Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 12.03.2013 - 9 AZR 292/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsrecht. Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlischt.

2. Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD hinsichtlich der Befristung und damit mittelbar bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen. Dem tariflich angeordneten Erlöschen des tariflichen Anspruchs auf Mehrurlaub steht weder § 13 Abs. 1 BUrlG noch Unionsrecht entgegen.

3. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm zustehenden Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. § 7 Abs. 4 BUrlG enthält keine Bestimmung einer Leistungszeit iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

 

Normenkette

BGB § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 288; BUrlG §§ 5, 7 Abs. 3-4, § 13 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) § 26

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen 16 Sa 727/10)

ArbG Rheine (Urteil vom 07.04.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1029/09)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2011 – 16 Sa 727/10 – teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 7. April 2010 – 3 Ca 1029/09 – abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 319,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 verurteilt wurde und soweit dem Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 319,05 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2008 und nicht erst ab dem 12. Februar 2009 zugesprochen wurden. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

2. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit diese die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts bezüglich ihrer Verurteilung zur Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs aus dem Jahr 2008 mit 319,05 Euro brutto beantragt hat.

3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten als unzulässig verworfen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1/10 zu tragen, die Beklagte hat sie zu 9/10 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Der Kläger begehrt von der Beklagten, gesetzlichen Mindesturlaub, Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (Zusatzurlaub) und tariflichen Mehrurlaub aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten.

Rz. 2

 Die Beklagte beschäftigte den 1945 geborenen, als schwerbehindert anerkannten Kläger bis zum 30. September 2008 im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbrachte, betrug zuletzt 2.304,29 Euro.

Rz. 3

 Die Parteien wendeten auf ihr Arbeitsverhältnis den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) an. Dieser lautet auszugsweise:

“§ 26

Erholungsurlaub

(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr … 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. …

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

…”

Rz. 4

 Die Beklagte gestattete den im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West beschäftigten Mitarbeitern, Urlaubsansprüche bis zum 30. September des Folgejahres zu übertragen. Der Kläger übertrug drei Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2007 in das Jahr 2008. Im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 30. September 2008 war der Kläger, der im Jahr 2008 keinen Urlaub erhielt, arbeitsunfähig krank.

Rz. 5

 Mit Schreiben vom 10. Februar 2009, das bei der Beklagten am Folgetag einging, verlangte der Kläger, drei Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2007 sowie 20 Arbeitstage gesetzlichen Mindesturlaub, fünf Arbeitstage Zusatzurlaub und drei Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 abzugelten.

Rz. 6

 Nachdem die Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 1.920,25 Euro gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in diesem Umfang übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Rz. 7

 Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.376,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Rz. 8

 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Kläger habe lediglich Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindest- und des Zusatzurlaubs, nicht jedoch des tariflichen Mehrurlaubs.

Rz. 9

 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 10

 Soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, 20 Arbeitstage gesetzlichen Mindesturlaub und fünf Arbeitstage Zusatzurlaub unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung iHv. 1.920,25 Euro brutto mit einem Restbetrag iHv. 738,50 Euro brutto abzugelten und hierauf Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen, war die Revision als unzulässig zu verwerfen, da die Beklagte sie nicht begründet hat (§ 552 Abs. 1, § 551 ZPO). Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Abgeltung von sechs Tagen tariflichen Mehrurlaub mit einem Bruttobetrag iHv. 638,10 Euro und zur Zahlung von Verzugszinsen hierauf wendet, ist die Revision teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, drei Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 mit einem Bruttobetrag iHv. 319,05 Euro abzugelten. Einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen hat der Kläger erst ab dem 12. Februar 2009.

Rz. 11

 I. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitgeber Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. September 2008. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Anspruch auf drei Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2008.

