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BAG Urteil vom 21.11.1996 - 6 AZR 422/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Lehrerin mit achtjähriger Lehrtätigkeit. Rückläufer zum Urteil vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O

Leitsatz (amtlich)

1. Aus der tariflichen Verweisung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV folgt keine Verpflichtung des Dienstherrn, im Haushalt Planstellen für eine Beförderung von Lehrern von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 einzurichten (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Sind im Haushalt keine Planstellen für Beförderungsämter vergleichbarer beamteter Lehrer ausgebracht, besteht für einen angestellten Lehrer auch nach achtjähriger Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung kein Anspruch auf eine Höhergruppierung von VergGr. IVb BAT-O nach VergGr. IVa BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht (Bestätigung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Normenkette

2. BesÜV vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppen A 10 und A 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3a; ZPO § 565 Abs. 2

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 19.01.1995; Aktenzeichen 3 Sa 786/92)

ArbG Neuruppin (Urteil vom 24.09.1992; Aktenzeichen 3 Ca 1275/92)

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 19. Januar 1995 – 3 Sa 786/92 – aufgehoben. 2.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 24. September 1992 – 3 Ca 1275/92 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin legte im Jahre 1959 die staatliche Abschlußprüfung am Institut für Lehrerbildung in Kyritz ab und erwarb damit die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen in der DDR. Im Jahre 1972 erlangte sie zusätzlich den akademischen Grad eines Diplompädagogen der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR. Bis zu ihrer Übernahme als angestellte Lehrerin in die Dienste des beklagten Landes unterrichtete sie in der Zeit von August 1959 bis Juli 1970 sowie von August 1976 bis Juli 1979 in den Klassen 1 bis 4 und von August 1979 bis Juli 1991 in den Klassen 5 bis 10 im Fach Deutsch. Seit August 1991 wird sie vom beklagten Land als Lehrerin vorwiegend im Fach Deutsch an einer Grundschule eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung. Im Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1992 haben die Parteien auf diesen Tarifvertrag sowie auf Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten Bezug genommen. Mit der Anwendung der TdL-Richtlinien hat sich die Klägerin nur unter dem “Vorbehalt der gerichtlichen Entscheidung” einverstanden erklärt.

Seit dem 1. Juli 1991 wurde die Klägerin vom beklagten Land unter Berufung auf die TdL-Richtlinien nach VergGr. IVb BAT-O vergütet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe seit dem 1. Januar 1992 Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen und erteile Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule. Außerdem habe sie nach Abschluß der Fachschulausbildung eine mehr als achtjährige Tätigkeit zurückgelegt. Eine Anwendung der TdL-Richtlinien komme nicht in Betracht, soweit diese zu ihren Lasten von den tariflichen Regelungen abwichen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, ihr für die Zeit von Januar bis September 1992 DM 2.359,32 brutto zu zahlen, 2. festzustellen, daß das beklagte Land sie auch für die Zeiträume ab 1. Oktober 1992 in die VergGr. IVa BAT-O einzugruppieren hat.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nach den TdL-Richtlinien zutreffend in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert. Auch bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergebe sich kein höherer Vergütungsanspruch. Die Klägerin könne danach nur verlangen, entsprechend den für vergleichbare beamtete Lehrkräfte geltenden Vorschriften behandelt zu werden. Nach den Vorschriften der 2. BesÜV komme eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 aber erst in Betracht, wenn die Klägerin eine mindestens dreijährige Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 10 zurückgelegt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. April 1994 (– 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dabei ist der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, daß für die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nach der Fußnote 2 eine achtjährige Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung, über die die Klägerin verfüge, ausreichend und nicht zusätzlich eine dreijährige Dienstzeit in Besoldungsgruppe A 10 erforderlich sei. Daraus folge aber nicht automatisch ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, der die Besoldungsgruppe A 11 entspreche. Nach den tariflichen Bestimmungen sei vielmehr erforderlich, daß die Klägerin tatsächlich in diese Besoldungsgruppe eingestuft worden wäre, soweit das beklagte Land sie in ein Beamtenverhältnis übernommen hätte.

