifvertrages gewährt.

§ 15

...

2. Gegenseitige Ansprüche aller Art aus diesem

Arbeitsverhältnis - ausgenommen Lohnansprü-

che - können nur innerhalb einer Ausschluß-

frist von einem Monat seit Fälligkeit des

Anspruchs schriftlich geltend gemacht wer-

den."

Die Klägerin war von Januar 1987 bis zum 14. Dezember 1988 arbeitsunfähig erkrankt. Am 15. Dezember 1988 nahm sie die Arbeit wieder auf, erschien ab 16. Dezember 1988 jedoch nicht mehr im Betrieb. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle am 6. Januar 1989 fristlos. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin blieb erfolglos. Während des Rechtsstreits schrieb die Klägerin der Beklagten am 1. März 1989:

"Betr.: Jahresurlaub 1988

Sehr geehrte Frau B ,

hiermit mache ich meinen Jahresurlaub aus dem

Jahr 1988 geltend.

Der Jahresurlaub setzt sich wie folgt:

Grundurlaub 28 Tage

Zusatzurlaub nach Betriebszugehörigkeit 5 Tage

Zusatzurlaub nach dem Schwerbeschädigtengesetz

5 Tage

Gesamturlaub 38 Tage."

Die Beklagte lehnte ab. Mit der im Januar 1989 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst eine Jahressonderzuwendung und später verschiedene Lohnansprüche geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 1991 hat sie neben Lohnfortzahlung (312,-- DM) erstmals Urlaubsabgeltung für 23 Tage (1.989,50 DM) beansprucht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

2.301,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich

daraus ergebenden Nettobetrag seit Zustellung des

Schriftsatzes vom 10. April 1989 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für 23 Tage in Höhe von 1.989,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 1989 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter ihr Ziel der Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Schadenersatz für einen untergegangenen Urlaubsabgeltungsanspruch von 11 Urlaubstagen.

1. Der am Beginn des Urlaubsjahres 1988 entstandene Urlaubsanspruch der Klägerin ist von der Wirkung des tariflichen Ausschlußtatbestandes nach § 9 Nr. 10 MTV im gesetzlichen Umfang von 18 Werktagen nach § 3 Abs. 1 BUrlG und von 5 Arbeitstagen nach § 47 SchwbG unberührt geblieben.

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Urlaubsanspruch nicht in voller Höhe auf den Übertragungszeitraum des Folgejahres übergegangen. Die andauernde Erkrankung der Klägerin erfüllt zwar den Übertragungstatbestand "persönliche Gründe" nach § 7 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BUrlG. Der Urlaubsanspruch wird aber nur übertragen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung seinen Urlaub bis zum Ablauf des Urlaubsjahres nicht nehmen kann. Das trifft nicht zu, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahres wieder arbeitsfähig wird und den Urlaub - wenn auch nur teilweise - verwirklichen könnte. Dann kann er vom Arbeitgeber Urlaub verlangen. Dieser kann erfüllen. Wenn der Arbeitgeber nur noch teilweise erfüllen kann, gilt dasselbe für den erfüllbaren Teil. Der Urlaub geht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur insoweit auf den Übertragungszeitraum über, als er wegen der Erkrankung nicht mehr vollständig erfüllt werden kann. Ansonsten erlischt der erfüllbare Teil mit Ablauf des Kalenderjahres (BAG Urteil vom 23. Juni 1988 - 8 AZR 459/86 - AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Übertragung). Da die Klägerin in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 1988 noch an 12 Tagen Urlaub hätte nehmen können, ist ihr Anspruch in dieser Höhe mit Ende des 31. Dezember 1988 erloschen. Auf das erste Quartal 1989 sind daher lediglich 11 Urlaubstage übergegangen.

3. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 6. Januar 1989 entstand anstelle des Urlaubsanspruchs ein Urlaubsabgeltungsanspruch, § 7 Abs. 4 BUrlG. Dieser Anspruch ist nicht nach Ablauf eines weiteren Monats nach § 15 Nr. 2 MTV verfallen, weil die Klägerin es versäumt hat, den Abgeltungsanspruch binnen einem Monat nach dem Entstehen geltend zu machen. § 15 Nr. 2 MTV findet auf Ansprüche, die wie Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche befristet für einen bestimmten Zeitraum beste hen und deren Erfüllung während dieser Zeit stets verlangt werden kann, keine Anwendung. Das folgt aus der Ausgestaltung der Urlaubsvorschriften im Tarifvertrag und im Gesetz, die den Arbeitnehmer lediglich zwingen, seine Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes zu verlangen. Wäre daneben außerdem § 15 Nr. 2 MTV anzuwenden, müßten die Arbeitnehmer im Januar jeden Jahres ihre Urlaubsansprüche schriftlich geltend machen, wollten sie deren Verfall verhindern. Das entspricht weder den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien über Bestand und Erlöschen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen noch dem Gesamtzusammenhang der von ihnen getroffenen Regelungen.

