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BAG Urteil vom 17.12.1997 - 5 AZR 461/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulage für Angestellte im militärischen Flugleitdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelsachen:

– 5 AZR 462/96 –

– 5 AZR 463/96 –

– 5 AZR 464/96 –

– 5 AZR 465/96 –

– 5 AZR 466/96 –

– 5 AZR 467/96 –

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.1996; Aktenzeichen 3 Sa 5/96)

ArbG Heilbronn (Urteil vom 07.09.1995; Aktenzeichen 2 Ca 227/95 C)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juni 1996 – 3 Sa 5/96 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der bei der Beklagten als Arbeitnehmer angestellte Kläger begehrt eine Stellenzulage für „… technisches Personal des Radarführungsdienstes” nach dem Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Juli 1993 (S II 3 – Az 18-20-25-01). Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem BAT.

Der Kläger gehört zum Personal der „Wartungs- und Instandsetzungsgruppe Maschinenanlagen (technischer Betriebsdienst) -Wig-Ma-Zug” als einem von fünf Zügen der technischen Kompanie 2 32 der Radarführungsabteilung 2 3 in L.. Der Wig-Ma-Zug ist zuständig für die gesamte Energieversorgung sowie für die klimatechnische Versorgung der Kompanie 232. Der Wig-Ma-Zug hat die Aufgabe, die entsprechenden Anlagen zu überwachen, zu betreiben, zu warten und instandzusetzen. Die klimatechnische Versorgung umfaßt nicht nur das Klima in den Räumen, sondern auch die Klimatisierung der zur Flugsicherung bzw. Radarüberwachung eingesetzten Geräte. Überwachung, Betrieb, Wartung und Instandsetzung der zur Radarüberwachung eingesetzten Spezialgeräte (Radargeräte, dazugehörige DV-Geräte usw.) oder derartiger Komponenten obliegen nicht dem Wig-Ma-Zug, sondern den jeweiligen Spezialzügen der technischen Kompanie 232. Der Kläger, Diplom-Ingenieur (FH), ist Leiter des Wig-Ma-Zuges. Er bezieht ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe II a BAT.

Für Beamte und Soldaten sieht Nr. 5 der „allgemeinen Vorbemerkungen” zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum BBesG) eine Zulage für bestimmte Verwendungen vor. Diese Bestimmung lautet:

„5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der Militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes

(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

  1. flugzeugtechnisches Personal
  2. flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6 a und 9 a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.”

Durch den obengenannten Erlaß vom 15. Juli 1993 hat das Bundesministerium der Verteidigung die besoldungsrechtliche Regelung der Stellenzulage rückwirkend ab 1. Januar 1993 auf Angestellte erstreckt. Nach Nr. 4 ist mit den Angestellten vor der Gewährung der Zulage eine entsprechende „Nebenabrede” zu vereinbaren. In dem Erlaß heißt es ferner:

„…

1 Rechtsgrundlage

1.1 Rechtsgrundlage für die Gewährung der Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. – siehe Anlage –

1.2 Angestellte sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen in die für Soldaten und Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen außertariflich einbezogen.

2 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage

2.1 Angestellte, die als flugzeugtechnisches Personal, als flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes verwendet werden, erhalten außertariflich eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in gleicher Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Bundes nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.

…

3 Durchführungshinweise

3.1 Die für Soldaten und Beamte geltende allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1980 (VMBl S. 241) und die ergänzenden Durchführungserlasse – VR I 3 – Az 19-02-08/10 vom 25. Februar 1991 – VR I 3 – Az 19-02-08/10 vom 8. November 1991 sind sinngemäß anzuwenden.

…”

Im in Bezug genommenen Durchführungserlaß (Schnellbrief) vom 25. Februar 1991 (VR I 3 – Az 19-02-08/10) heißt es unter „1. Zulageberechtigte”:

„Zulageberechtigt sind Soldaten und Beamte als 1. Spezialist oder mit höherwertiger Funktion

…”

b) die in den Verbänden, Einheiten, Dienststellen, Einrichtungen und Anlagen der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes und des Tiefflugüberwachungsdienstes

  • die für die Durchführung der militärischen Flugsicherung, der Radarführung und der Tiefflugüberwachung verwendeten Geräte und Anlagen einschließlich der EDV bereitstellen, betreiben sowie durch Wartung und Instandsetzung einsatzbereit halten,
  • in der unmittelbaren Einsatzvorbereitung, Einsatzsteuerung sowie in Aufsichtsfunktionen dieser technischen Dienste eingesetzt sind.

…”

Die Gewährung der Zulage setzt die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der schriftlich übertragenen Aufgaben eines Dienstpostens der genannten Verwendungen voraus. Maßgebend ist bei Soldaten der Erwerb der Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer, mit der der jeweilige Dienstposten bezeichnet ist und bei Beamten der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation durch gleiche oder gleichartige Ausbildung.