Für diese Beurteilung bedürfe es der Feststellung, daß sie aufgrund ihrer bisherigen Leistungen für das Beförderungsamt geeignet sei und eine entsprechende Planstelle auch tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehe. Selbst dann bestehe im Gegensatz zur Tarifautomatik des BAT-O kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht.

Hinsichtlich der Erfüllung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Aufstieg der Klägerin in die VergGr. IVa BAT-O hat der Vierte Senat ferner ausgeführt, daß die Tarifvertragsparteien durch die Verweisung auf das Beamtenrecht dem beklagten Land nicht völlig freie Hand hinsichtlich der Höhergruppierung der angestellten Lehrer gegeben hätten. Das beklagte Land sei vielmehr im Rahmen des von ihm auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet, überhaupt entsprechende Beförderungsstellen entsprechend dem anzuwendenden Stellenkegel zu schaffen und die angestellten Lehrer bei der Besetzung dieser Stellen leistungsentsprechend und unter Berücksichtigung ihrer Dienstzeiten als Lehrer angemessen zu berücksichtigen.

Die TdL-Richtlinien stünden der begehrten Vergütung nicht entgegen, da sie nicht arbeitsvertraglich vereinbart seien und sich die Eingruppierung der Klägerin abschließend aus der 2. BesÜV ergebe.

Nach der Zurückverweisung ist unstreitig geworden, daß in den Haushaltsplänen des beklagten Landes für die Jahre 1991 bis 1994 keine Stellen der Besoldungsgruppe A 11 oder entsprechende Stellen für Lehrer im Primarbereich ausgewiesen worden sind.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes erneut zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin, erteile Unterricht an einer Grundschule und habe nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung eine mehr als achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt. Dem Vergütungsanspruch stehe nicht entgegen, daß das beklagte Land keine Beförderungsstellen geschaffen und im Haushaltsplan ausgewiesen habe. Damit sei es der Verpflichtung, sein Ermessen entsprechend auszuüben, nicht nachgekommen. Da das beklagte Land demgemäß auch keine Kriterien für eine Eignungsfeststellung aufgestellt habe, könne die Klägerin dazu nichts vortragen. Dies dürfe sich aber nicht zu ihren Lasten auswirken.

Im übrigen sei der Anspruch auch aufgrund der tariflichen Verweisung in Nr. 3a SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV begründet, da insoweit eine Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erforderlich sei.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin steht ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

…

3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

…

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angstellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O).

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

…

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3a

Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

…

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer [1] [2]

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

…

Lehrer [3] , [4] , [5] , [6]

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

…

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3) Als Eingangsamt.

4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

…”

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, die auch dem zurückverweisenden Urteil vom 20. April 1994 zugrundeliegt und der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt – und – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.

a) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt (Fußnoten 3 u. 4), da sie das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung nicht abgeschlossen hat.

b) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Fußnote 2 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt.

Nach der Fußnote 2 können in Besoldungsgruppe A 11 nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. Dabei ist es ausreichend, wie der Vierte Senat im zurückverweisenden Urteil ausgeführt hat, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen vorliegt, wobei die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten einer Lehrtätigkeit mitzuberücksichtigen sind (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt).

c) Der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach den Voraussetzungen der Fußnote 2 entspricht, ist aber nicht allein von einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung, die die Klägerin zurückgelegt hat, abhängig.

aa) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats im zurückverweisenden Urteil (vgl. auch BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O), soweit der erkennende Senat sich ihr angeschlossen hat (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt), müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden.

Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.

Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beim beklagten Land beschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Deshalb ist in gleicher Weise wie im Beamtenrecht der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen sowie einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig, sondern bedarf es darüber hinaus einer entsprechenden Planstelle und der Berücksichtigung der bisherigen Leistungen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.

bb) Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stand jedoch in den Jahren 1991 bis 1994 und bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 1995 eine entsprechende Planstelle im Haushalt nicht zur Verfügung. Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach den Voraussetzungen der Fußnote 2 hätte deshalb nicht erfolgen können. Demgemäß kam eine Höhergruppierung von VergGr. IVb BAT-O nach VergGr. IVa BAT-O nicht in Betracht.

cc) Das Landesarbeitsgericht hat der Klage allerdings mit der Begründung stattgegeben, das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, sein Ermessen dahingehend auszuüben, eine entsprechende Planstelle zu schaffen und diese der Klägerin zu übertragen.

Damit ist das Landesarbeitsgericht den Ausführungen des Vierten Senats im zurückverweisenden Urteil gefolgt, wonach das beklagte Land im Rahmen des von ihm auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet sei, entsprechende Beförderungsstellen entsprechend dem anzuwendenden Stellenkegel zu schaffen und die angestellten Lehrer bei der Besetzung dieser Stellen leistungsentsprechend und unter Berücksichtigung ihrer Dienstzeiten als Lehrer angemessen zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) kommt in den tariflichen Bestimmungen des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 bzw. der Nr. 3a SR 2 l I BAT-O aber nur zum Ausdruck, daß angestellte und beamtete Lehrer gleichbehandelt werden sollen. Dieses Gebot begründet keine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, Planstellen einzurichten, um Lehrern den Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 zu eröffnen (vgl. Koch, AuA 1995, 377, 381). Dies kommt auch in der Formulierung der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 deutlich zum Ausdruck. Danach ist der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 als “Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Dies bedeutet, daß eine Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben der entsprechenden Leistung auch eine freie Planstelle gehört, in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt wird. Dabei hat der Beamte keinen Anspruch darauf, daß der Haushaltsgesetzgeber entsprechende Planstellen schafft. Deshalb ergibt sich auch für angestellte Lehrer kein tariflicher Anspruch, Stellen für eine Höhergruppierung nach VergGr. IVa BAT-O im bestimmten Umfang und zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

dd) An die Auffassung des Vierten Senats ist der erkennende Senat nicht unter dem aus § 565 Abs. 2 ZPO abgeleiteten Gesichtspunkt der sog. Selbstbindung des Revisionsgerichts gebunden, da er als der zwischenzeitlich für die Eingruppierung von Lehrern nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 bzw. nach Nr. 3a SR 2 l I BAT-O allein zuständige Senat die Auffassung des Vierten Senats bereits im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung bestimmt) aufgegeben hat (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 6. Februar 1973 – GmS-OGB 1/72 – AP Nr. 1 zu § 4 RsprEinhG).

d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt aus der Verweisung in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV nicht, daß angestellte Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IVb BAT-O entspricht, erfüllen, nach achtjähriger Lehrtätigkeit einen tariflichen Vergütungsanspruch nach VergGr. IVa BAT-O erhalten, ohne daß die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für einen Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 erfüllt sein müssen.

Die tarifliche Bestimmung der Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O verweist für die Eingruppierung der Lehrkräfte auf die 2. BesÜV. In Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 zur 2. BesÜV ist eine Einstufung nach der Fußnote 2 nach einer achtjährigen Lehrtätigkeit als “Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Daraus folgt, daß eine solche Einstufung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, wie die persönliche Eignung und eine freie Planstelle, vorliegen. Damit erfordert die tarifliche Verweisung in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O die gleichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach den Vorschriften der 2. BesÜV wie § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1, wonach der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert ist, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. In beiden tariflichen Bestimmungen wird damit für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach der Fußnote 2 das Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen verlangt, die bei der Klägerin nicht gegeben sind.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, K.-H. Reimann, Dr. Augat

Fundstellen

  • Haufe-Index 885458
  • BAGE , 360
  • NZA 1998, 548
[1] Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
[2] In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
[3] Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
[4] Als Eingangsamt.
[5] In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
[6] Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

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