Rz. 12

 Am 1. Januar 2008 erwarb der Kläger, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD aF). Infolge seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 30. September 2008 reduzierte sich dieser Anspruch im Nachhinein auf 22,5 Arbeitstage (§ 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 1 TVöD). Aus der Regelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 TVöD, der zufolge § 5 BUrlG unberührt bleibt, folgt nichts anderes. Die Tarifbestimmung stellt lediglich sicher, dass ein Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, Urlaub in einem Umfang erhält, der dem gesetzlichen Mindesturlaub entspricht (vgl. Sponer in Sponer/Steinherr TVöD Stand Februar 2013 Ordner 3 § 26 Rn. 185, 192, 209). Dies ist bei dem Kläger der Fall. Der gekürzte Urlaubsanspruch des Klägers ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 TVöD auf 23 Arbeitstage aufzurunden. Unter Berücksichtigung des ungekürzten gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche (vgl. § 3 Abs. 1 BUrlG) entspricht dies einem Anspruch auf drei Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub, den die Beklagte mit einem zwischen den Parteien unstreitigen Tagessatz iHv. 106,35 Euro brutto abzugelten hat.

Rz. 13

 II. Hinsichtlich des tariflichen Mehrurlaubs aus dem Jahr 2007 ist die Revision der Beklagten unbegründet.

Rz. 14

 1. Der tarifliche Mehrurlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 ist unabhängig davon nicht abzugelten, dass die Beklagte den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern gestattete, Urlaubsansprüche entgegen der Regelung in § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD nicht nur bis zum 31. März respektive bis zum 31. Mai, sondern bis zum 30. September des Folgejahres zu übertragen. Der noch nicht erfüllte tarifliche Mehrurlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 verfiel mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 30. September 2008. Ein Abgeltungsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlischt (ErfK/Gallner 13. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 71; so im Ergebnis auch BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 42, NZA 2012, 1216; vgl. ferner BAG 7. Dezember 1993 – 9 AZR 683/92 – zu I 3 der Gründe, BAGE 75, 171).

Rz. 15

 2. Die vom 30. Mai bis zum 30. September 2008 währende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers ändert hieran nichts. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2012 (– 9 AZR 575/10 – Rn. 11 ff., NZA-RR 2013, 48) im Einzelnen ausgeführt hat, haben die Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD hinsichtlich der Befristung und damit mittelbar bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen. Gestattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, den Urlaub aus dem Vorjahr über den tariflich bestimmten Zeitraum hinaus zu übertragen, geht der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub grundsätzlich am Ende des verlängerten Übertragungszeitraums unter. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank ist (vgl. zur betrieblichen Übung: BAG 7. August 2012 – 9 AZR 760/10 – Rn. 19 f., NZA 2013, 104). Dem Erlöschen steht weder § 13 Abs. 1 BUrlG noch Unionsrecht entgegen. Da nicht der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Rz. 16

 3. Die Beklagte ist zwar verpflichtet, auf einen Bruttobetrag iHv. 319,05 Euro Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten (§ 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB). Der Zinslauf begann allerdings nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, am 1. Oktober 2008, sondern erst am 12. Februar 2009. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm zustehenden Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. § 7 Abs. 4 BUrlG enthält jedoch keine Bestimmung einer Leistungszeit iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 45, NZA 2012, 1216). Der Verzug trat daher erst infolge der Geltendmachung durch den Kläger ein. Das Geltendmachungsschreiben vom 10. Februar 2009 ging der Beklagen am Tag danach zu. Der Verzug trat gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Folgetag ein.

Rz. 17

 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Brühler, Klose, Suckow, Leitner, Neumann

 

Fundstellen

Haufe-Index 3701656

BB 2013, 1076

BB 2014, 2038

FA 2013, 190

NZA 2014, 51

ZTR 2013, 316

EzA-SD 2013, 14

NZA-RR 2013, 5

NZA-RR 2014, 5

PersR 2013, 234

RiA 2014, 167

öAT 2013, 123

AUR 2013, 272

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Kostenlose Checkliste: Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Bild: Haufe Online Redaktion

Nach der Vertragsunterzeichnung dauert es oft Wochen oder Monate bis der neue Mitarbeiter die Stelle antritt. In dieser Phase ist es wichtig, dem neuen Mitarbeiter das Gefühl zu geben, dass er sich für das richtige Unternehmen entschieden hat.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 286 Verzug des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch / § 286 Verzug des Schuldners

  (1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren