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BAG Urteil vom 15.11.1995 - 4 AZR 584/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung im Förderbereich einer Werkstatt für Behinderte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer examinierten Krankenschwester und Kinderpflegerin in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin im Förderbereich einer Werkstatt für Behinderte. Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung zur heilpädagogischen Gruppe

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 25.02.1994; Aktenzeichen 12 Sa 1702/92 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 08.09.1992; Aktenzeichen 5 Ca 356/91 E)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Februar 1994 – 12 Sa 1702/92 E – aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 8. September 1992 – 5 Ca 356/91 E – wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin in einer heilpädagogischen Gruppe tätig ist und damit Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung hat.

Die am 17. Mai 1951 geborene Klägerin ist examinierte Krankenschwester und Kinderpflegerin. Sie wird seit dem 1. März 1985 von der Beklagten, die Werkstätten für Behinderte mit Arbeitsbereichen, Arbeitstrainingsbereichen und Fördergruppen betreibt, beschäftigt. Sie war zunächst als „pflegerische Hilfskraft” mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII BAT in der Werkstatt G. der Beklagten tätig. Seit 1. Januar 1990 arbeitet sie in der Werkstätte D.. Mit Schreiben vom 12. März 1991 wurde sie als „Mitarbeiterin im Pflegedienst” bezeichnet. Nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 27. Februar 1985 in der Fassung vom 4. September 1987 gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT mit den Ausnahmen der §§25, 37, 53 Abs. 3 und 55. Die Klägerin erhielt später Vergütung nach Vergütungsgruppe VII, dann nach Vergütungsgruppe VI b BAT und wird seit dem 1. Juli 1991 nach Vergütungsgruppe V c BAT bezahlt, „weil sie die Gruppenleitung im Förderbereich der Werkstatt übernommen hat.”

Die Beklagte ist nach ihrer nicht datierten, nach Ende 1992 erschienenen Dokumentation eine Einrichtung, die geistig, seelisch, körperlich und mehrfach behinderten Menschen einen Arbeitsplatz bietet, der die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten ihrer behinderten Mitarbeiter berücksichtigt. In ihren Betriebsstätten werden behinderte Menschen im Arbeitsbereich, im Arbeitstrainingsbereich und in Fördergruppen betreut. Im Trainingsbereich – einer berufsfördernden Maßnahme – wird in verschiedenen Materialbereichen gefördert. Im Arbeitsbereich wird in den Abteilungen Tischlerei, Metallverarbeitung, Industriemontage, Kfz-Werkstatt, Verpackungen, Elektrokabelmontage, Wäscherei, Gartenbau und Landschaftspflege, Recycling u.a. gearbeitet. Einige behinderte Mitarbeiter werden in Fördergruppen oder in Angebots- und Betreuungsgruppen betreut und gefördert. Zum „Förderbereich” ist ausgeführt:

„In den einzelnen Einzugsgebieten … gibt es schwerst- und mehrfach behinderte Menschen im Berufsalter, die die Möglichkeiten des Arbeitstrainigsbereiches nicht wahrnehmen können und die nicht oder noch nicht im Arbeitsbereich beschäftigt werden können.

Die Betreuung und Förderung in diesem Bereich umfaßt die ganze Persönlichkeit. Neben der pflegerischen Versorgung werden lebenspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt. Durch kontinuierliche und intensive Förderung werden im Einzelfall auch arbeitstechnische Fähigkeiten trainiert.

Durch die organisatorische und räumliche Anbindung des Förderbereiches an die Werkstatt wird gewährleistet, daß die Betreuten des Förderbereiches in den Alltag der Werkstatt einbezogen werden.

Gemeinsame Freizeiten, gemeinsame Mahlzeiten, Besuche und Hospitationen in den Arbeitsbereichen wirken rehabilitationsfördernd und sind wichtige Schritte auf dem Weg, im Rahmen der Werkstatt betreut zu werden.”

