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BAG Urteil vom 18.06.1986 - 4 AZR 199/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Fotografenmeister

 

Orientierungssatz

Eingruppierung des Laborleiters der Fotostelle der Kriminalpolizei mit mehr als acht unterstellten Angestellten; keine Anwendung des Allgemeinen Teils I der Anlage 1a.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 27.11.1984; Aktenzeichen 6 Sa 116/84)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 22.06.1984; Aktenzeichen 1 Ca 535/82)

 

Tatbestand

Der Kläger, der die Meisterprüfung im Fotografenhandwerk abgelegt hat, steht seit dem 2. Mai 1958 in den Diensten der Beklagten und war zunächst als Fotograf bei der Polizeibehörde tätig. Im September 1962 wurde ihm die Laborleitung der Fotostelle der Kriminalpolizei übertragen. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. V b BAT. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Januar 1981 sind dem Kläger folgende Tätigkeiten übertragen:

5.1 Ausübung der Fachaufsicht über terminliche

und fachgerechte Fertigstellung der laufenden

Fotoarbeiten der Fotografen und Laboranten 72 v. H.

5.2 Berufliche Fortbildung der Fotografen und

Laboranten 8 v. H.

5.3 Fachliche Beratung und Führung innerhalb der

Dienststelle sowie Beratung an Tat- und Ein-

satzorten; Einbau von fotografischen Raumüber-

wachungsanlagen 8 v. H.

5.4 Erstellung fotografischer Gutachten einschl.

Vertretung vor Gericht; Sachbearbeiter für

VS-Fotoarbeiten 5 v. H.

5.5 Fotografische Mitarbeit durch Herstellen von

Aufnahmen und Ausarbeitung im Bereich der Mi-

kro-, Makro-, IR-, UV-, Color- und Schwarz-Weiß-

Fotografie sowie Anfertigungen fotografischer

Aufnahmen von Gegenständen unterschiedlichster

Art zur Beweisführung kriminalistischer Gut-

achten und polizeilicher Ermittlungsverfahren

in besonders gelagerten schwierigen Fällen 5 v. H.

5.6 Ausgabe und Empfang von speziellen Fotogeräten

und Führen der Verbrauchsnachweise von Foto-

materialien 2 v. H.

Zur Dienststelle des Klägers gehören vier Einsatzfotografen, vier Erkennungsdienstfotografen, sieben Tagesdienstfotografen, ein wissenschaftlicher Fotograf, ein Raster/Repro-Fotograf, ein Dokumentationsfotograf, drei Laborantinnen im Color-Labor und drei Laborantinnen im Schwarz-Weiß-Labor.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b Fallgr. 1 a der Anlage 1 a zum BAT erfülle. Die ihm übertragene Fachaufsicht über die terminliche und fachgerechte Fertigstellung der laufenden Fotoarbeiten der Fotografen und Laboranten, die 72 % seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Dessen tarifliche Bewertung sei nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Fotografen des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt X der Anlage 1 a zum BAT vorzunehmen, da es sich nicht um eine technische Tätigkeit handele. Vielmehr seien die jeweils ersten Fallgruppen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT anzuwenden. Da er gründliche, umfassende Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der kriminalistisch-wissenschaftlichen Fotografie besitze und als einziger Fachmann auf dem Gebiet der Fotografie innerhalb der Dienststelle selbständig tätig sei, erfülle seine Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT. Die Tätigkeit sei außerdem besonders verantwortungsvoll, weil es sich um die größte und umfangreichste kriminaltechnische Dienststelle im Bundesgebiet handele, deren Arbeit für die Belange der Beklagten und die betroffenen Bürger bedeutsam sei. Die Tätigkeit erfülle deshalb die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b Fallgr. 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 1. Juli 1980

nach der VergGr. IV b BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger tarifgerecht vergütet werde. Zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers seien nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen, sondern gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Fotografen des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt X der Anlage 1 a zum BAT. Die Tätigkeit des Klägers erfülle insoweit die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt X der Anlage 1 a zum BAT, da dem Kläger als Fotografen mit Abschlußprüfung und einer entsprechenden Tätigkeit mindestens acht Angestellte des Unterabschnitts X durch ausdrückliche Anordnung unterstellt seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT nicht zusteht.

Die Klage ist zulässig. Zwar begehrt der Kläger mit seinem Klageantrag die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach VergGr. IV b BAT und stellt damit einen unbestimmten Leistungsantrag, der den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entspricht. Der Klageantrag ist jedoch nach dem Sachvortrag des Klägers dahin auszulegen, daß der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen. Mit diesem Inhalt handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche, auch auf die Zukunft gerichtete Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (ständige Rechtsprechung, BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT einschließlich der Anlage 1 a als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen VergGr. IV b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (ständige Rechtsprechung, BAG Urteil vom 8. Mai 1985 - 4 AZR 387/83 - AP Nr. 104 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht nimmt zutreffend an, daß die Tätigkeit des Klägers, soweit sie in Ziff. 5.1 der Arbeitsplatzbeschreibung mit der Ausübung der Fachaufsicht über die terminliche und fachgerechte Fertigstellung der laufenden Fotoarbeiten der Fotografen und Laboranten beschrieben ist, als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers ist die verantwortliche Leitung des Labors der Fotostelle. Diesem Arbeitsergebnis dienen die vom Kläger aufgeführten Einzeltätigkeiten, wie die Zuteilung und Überwachung der Arbeitsaufträge, die Einteilung der Fotografen und Laboranten einschließlich der Hinweise an sie in Bezug auf die kriminalpolizeilich bedeutsamen Anforderungen hinsichtlich der zu fertigenden Fotos sowie die Verwaltungsarbeiten bestehend aus der Fotomaterialbestellung, der Überwachung der Lagerhaltung und der Führung der Kartei und des Tagebuches. Diese Leitungstätigkeit des Klägers ist tatsächlich nicht weiter aufspaltbar. Zusammenhangstätigkeiten und Verwaltungsübung stehen fest. Die Leitungstätigkeit des Klägers ist auch tariflich selbständig bewertbar. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der Leitungstätigkeiten regelmäßig nur als ein Arbeitsvorgang angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 547/83 - AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.).

Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, daß zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers nicht die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils (Teil I) der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen sind. Nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen kommt die Anwendung der jeweils ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils dann nicht in Betracht, wenn für die Tätigkeit des Angestellten besondere Tätigkeitsmerkmale gelten. Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers der Fall. Zur tariflichen Bewertung seiner Tätigkeit sind nämlich die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt X "Fotografen" der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe IV b

Fotografen mit Abschlußprüfung, die sich dadurch

aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3 herausheben,

daß sie in nicht unerheblichem Umfang selbständig neue

Arbeitsverfahren entwickeln und erproben, sowie sonstige

Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich,

wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit aus-

macht).

Vergütungsgruppe V b

1. Fotografen mit Abschlußprüfung und entsprechender

Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund

gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben,

denen mindestens acht Angestellte dieses

Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung

ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollnotiz)

Die Tätigkeit des Klägers erfüllt mit dem Arbeitsvorgang "Leitung des Labors der Fotostelle" nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b, da dem Kläger insoweit unstreitig nicht die selbständige Entwicklung und Erprobung neuer Arbeitsverfahren übertragen ist. Seine Tätigkeit erfüllt jedoch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgr. 1. Der Kläger ist Fotograf. Er hat die entsprechende Meisterprüfung abgelegt. Dem Kläger sind unstreitig mindestens acht Fotografen unterstellt, deren Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts X erfüllen.

Der Kläger übt auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Ihm obliegt mit der Ausübung der Fachaufsicht über die terminliche und fachgerechte Fertigstellung der laufenden Fotoarbeiten der Fotografen und Laboranten die Leitung des Labors der Fotostelle. Diese Tätigkeit bedingt, daß er in fachlicher Hinsicht seine Kenntnisse und Erfahrungen auf fototechnischem Gebiet einzusetzen hat. Dies gilt auch insoweit, als er den ihm unterstellten Fotografen Hinweise in Bezug auf die kriminalpolizeilichen Anforderungen hinsichtlich der anzufertigenden Fotos gibt. Die Tarifvertragsparteien haben im Klammerzusatz zur VergGr. VI b Teil II Abschnitt L Unterabschnitt X Aufnahmen zur Beweissicherung an Tat- und Unfallorten im Polizeidienst und im Klammerzusatz zur VergGr. V c Fallgr. 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt X Aufnahmen von schlecht sichtbaren Spuren im Polizeidienst ausdrücklich als Tätigkeiten eines Fotografen des Unterabschnitts X Teil II Abschnitt L ausgewiesen. Daraus folgt, daß zur Tätigkeit eines Fotografen in leitender Stellung im Sinne der VergGr. V b Fallgruppe 1 insbesondere gehört, daß er den ihm unterstellten Fotografen Anweisungen gibt in bezug auf die kriminalpolizeilichen Anforderungen, die an die anzufertigenden Fotos zu stellen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist unter einer "entsprechenden Tätigkeit" eines Fotografen im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 1 damit nicht nur die persönliche Herstellung von Fotografien zu verstehen. Vielmehr bedingt das in der VergGr. V b Fallgr. 1 vorausgesetzte Unterstellungsverhältnis die Ausübung von Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen (vgl. BAG Urteil vom 17. Dezember 1980 - 4 AZR 852/78 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - AP Nr. 86 zu §§ 22,23 BAT 1975), die folglich eine entsprechende Tätigkeit eines Fotografen im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 1 kennzeichnet. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger geltend macht, daß seine Tätigkeit auf organisatorischem Gebiet bei der Zuteilung und Überwachung der Arbeitsaufträge und der Erledigung sonstiger Verwaltungsarbeiten keine fotografische Tätigkeit sei, sondern eine solche des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Zu den dem Kläger übertragenen Leitungsaufgaben gehört nämlich auch die Überwachung der termingerechten Ausführung der Arbeitsaufträge, zu der einerseits die personelle Arbeitseinteilung und andererseits die Verantwortung für die Ausstattung der Fotostelle mit Sachmitteln gehört. Dies ist damit die spezifische Tätigkeit eines Fotografen in leitender Stellung im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 1, dessen Tätigkeit - wie die Tarifvertragsparteien durch das Erfordernis des Unterstellungsverhältnisses deutlich gemacht haben - nicht durch die eigenhändige Ausführung von Fotoarbeiten, sondern durch die Ausübung von Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen für solche Arbeiten gekennzeichnet ist.

Der Kläger kann auch keinen Erfolg damit haben, daß er geltend macht, die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 1 seien deshalb nicht anzuwenden, weil ihm wesentlich mehr Fotografen unterstellt seien als tariflich vorgesehen und ihm außerdem auch Fotolaboranten unterstellt seien. Die Tarifvertragsparteien haben die Unterstellung von mindestens acht Fotografen als Anforderung in der VergGr. V b Fallgr. 1 genannt. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm führt die Unterstellung von mehr als acht Fotografen zu keiner anderen tariflichen Bewertung der Tätigkeit. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, daß die Unterstellung einer größeren Anzahl als acht Fotografen nicht als Anforderung in einer höheren Vergütungsgruppe tariflich vorgesehen ist. Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die tarifliche Bewertung eines Fotografen, der die Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgr. 1 erfüllt, auf die Unterstellung von Fotolaboranten nicht an. Die Tätigkeit des Klägers kann deshalb keine andere tarifliche Bewertung erfahren, weil ihm zusätzlich zu den Fotografen noch Fotolaboranten unterstellt sind.

Die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers nach VergGr. V b BAT ist auch dann gerechtfertigt, wenn die berufliche Qualifikation des Klägers als Meister des Fotografenhandwerks berücksichtigt wird. Dann gelten für ihn nämlich die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT (vgl. BAG Urteil vom 14. März 1984 - 4 AZR 14/82 - AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT 1975), von denen heranzuziehen sind:

Vergütungsgruppe V b

1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister

mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspe-

zifischer Sonderausbildung, die sich durch

den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgaben-

gebietes und große Selbständigkeit wesentlich

aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1

herausheben.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).

Vergütungsgruppe V c

1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister

mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezi-

fischer Sonderausbildung, sofern sie große

Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abtei-

lungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben,

in denen Handwerker oder Facharbeiter be-

schäftigt sind.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).

Der Kläger, der aufgrund seiner Leitungsfunktion eine seiner Qualifikation als Meister entsprechende Tätigkeit ausübt, beaufsichtigt eine große Arbeitsstätte im Sinne der VergGr. V c Fallgr. 1, in der Fotografen mit einer dem Fotografenhandwerk entsprechenden Tätigkeit beschäftigt sind. Nach seinem Sachvortrag kann auch durchaus angenommen werden, daß sich seine Tätigkeit durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der VergGr. V c Fallgr. 1 heraushebt und damit die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 1 erfüllt. Eine höhere tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit im Hinblick auf seine Qualifikation als Meister lassen jedoch auch die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT nicht zu.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag

Dr. Börner Schmalz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439044

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