…”

In dem weiteren ebenfalls in Bezug genommenen Durchführungserlaß (Schnellbrief) vom 8. November 1991 (VR I 3 – Az 19-02-08/10) wird der vorgenannte Durchführungserlaß erläutert: Hiernach wird die Stellenzulage für die „herausgehobene funktionale Belastung” gewährt (A.1.). Zulageberechtigt sind nur Soldaten und Beamte,

„die eigenverantwortlich als Geselle, Meister oder in höherwertiger Funktion einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisten”,

wobei die Tätigkeit in einer unmittelbar praktischen, manuell-technischen Arbeit, in der unmittelbaren Vorbereitung/Steuerung der Arbeitsabläufe vor Ort oder in der unmittelbaren Aufsichtsfunktion in bezug auf diese Tätigkeiten vor Ort liegen kann (A.3.). Die zulageberechtigende Tätigkeit muß die „Hauptaufgabe” sein, neben der andere Tätigkeiten nur in geringem Umfang ausgeübt werden dürfen (B.1.). Für Soldaten ist ferner der Erwerb einer Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) und die Besetzung eines entsprechenden Dienstpostens nach der Stärke- und Ausbildungsnachweisung (STAN) erforderlich (B.2.). Zum „technischen Personal des Radarführungsdienstes” … gehört u.a. der Verwendungsbereich „Elektro- und Klimaanlagen, Hydrauliktechnik”, wobei Angehörige eines solchen Bereichs nur zulageberechtigt sind, soweit sie die Tätigkeiten „als Hauptaufgaben unmittelbar für die (militärische) Radarführung … wahrnehmen”.

Der Kläger und die anderen Angestellten im Wig-Ma-Zug der Technischen Kompanie 2 32 haben die Stellenzulage durch Schreiben vom 18. Januar 1995 vergeblich geltend gemacht. Die im selben Wig-Ma-Zug als Tagesmeister „Hauptbauwerk” und „Funksendestellung” eingesetzten Beamten erhalten die Stellenzulage. Für die Bewilligung der Stellenzulage ist die jeweilige personalbearbeitende Dienststelle zuständig, hier, soweit es um Angestellte geht, die Wehrbereichsverwaltung, soweit es um Soldaten und Beamte geht, die Beschäftigungsdienststelle. Die Beschäftigungsdienststelle hat der Wehrbereichsverwaltung den Kläger und die anderen Angehörigen des Wig-Ma-Zugs, soweit sie im Angestelltenverhältnis stehen, als zulageberechtigt gemeldet.

Der Kläger hält sich für zulageberechtigt. Seine Tätigkeit sei für das Funktionieren der Radarführung unverzichtbar. Eine unmittelbare Tätigkeit hierfür werde nicht vorausgesetzt; unabhängig hiervon liege sie aber vor. Zumindest aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Beamten im Wig-Ma-Zug seiner Kompanie, aber auch mit Angestellten im anderen Wehrbereich (V) stehe ihm die Zulage zu. Für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. August 1995 begehre er die Zahlung der Zulage in unstreitiger Höhe, für die anschließende Zeit eine entsprechende Feststellung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.800,00 DM brutto zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn die Stellenzulage gemäß dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 15. Juli 1993 (S II 3 – Az 18-20-25-01) über den 31. August 1995 hinaus zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des Erlasses vom 15. Juli 1993 und der darin in Bezug genommenen Bestimmungen zumindest deshalb nicht, weil er nicht unmittelbar in der Radarüberwachung tätig sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß es beim Urteil des Arbeitsgerichts bleibt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist bis zur Zustellung dieses Urteils an die Beklagte völlig und für die anschließende Zeit derzeit unbegründet. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Stellenzulage nicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung steht ihm eine solche Zahlung derzeit nicht zu.

I. Als Rechtsgrundlage für einen vertraglichen Anspruch des Klägers kommt nur sein Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Juli 1993 in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es – wie in Nr. 4 des genannten Erlasses vorgesehen – einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedarf oder ob sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ohne weiteres auf die Erlaßregelung stützen kann. Denn der Kläger erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen des Erlasses und der darin in Bezug genommenen Regelungen nicht.

II. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Nr. 2.1. des Erlasses vom 15. Juli 1993 insoweit nicht, als er nicht zum „technischen Personal des Radarführungsdienstes” im Sinne dieser Regelung und der darin in Bezug genommenen Durchführungserlasse (vom 25. Februar 1991 und vom 8. November 1991) zählt. Er ist in seiner Hauptaufgabe nicht unmittelbar für die Radarführung tätig. Soweit er mit Klimatisierungskomponenten in zur Radarführung eingesetzten Geräten befaßt ist, ist zwar das Erfordernis der Unmittelbarkeit erfüllt; diese Tätigkeit stellt jedoch nicht die Hauptaufgabe des Klägers dar.

1. In seiner Hauptaufgabe ist der Kläger nicht unmittelbar für die Radarführung tätig.

a) Die Regelung in Nr. 1 Buchst. b) des Durchführungserlasses vom 25. Februar 1991 setzt für die persönliche Zulageberechtigung voraus, daß die Betreffenden die für die „Durchführung der Radarführung verwendeten Geräte und Anlagen einschließlich EDV bereitstellen, betreiben sowie durch Wartung und Instandsetzung einsatzbereit halten”. Nach Nr. B 7 des Durchführungserlasses vom 8. November 1991 gehören zwar auch die Verwendungsbereiche „Elektro- und Klimaanlagen, Hydrauliktechnik” zum technischen Personal der Radarführung, dies jedoch nur dann, wenn sie die Tätigkeiten als Hauptaufgabe unmittelbar für die Radarführung wahrnehmen. Zusammenfassend folgt daraus, daß der Kläger nur dann zum Kreis der Zulageberechtigten gehören kann, wenn er seine Tätigkeit als Hauptaufgabe unmittelbar für die Radarüberwachung wahrnimmt. Dies hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt. Die hiergegen gerichten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit der Betätigung ist den Erlassen ohne weiteres zu entnehmen; es wird im Erlaß vom 8. November 1991 mehrfach hervorgehoben. Dies entspricht auch der Entstehungsgeschichte der entsprechenden beamtenrechtlichen Besoldungsregelung in Nr. 5 Buchst. b) der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) und der dazu gegebenen Begründung des Gesetzgebers. Zunächst gab es die Stellenzulage nur für das flugtechnische Personal in militärischen Strahlflugzeugen. Durch das Gesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I, 2682) wurde der Kreis der Berechtigten für eine solche Stellenzulage auf das flugzeugtechnische Personal, das flugsicherungstechnische Personal in der militärischen Flugsicherung und auf das technische Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes erweitert. Der Kreis der nunmehr Zulageberechtigten umfaßt jedoch nicht jeden, der kausal zur Flugsicherheit beiträgt, sondern ist auf die Beamten und Soldaten beschränkt, die „eigenverantwortlich … einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisten” (BT-Drucks. 11/8138, S. 31).

Die Revision meint zwar, das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit komme im Text der Vorbemerkungen Nr. 5 (1) Buchst. b), aaO, BBesG nicht zum Ausdruck. Dieser Einwand schlägt vorliegend schon deshalb nicht durch, weil Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall nicht das Bundesbesoldungsgesetz ist, sondern der Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Juli 199 3, und dieser Erlaß seinerseits auf die Durchführungserlasse vom 25. Februar 1991 und vom 8. November 1991 verweist. Wegen dieser nicht auf dem Bundesbesoldungsgesetz beruhenden Rechtsgrundlage kommt es hier nicht entscheidend darauf an, ob der Wille des Gesetzgebers im Bundesbesoldungsgesetz selbst hinreichenden Ausdruck gefunden hat. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dies jedenfalls bejaht worden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14. Dezember 1994 – 12 A 3966/92 –, n.v.; Urteil vom 11. Januar 1995 – 12 A 3974/92 –, n.v.; Urteil vom 6. April 1995 – 12 A 3980/92 –, n.v.; Urteil vom 11. Januar 1996 – 12 A 331/94 –; Bayerischer VGH Urteil vom 6. Juli 1994 – 3 B 93.2961, n.v.). Hiermit hat sich die Revision nicht auseinandergesetzt.

b) Der Kläger ist nach den von der Revision nicht hinreichend angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) auf dem Gebiet der Haus- und Betriebstechnik tätig, nicht jedoch – soweit es nicht um Klimakomponenten geht – mit Geräten usw. befaßt, die bei der Radarführung selbst eingesetzt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit wird nicht dadurch erfüllt, daß die Tätigkeit des Klägers eine unverzichtbare Voraussetzung für den Betrieb der Radarführung ist. Hierauf kommt es nicht entscheidend an. Kausalverknüpfungen im Sinne einer unausweichlichen Voraussetzung haben mit der Frage der Unmittelbarkeit nichts zu tun. Ungeachtet dessen reichen Ursachenzusammenhänge häufig sehr viel weiter als der Bereich der Unmittelbarkeit einer Tätigkeit. Unmittelbar kann z.B. eine Raumklimaanlage betreut werden, deren Funktionieren unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung der Radarüberwachung ist. Zur Radarüberwachung selbst trägt das Raumklima jedoch nur mittelbar bei.

2. Mit für die Radarüberwachung selbst eingesetzten Geräten hat der Kläger zwar unmittelbar zu tun, soweit es um die Klimatisierungskomponenten dieser Geräte geht. Allein hiermit wird jedoch die Voraussetzung nicht erfüllt, wonach es sich um die „Hauptaufgabe” (B 7 Abs. 2 Durchführungserlaß vom 8. November 1991) des Klägers handeln muß. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) bildet diese Tätigkeit nicht die Hauptaufgabe des Klägers. Auch insoweit erhebt die Revision keine durchgreifenden Rügen.

III. Dem Kläger steht die begehrte Zulage auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu.

1. Soweit der Kläger gemeint hat, ihm stehe die Zulage nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz deswegen zu, weil Angestellte in einem anderen Wehrbereich die Zulage bekämen, ist sein Vorbringen nicht substantiiert. Der Kläger ist hierauf in seiner Revision auch nicht wieder zurückgekommen.

2. Der Kläger kann sich derzeit unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch nicht darauf stützen, daß zwei im selben Wig-Ma-Zug wie der Kläger eingesetzte Beamte die begehrte Zulage erhalten. Dabei ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die Anwendung dieses Grundsatzes trotz grundsätzlicher Unterschiede der Bezahlung von Arbeitern und Beamten (BAG Urteil vom 17. Dezember 1992 – 10 AZR 306/91 – AP Nr. 105 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) vorliegend deshalb geboten ist, weil die Beklagte durch den Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Juli 1993 (S II 3 – Az 18-20-25-01) ausdrücklich den Grundsatz aufgestellt hat, hinsichtlich der in Rede stehenden Zulage Beamte und Soldaten einerseits und Arbeitnehmer andererseits gleichbehandeln zu wollen.

Dies setzt voraus, daß die vom Kläger zum Vergleich herangezogenen Beamten und der Kläger von Nr. 5 der allgemeinen Vorbemerkungen (Anlage 1 BBesG) bzw. von o.g. Erlaß erfaßte und insoweit gleiche Tätigkeiten ausführen. Hiervon ist mangels näheren Vortrags zugunsten des Klägers auszugehen. Gleichwohl folgt daraus nicht, daß auch der Kläger Anspruch auf die Zulage hätte. Denn dann erhielten die wie der Kläger eingesetzten Beamten die Zulage zu Unrecht, und zwar aus eben den Gründen, aus denen folgt, daß die Zulage – wie oben im einzelnen ausgeführt – mangels Einhaltung der hierfür aufgestellten Voraussetzungen dem Kläger nicht zusteht. Insoweit hätte die Beklagte die Rechtsnormen über die Zahlung der Zulage an Beamte und Soldaten rechtsirrtümlich falsch angewendet. In einem solchen Fall kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen, daß die Rechtsnorm auch zu seinen Gunsten falsch angewendet wird (BAG Urteil vom 13. August 1980 – 5 AZR 325/78 – AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972, unter III 2 b der Gründe, m.w.N.).

IV. Für die Zeit nach Zustellung dieses Urteils an die Beklagte ist die Feststellungsklage derzeit unbegründet. Es steht insoweit kein hinreichender Sachverhalt fest, aufgrund dessen ein zum Rechtsfrieden führendes Feststellungsurteil ergehen könnte.

Vielmehr kommt es insoweit darauf an, wie sich die Beklagte in Kenntnis der vorliegenden Entscheidung und ihrer Begründung hinsichtlich der Weiterzahlung der Zulage an die Beamten künftig verhalten wird, die im selben Wig-Ma-Zug wie der Kläger tätig sind. Sollte die Beklagte in Kenntnis der vorstehenden Gründe die Zulage bei sonst unveränderter Sachlage weiter an die Beamten zahlen, so ist sie insoweit auch gegenüber dem Kläger nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zur Gleichbehandlung verpflichtet. Unterscheiden sich die Tätigkeiten hinreichend, so kann eine Differenzierung hinsichtlich der Zahlung der Zulage mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn sich die Tätigkeiten unter den hier relevanten Gesichtspunkten nicht hinreichend unterscheiden. Zahlt die Beklagte unter diesen Umständen die Zulage an die Beamten und Soldaten im selben Wig-Ma-Zug, dem auch der Kläger angehört, weiter, so spricht viel dafür, das künftige Verhalten der Beklagten dahin zu verstehen, daß sie sich dann entschlossen hätte, die Zulage ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung an die Beamten gegeben sind. Insoweit lägen dann veränderte Umstände vor, die unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes neu zu würdigen wären.

 

Unterschriften

Schliemann, Reinecke, Wißmann, Kähler, Kessel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1126905

ZTR 1998, 423

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