Die Klägerin betreut nach ihrem Vortrag jedenfalls seit 1. Juni 1990 vier erwachsene Schwerstbehinderte im Alter von 25 bis 30 Jahren, lebenslänglich geschädigte und retardierte Personen, deren körperlicher Zustand sich aufgrund zunehmenden Alters nur verschlechtern wird. Die Klägerin hat wiederholt ihre „Tätigkeit” geschildert und einen „Rahmenplan” vorgelegt, der für „Montag” bis „Freitag” wie folgt aussieht:

8.30 Uhr

T. K, vom Bus abholen, entkleiden

8.40 Uhr

T. K. Toilettengang mit Mo-Lift T. K. von Toilette holen Besprechung Föb. Frühstückstisch vorbereiten

8.30–8.45 Uhr

restliche drei Gruppenmitglieder vom Bus holen, entkleiden und an den Frühstückstisch geleiten

8.45–9.30 Uhr

Frühstück, Gruppenmitglieder füttern und Hilfestellung beim Essen geben

9.30–10.00 Uhr

Toilettengänge, Frühstückstisch abräumen und Geschirr spülen

10.00–11.00 Uhr

Kreative Gestaltung wie z.B. Malen, Basteln usw.

11.00–11.30 Uhr

Vorbereitung zum Mittagessen (Hände waschen, Handtücher holen, Schürze, Löffel)

11.30–12.30 Uhr

Mittagessen, Gruppenmitglieder füttern und Hilfestellung beim Essen geben

12.30–13.00 Uhr

Pause, Aufsicht im Wechsel

13.00–13.45 Uhr

Toilettengänge Krankengymnastik

13.45–14.20 Uhr

gemeinsames Beisammensitzen, Getränke geben usw. evtl. Körpererfahrung für eine Behinderte je nach Gesundheitszustand

14.20–14.30 Uhr

zwei Gruppenmitglieder ankleiden und zum Bus geleiten

14.30–15.30 Uhr

Gruppenraum aufräumen, Vorbereitung für den nächsten Tag, evtl. kreative Beschäftigung der restlichen Gruppenmitglieder, Ankleiden und zum Bus geleiten.

Für die Zeit von 10.00–11.00 Uhr wird für Dienstag musikalische Stunde (Instrumentenführung) (Anm. dazu: Jedes Gruppenmitglied erhält ein Instrument (Rassel, Glockenkranz, Trommel usw., mit Handführung wird Rhythmus zum Lied damit begleitet), für Mittwoch Einkaufen für Kochen (Umwelterfahrung Integration) (Anm. dazu: Die Gruppe fährt gemeinsam zum Einkaufszentrum und besorgt dort ihre Lebensmittel für das jeweilige Gericht), für Donnerstag Kochen (Anm. dazu: Die Gruppe begibt sich in die Lehrküche und bereitet mit Handführung durch die Betreuer das Mittagessen zu, Paprika schneiden. Käse reiben, Fleisch braten usw.; nach dem Essen die Küche reinigen, Geschirr spülen, Tische reinigen usw.), für Freitag Produktionsarbeiten, Aufräumen des Gruppenraumes (Anm. dazu: Mit Vorrichtungen, die jeweils individuell für jeden Behinderten angefertigt wurden, werden mit Handführung leichte Produktionsarbeiten durchgeführt, wie z.B. Schrauben in Tüten füllen. Dichtungsscheiben oder Abstandhalter in Zählbretter, ein Brett mit ca. 30 vorgestanzten Löchern, legen, Tischtennisbälle in Blister legen) angegeben.

Mit Schreiben vom 30. November 1990 begehrte die Klägerin erfolglos ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k BAT Erziehungsdienst a.F. rückwirkend ab 1. Juni 1990. Mit der am 2. Dezember 1991 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin weiter ihr Ziel, ab 1. Juni 1990 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu erhalten.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie leite eigenverantwortlich eine heilpädagogische Gruppe mit Schwerstbehinderten. Sie sei in einer Gruppe geistig und körperlich Schwerstbehinderter tätig. Solche Gruppen seien als heilpädagogische Gruppen anzusehen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab 1. Juni 1990 entsprechend der Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 1990 eine erzieherische Tätigkeit im Rahmen einer heilpädagogischen Gruppe nicht ausgeübt. Die Klägerin sei vielmehr nur im pflegerischen Bereich tätig gewesen.

Die Betreuungstätigkeit in den Fördergruppen der Beklagten sei nicht als heilpädagogische Arbeit zu bewerten. Im Vordergrund stünden die Tagesbetreuung, die Pflege und die Beschäftigung nicht werkstattfähiger behinderter Menschen. Die Werbebroschüre enthalte nur einen Hinweis auf die Angebote der Beklagten. Außerdem sage die Werbebroschüre nichts dazu aus, welche Tätigkeit die Klägerin vor dem 31. Dezember 1990 ausgeübt habe. Ziel der Arbeit in den Fördergruppen, in denen die Klägerin eingesetzt gewesen sei, sei es, das Elternhaus der behinderten Menschen zum Teil eines Tages von der Pflege und Betreuung der Angehörigen zu entlasten. Insoweit beziehe sich diese Förderung ausschließlich auf lebenspraktische Fertigkeiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b BAT. Sie betreut keine „heilpädagogische Gruppe” im Sinne des Tarifvertrages.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe, m.w.N.; Senatsurteil vom 11. November 1992 – 4 AZR 117/92 –, n.v. sowie Senatsurteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband).

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.

1. Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VIII BAT erfolgt ist und die Klägerin später tatsächlich nach Vergütungsgruppe VII, dann nach Vergütungsgruppe VI b, schließlich nach Vergütungsgruppe V c BAT vergütet wurde. Bei diesen Arbeitsverträgen handelt es sich um formularmäßige Verträge, so daß der Senat sie selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Das gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; Senatsurteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 mit Einschränkungen, die für die Frage der Eingruppierung ohne Bedeutung sind, und die Anlage 1 a hierzu in der für den Bereich des Bundes und der Länder geltenden Fassung Anwendung. Das folgt daraus, daß der BAT ohne jedwede Zusätze in Bezug genommen ist und übereinstimmend von den Parteien in der Bund/Länderfassung zitiert wird.

3. Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, die gesamte Tätigkeit der Klägerin stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT dar. Der betreuende Dienst der Klägerin könne nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Jede der geleisteten Arbeiten mit den Behinderten diene deren umfassender Betreuung und Anleitung.

Dabei ist das Landesarbeitsgericht von dem in der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs ausgegangen, wonach darunter ein unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. statt vieler BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

Dementsprechend ist die gesamte Tätigkeit der Klägerin als einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis sind nämlich nicht jeweils die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin mit den Behinderten, vielmehr liegt das zu erreichende Arbeitsergebnis in erster Linie in der pflegerischen Versorgung der Behinderten, mag damit auch die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse einhergehen.

4. Demgemäß kommen für die Eingruppierung der Klägerin nur die Tätigkeitsmerkmale des BAT für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in Betracht. Damit sind die folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschn. G Unterabschn. II der Anlage 1 a zum BAT (a.F., Tarifvertrag vom 19. Juni 1970) für die Eingruppierung der Klägerin maßgebend:

Vergütungsgruppe V b

1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung

…

k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme- (Beobachtungs-)gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen,

…

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14)

…

Vergütungsgruppe V c

1. Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen

…

e) In Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen nach einjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 oder nach mehrjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 5, 6, 10, 11, 13 und 14)

…

Vergütungsgruppe VI b

1. …

2. Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen …

e) In Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen.

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 14)

…

Protokollnotizen

…

Nr. 3 Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin

oder

mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/Hortnerin

oder

mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwester

sowie

Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung

werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie am 1. April 1970 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben oder ihnen bis zum 31. Dezember 1990 diese Tätigkeit übertragen wird.

5.a) Obwohl die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT a.F. (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung) nicht erfüllt, kann sie grundsätzlich in diese Fallgruppe eingruppiert sein, weil aufgrund der Protokollnotiz Nr. 3 auch Krankenschwestern und Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k eingruppiert werden können, wenn ihnen bis zum 31. Dezember 1990 diese Tätigkeit übertragen wurde. Dies trifft für die Klägerin zu, weil sie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedenfalls ab 1. Juni 1990 als Gruppenleiterin im Förderbereich der Werkstatt beschäftigt ist.

Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht jedoch angenommen, die Klägerin sei in einer „heilpädagogischen Gruppe” im Sinne dieser Vergütungsgruppe beschäftigt.

b) Der Begriff „heilpädagogische Gruppe” ist im BAT nicht definiert. Zu seiner Bestimmung ist in erster Linie auf den Wortsinn zurückzugreifen. Dieser richtet sich nach dem Begriff der Heilpädagogik, wie er sich aus dem Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise ergibt. Danach ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unter einer heilpädagogischen Tätigkeit eine solche zu verstehen, die mit besonderen, spezifischen Erziehungsformen die Förderung und Betreuung behinderter Menschen umfaßt (Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 80/83 – BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR 1990, 380, 381; Senatsurteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 203/93 –, n.v., zuletzt Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 634/93 –, n.v.). Dabei kann sich die heilpädagogische Förderung nicht auf einzelne Lebensbereiche des Behinderten beschränken, sondern muß in einem umfassenden Sinn seine gesamte Persönlichkeit zum Gegenstand haben (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR, a.a.O.).

c) Daß für eine heilpädagogische Tätigkeit nicht die übliche erzieherische Tätigkeit mit Behinderten ausreicht, sondern die Anwendung spezifischer Erziehungsformen erforderlich ist, ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang des BAT. Dieser enthält nämlich mehrere Bestimmungen, in denen ausdrücklich die Eingruppierung von Mitarbeitern, die als Erzieher in einer Gruppe von Behinderten arbeiten, in die Vergütungsgruppe V c vorgesehen ist. Eine solche Eingruppierung ist enthalten u.a. in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 e/Vergütungsgruppe VI b Fallgrupp 2 e. In diese Vergütungsgruppen sind eingruppiert Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen in Gruppen von körperlich, seelisch und geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen. Allen diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, daß sie von pädagogisch qualifizierten Personen in der Betreuung von Behinderten ausgeübt werden und pädagogischen Charakter haben. Die in den genannten Fallgruppen zu Vergütungsgruppe V c enthaltenen, auf genau umschriebene Einzeltätigkeiten bezogenen Eingruppierungsbestimmungen wären gegenstandslos, wenn die von den dort angeführten Personen ausgeübte pädagogische und damit fördernde Betreuung Behinderter ohne weiteres zugleich als heilpädagogische Tätigkeit zu qualifizieren wäre. Wenn die Tätigkeit der Betreuer nämlich eine heilpädagogische ist, handelt es sich bei der betreuten Gruppe um eine heilpädagogische Gruppe mit der Folge, daß Betreuer mit den genannten Qualifikationen entgegen den dort enthaltenen ausdrücklichen Vorgaben nicht in Vergütungsgruppe V c, sondern in Vergütungsgruppe V b einzugruppieren sind.

d) Demnach erfordert die zu einer höheren Eingruppierung führende Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe mehr als die mit der Arbeit von Erziehern in Behindertengruppen zwangsläufig verbundene pädagogische Einwirkung. Es genügt hierfür nicht, daß diese pädagogische Arbeit in Formen erfolgt, die auf die besonderen Belange Behinderter zugeschnitten sind, denn dies ist schon Grundvoraussetzung jeder in Vergütungsgruppe VI b oder V c eingestuften pädagogischen Arbeit in Behindertengruppen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die individuelle und umfassende Förderung eines jeden Behinderten nach seiner spezifischen Behinderung und Persönlichkeit im Vordergrund der Betreuungsarbeit in der Gruppe steht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 634/93 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin geleitete Fördergruppe nicht. Die von ihr geleistete Arbeit hat zumindest weit überwiegend keinen heilpädagogischen Charakter.

Das Landesarbeitsgericht geht zwar von der ständigen Rechtsprechung des Senats zur heilpädagogischen Gruppe aus, wendet sie aber auf den vorliegenden Fall unzutreffend an. Es verweist auf die Selbstdarstellung der Beklagten zur Fördergruppe und führt aus, bereits aus dieser Zielsetzung folge, daß sich die Tätigkeit der Klägerin nicht auf die körperliche Betreuung und Versorgung beschränke. Die Arbeit der Klägerin diene nicht in erster Linie dazu, die Behinderten lediglich zu pflegen. Dies wäre der Fall, wenn die Schwerstbehinderten in die Fördergruppe nur gebracht würden, um sie dort eine gewisse Zeit zu bewahren, was schon deshalb nicht Sinn und Zweck dieser Gruppe sein könne, weil sie „Fördergruppe” heiße. Die Behinderten sollten vielmehr dort so gefördert werden, daß sie Selbstvertrauen und Selbstachtung gewönnen, daß bei ihnen eine Gemeinschaft individuell in der Gruppe erlebbar gemacht und vorhandene, wenn auch geringe Fähigkeiten erhalten und weiter entwickelt würden. Dies geschehe durch die besondere spezifische Form der Heilpädagogik. Auch in einer Fördergruppe sei die Förderung und Betreuung möglich, die in einem umfassenden Sinne die gesamte Persönlichkeit des Behinderten zum Gegenstand habe, jedenfalls dann, wenn die Schwerstbehinderten nicht bloß betreut, sondern auch im Rahmen des Möglichen gefördert würden. Gerade auch die Notwendigkeit, den Behinderten nicht nur beim Umkleiden, Essen und auch bei Hygieneverrichtungen lediglich behilflich zu sein, sondern sie hierbei auch anzuleiten, betone den heilpädagogischen Charakter der Tätigkeit der Klägerin in besonderer Weise. Da die Klägerin ihre Behinderten während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes in der Fördergruppe und auch in den Pausen ganzheitlich zu betreuen habe und gerade für die Schwerstbehinderten die Vorbereitung auf einen eventuellen Übergang in den Arbeitsbereich allenfalls als Fernziel oder lediglich als Programmsatz angestrebt werde, liege der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit in der individuellen Betreuung entsprechend der jeweiligen Behinderung mit den Mitteln der Heilpädagogik. Das reicht nicht aus, um von einer Tätigkeit der Klägerin in einer heilpädagogischen Gruppe auszugehen.

Die nach Ablauf des Jahres 1992 erschienene Selbstdarstellung der Beklagten gibt für die Tätigkeit der Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 1990 bis 31. Dezember 1990 nichts her.

Die Revision weist im übrigen zutreffend darauf hin, daß das Landesarbeitsgericht eine genaue Bezeichnung dessen schuldig bleibe, was hier den heilpädagogischen Charakter der Tätigkeit der Klägerin ausmachen solle. Das ergibt sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Klägerin und aus dem Ergebnis der vom Landesarbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme.

Weder dem Sachvortrag der Klägerin noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu entnehmen, daß die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit sich besonderen spezifischen Erziehungsformen bedient, mit denen die gegebenen Behinderungen überwunden werden sollen, und die schwerst- und mehrfachbehinderten Menschen nicht nur überwiegend pflegerisch versorgt. Die Klägerin zeigt mit ihrer Schilderung ihrer Tätigkeiten selbst deutlich, daß die pflegerische Versorgung der Behinderten im Vordergrund steht. Die Tätigkeit der Klägerin erstreckt sich im wesentlichen auf die Betreuung beim Toilettengang und auf die Durchführung und Hilfestellung bei Mahlzeiten. Davon ausgenommen ist lediglich der Zeitraum zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr, in dem nach Vortrag der Klägerin kreative Gestaltung, musikalische Stunden, Einkaufsgänge, Kochen oder Produktionsarbeit stattfinden.

Auch die durch das Landesarbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme, deren Ergebnis, soweit für sie günstig, sich die Klägerin im Zweifel zu eigen gemacht hat, hat keine Tatsachen hervortreten lassen, die geeignet sind, die Tätigkeit der Klägerin als in einer heilpädagogischen Gruppe erfolgt anzusehen. Die Erzieherin H. hat als Zeugin lediglich bekundet, die Klägerin habe eine Gruppe im Förderbereich gehabt und habe im Jahre 1990 ständig nur die Behinderten ihrer Gruppe betreut. Über den Vortrag der Klägerin hinausgehende Tatsachen, die auf eine Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe schließen ließen, hat sie nicht bekundet. Auch die Krankenschwester R. hat bekundet, die Klägerin habe 1990 nur ihre Gruppe von Schwerstbehinderten betreut. Sie hat hinzugefügt, sie habe ständig in der Gruppe gearbeitet und die Behinderten auch insoweit betreut, wenn sie mit ihnen gearbeitet habe; auch habe sie entsprechende Pläne ausgearbeitet. Damit ist indes nicht belegt, daß die Klägerin in einer heilpädagogischen Gruppe tätig war, also eine individuelle, umfassende Förderung der betreffenden Behinderten unter Verwendung besonderer spezifischer Erziehungsformen vorliegt. Die Krankenschwester K. konnte über die Tätigkeit der Klägerin „nicht sehr viel aussagen”. Gelegentlich bei Besuchen hat sie bemerkt, daß die Klägerin in einer Gruppe im Förderbereich arbeitete. S. W. hat als Zeugin bekundet, die Klägerin sei im Förderbereich tätig gewesen, sie habe vier Schwerstbehinderte betreut, und zwar in einem eigenen Raum. Zu den Tätigkeiten der Klägerin im einzelnen hat sie keine Aussage gemacht. Die Diplom-Sozialarbeiterin L. hat bekundet, die Klägerin habe jedenfalls nachdem Frau R. gekommen sei – 11. Februar 1990 –, nur noch in der Gruppe gearbeitet. Zu der Tätigkeit der Klägerin im einzelnen ist nichts gesagt. Ein Schluß darauf, daß die Klägerin in einer heilpädagogischen Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Senats tätig war, ist auch insoweit nicht möglich.

Zwar kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß sie bei ihrer Arbeit auch Maßnahmen ergreift, die auf die Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Behinderten gerichtet sind und damit zumindest teilweise heilpädagogischen Charakter haben. Solche Maßnahmen können nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit nur einen geringen Teil der in der Gruppe der Klägerin geleisteten Betreuungsarbeit ausmachen. Denn bei den von der Klägerin selbst vorgetragenen Tätigkeiten handelt es sich im wesentlichen um pflegerische, allenfalls erzieherische Tätigkeiten, die normalerweise in einer Familie von den Angehörigen geleistet werden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach der Selbstdarstellung der Beklagten die Betreuung und Förderung im Förderbereich die ganze Persönlichkeit umfaßt und neben der pflegerischen Versorgung lebenspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und durch kontinuierliche und intensive Förderung im Einzelfalle auch arbeitstechnische Fähigkeiten trainiert werden. Zum einen besagt diese nach Ende 1992 erschienene Darstellung nichts zu dem, was 1990 Tätigkeitsbereich der Klägerin war. Zum anderen mag in der Fördergruppe das pädagogische Element eine größere Bedeutung haben als in der Werkstatt, in der das Ziel einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeit der Behinderten deutlich spürbar wird. Das reicht aber nicht aus, um die Fördergruppe zu einer heilpädagogischen Gruppe im Sinne des BAT zu machen. Daß in der Fördergruppe eine Betreuungsarbeit geleistet wird, die über die pflegerische Versorgung und über die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse und über das Training arbeitstechnischer Fähigkeiten im Einzelfall hinausgeht und auf eine umfassende Förderung der gesamten Persönlichkeit des Behinderten auf der Grundlage seiner individuellen Bedürfnisse gerichtet ist, ist sonach nicht belegt. Die von der Klägerin noch vorgelegte „Stellenbeschreibung” vom 27. August 1993 steht im Widerspruch zur eigenen Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin. Außerdem bleibt unsubstantiierte Behauptung, daß sich auch vor 1993, nämlich ab 1990 der Förderbereich so darstellte.

Die Klägerin hat sonach keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Gotsche, Winterholler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093047

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