4. Allerdings war der Abgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs wie dieser bis zum 31. März 1989 befristet (BAGE 56, 53 = AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG Übertragung). Mit Ablauf dieses Tages ist der Abgeltungsanspruch der Klägerin für 11 Urlaubstage erloschen.

5. Der Abgeltungsanspruch besteht jedoch als Schadenersatzanspruch nach den §§ 249, 280 Abs. 1, 284 Abs. 1, 287 Satz 2 BGB fort, weil die Klägerin die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 1. März 1989 in Verzug gesetzt hat. Das Schreiben erfüllt die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 BGB. Es enthält zwar nicht die Aufforderung, den Urlaubsanspruch abzugelten. Vielmehr richtet sich die Mahnung auf Erfüllung des Urlaubsanspruchs, weil die Klägerin zu dieser Zeit meinte, das Arbeitsverhältnis sei noch nicht beendet. Die Mahnung auf Erfüllung des Urlaubsanspruchs genügt aber auch für den Abgeltungsanspruch. Dem Arbeitgeber wird verdeutlicht, daß sich der Arbeitnehmer weiterer, noch nicht erfüllter Ansprüche berühmt und deren Erfüllung verlangen wird. Er kann sich darauf und auf die damit verbundene Entgeltbelastung einrichten und die Forderung erfüllen. Ob die mit Urlaub verbundene Geldleistung als Urlaubsentgelt oder als Urlaubsabgeltung zu erbringen sein wird, ist ohne Bedeutung.

6. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist nicht nach § 15 Nr. 2 MTV verfallen. Zwar hat die Klägerin ihn nicht noch einmal nach dem 31. März 1989 binnen einen Monats seit Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Das ist unschädlich, weil das Mahnschreiben der Klägerin vom 1. März 1989, mit dem die Beklagte in Verzug gesetzt worden ist, als Geltendmachung i. S. des § 15 Nr. 2 MTV anzusehen ist. Schadenersatzansprüche auf Urlaub oder auf Urlaubsabgeltung beruhen zwar auf einer anderen Anspruchsgrundlage als die originären Ansprüche auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung. Sie haben jedoch denselben Inhalt, nämlich Freistellung von der Arbeit oder Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Wird der Schuldner einmal gemahnt und damit darauf hingewiesen, daß er zukünftig mit einer Forderung rechnen muß, genügt die Mahnung auf Erfüllung von Urlaub den Anforderungen an die tarifliche Ausschlußfrist auch im Bezug auf Ersatzansprüche.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Dr. Leinemann Dr. Reinecke Dörner

Dr. Gaber Fox

 

Fundstellen

Haufe-Index 441812

BB 1992, 2508

BB 1993, 654

BB 1993, 654-655 (LT1)

DB 1993, 1423-1424 (LT1)

NJW 1993, 2198

NJW 1993, 2198 (L)

BuW 1993, 100 (K)

ARST 1993, 138-140 (LT1)

NZA 1993, 472

NZA 1993, 472-474 (LT1)

WiR 1993, 35 (S)

ZAP Fach 17 R, 47 (S)

ZAP, EN-Nr 632/93 (S)

ZTR 1993, 209-210 (LT1)

AP § 1 BUrlG (LT1), Nr 23

AR-Blattei, ES 1640.9 Nr 1 (LT1)

AR-Blattei, ES 350 Nr 140 (LT1)

AuA 1994, 223 (LT1)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 102 (LT1)

ZfPR 1993, 58 (L)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Kostenlose Checkliste: Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Bild: Haufe Online Redaktion

Nach der Vertragsunterzeichnung dauert es oft Wochen oder Monate bis der neue Mitarbeiter die Stelle antritt. In dieser Phase ist es wichtig, dem neuen Mitarbeiter das Gefühl zu geben, dass er sich für das richtige Unternehmen entschieden hat.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Bürgerliches Gesetzbuch / § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

  (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.  (2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren