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BAG Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 674/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dynamisierte Betriebsrente-Einmalzahlungen. Anpassungsregelung einer Versorgungsordnung. Betriebsrentenberechnung. ruhegehalts-fähige Dienstbezüge. Grundgehalt. Einmalzahlungen. Auslegung. Gesamtzusagen. Tarif-verträge. revisionsgerichtliche Überprüfung. revisibles Recht. Betriebliche Altersversorgung. Tarifrecht. Prozeßrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einmalzahlungen in der Versicherungswirtschaft für die Zeit vor Inkrafttreten der prozentualen Gehaltserhöhungen auf Grund der Tarifvereinbarungen vom 4. Juli 1997 und 20. März 1999 waren nach der dem Senat vorliegenden Versorgungsordnung nicht als Änderung der “Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter” anzusehen und führten deshalb zu keiner Neuberechnung der Betriebsrente.

 

Orientierungssatz

  • Die Auslegung der auf einer Gesamtzusage beruhenden Versorgungsordnung unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Normative Versorgungsbestim-mungen sind revisibles Recht iSd. § 73 Abs. 1 ArbGG.
  • Nach dem Regelungszusammenhang der vorliegenden Versorgungsordnung kam es auf die Änderung der ruhegehaltsfähigen Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter an. Ruhegehaltsfähig waren nur “das jeweilige Grundgehalt einschl. Ortszuschlag der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe, in die der Angestellte bei Eintritt des Versorgungsfalles eingestuft war”. Zu diesen abschließend aufgezählten Vergütungsbestandteilen zählten nicht die auf Grund der Tarifvereinbarungen vom 4. Juli 1997 und 20. März 1999 in der Versicherungswirtschaft erbrachten Einmalzahlungen.
 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 16; TVG Tarifverträge: Versicherungswirtschaft § 1; Tarifvereinbarungen für die Versicherungswirtschaft vom 4. Juli 1997; Tarifvereinbarungen für die Versicherungswirtschaft vom 20. März 1999; ArbGG § 73; ZPO § 55

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 16.08.2000; Aktenzeichen 17 Sa 280/00)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen 5 Ca 4991/99)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2000 – 17 Sa 280/00 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1999 – 5 Ca 4991/99 – abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob nach der Versorgungsordnung auch tarifliche Einmalzahlungen für die Zeit vor der prozentualen Gehaltserhöhung zu einer Neuberechnung der Betriebsrente führen.

Der Kläger war vom 1. Mai 1967 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 1993 als Angestellter im Innendienst der beiden Beklagten beschäftigt. Der Versorgungszusage lag das Versorgungswerk der Beklagten für den Innendienst vom 1. Januar 1964 (VW ID 64) zugrunde. Darin war eine auf 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge begrenzte Gesamtversorgung vorgesehen (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. a letzter Absatz und § 7 VW ID 64). Am 1. Oktober 1975 trat bei dem Beklagten ein Haustarif (HTV 1975) in Kraft. § 6 HTV 1975 bestimmte, daß die “Arbeitnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Versorgungswerkes der Provinzial-Feuer- und Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz haben”. Die Protokollnotiz zu dieser Vereinbarung führte Änderungen des § 3 Nr. 1 VW ID auf, unter anderem die Einfügung eines Satzes 2 im letzten Absatz des Buchstaben a. Seither lautet § 3 Nr. 1 Buchst. a und b VW ID wie folgt:

  • “
  • Gemeinsame Bestimmungen

    • Das Ruhegeld beträgt nach einer Wartezeit von 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren 35 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

      Das Ruhegeld steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr

      um 2 v. H.

      und nach einer fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit

      um 1 v. H.

      der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 v. H.

      …

      Die Gesamtrente (Rente aus der Angestellten- und Invalidenversicherung, Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung und Leistungen aus dem Versorgungswerk) darf den Höchstsatz von 75 v. H. der zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Ändern sich die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter, so ist die Gesamtrente der Versorgungsempfänger neu zu berechnen.

    • Ruhegehaltsfähige Bezüge sind:

      aa) das jeweilige monatliche Grundgehalt einschl. Ortszuschlag der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe nach dem Bundesangestelltentarif, in die der Angestellte bei Eintritt des Versorgungsfalles eingestuft war;

      …

    • Ruhegehaltsfähige Dienstjahre sind …”

    Nach dem Überleitungstarifvertrag vom 8. Mai 1978 (ÜTV 1978) galten ab 1. Oktober 1978 bei den Beklagten die bundesweiten Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe. Der ÜTV 1978 enthält folgende Vorschriften zur betrieblichen Altersversorgung:

    “IIIa.

  • Altersversorgung:

    Der nach dem HTV bestehende tarifvertragliche Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk der PROVINZIAL in der am 30.9.1978 geltenden Fassung bleibt erhalten.

    …

    IV.

    …

    2) Durch diese Überleitungsvereinbarung bleiben – soweit nicht ausdrücklich anderweitig geregelt – die bisherigen Regelungen betreffend zusätzlicher Alters- und Hinterbliebenenversorgung unberührt.”

Die Gehaltsrunden 1997 und 1999 führten zu Einmalzahlungen für die Zeit vor Inkrafttreten der prozentualen Gehaltserhöhungen. In der Tarifvereinbarung vom 4. Juli 1997 wurde der Gehaltstarifvertrag für die Versicherungswirtschaft vom 5. Juni 1996 bis einschließlich 30. November 1997 verlängert. Die Tarifgehälter wurden mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 um 2 % erhöht. Mit dem Gehalt für Juli bzw. August 1997 erhielten die Angestellten eine “einmalige zusätzliche Sonderzahlung von DM 300,00”. In der Tarifvereinbarung vom 20. März 1999 wurde der Gehaltstarifvertrag vom 4. Juli 1997 bis einschließlich 31. März 1999 verlängert. Die Tarifgehälter stiegen mit Wirkung zum 1. April 1999 um 3,2 %. Die Angestellten erhielten mit dem Gehalt für April 1999 eine “einmalige zusätzliche Zahlung von DM 350,00”.

Die Beklagten erhöhten die Betriebsrente des Klägers nur entsprechend dem prozentualen Anstieg seines Tarifgehalts. Sie berücksichtigten nicht die tariflichen Einmalzahlungen für 1997 und 1999.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch die in den Tarifvereinbarungen vom 4. Juli 1997 und 20. März 1999 vorgeschriebenen Einmalzahlungen zählten zu den Bezügen iSd. § 3 Nr. 1 Buchst. a letzter Absatz Satz 2 VW ID. Nach dieser Anpassungsregelung stünden ihm 75 % der tariflichen Einmalzahlungen zu.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 487,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juli 1999 aus dem sich nach der Versteuerung ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben gemeint, sie hätten ihre Anpassungspflichten voll erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der ihm vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Anspruch auf höhere Betriebsrente nicht zu. Zu Recht haben die Beklagten bei der Neuberechnung der Betriebsrente die Einmalzahlungen nach Nr. 3 der Tarifvereinbarung vom 4. Juli 1997 und Nr. II der Tarifvereinbarung vom 20. März 1999 nicht berücksichtigt.

  • Die Auslegung der Anpassungsklausel des § 3 Nr. 1 Buchst. a letzter Absatz Satz 2 VW ID in der seit dem 1. Oktober 1975 geltenden Fassung unterliegt der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelungen als Tarifnormen oder als individualrechtliche Vereinbarungen auf Grund einer Gesamtzusage anzusehen sind. Um Tarifnormen handelt es sich, wenn die Tarifvertragsparteien die auf individualrechtlicher Ebene geschaffene Versorgungsordnung übernommen und ihr dadurch normative Geltung verschafft haben. Darauf deuten nicht nur der Wortlaut des § 6 HTV 1975 und die Protokollnotizen zu dieser Vorschrift, sondern vor allem die in Abschnitt IIIa Nr. 5 ÜTV 1978 gebrauchte Formulierung hin, daß der nach dem HTV bestehende “tarifvertragliche Anspruch” auf Leistungen aus dem Versorgungswerk der PROVINZIAL aufrechterhalten werde. Eine nach wie vor individualrechtliche Versorgung liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien die betriebliche Altersversorgung nicht regeln, sondern lediglich klarstellen wollten, daß die Versorgungsrechte aus der Gesamtzusage unberührt bleiben. Die rechtliche Qualifizierung der Versorgungsordnung nach Abschluß des HTV 1975 und des ÜTV 1978 kann offen bleiben. Zumindest handelt es sich um typisierte Vereinbarungen. Bei der Auslegung nichttypisierter Individualvereinbarungen überprüft das Revisionsgericht nur, ob das Landesarbeitsgericht gegen allgemeine Denkgesetze, Erfahrungssätze, gesetzliche Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 1a der Gründe mwN). Die auf einer Gesamtzusage beruhende Versorgungsordnung schafft jedoch einheitliche, typisierte Versorgungsbedingungen. Da die Auslegung typisierter Erklärungen nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien zu erfolgen hat, ist sie im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. BAG 17. Oktober 2000 – 3 AZR 69/99 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 71, zu B I 1 der Gründe). Ist die Versorgung normativ geregelt, so sind die Versorgungsbestimmungen revisibles Recht iSd. § 73 Abs. 1 ArbGG. Zum revisiblen Recht gehört auch der normative Teil eines Tarifvertrags (vgl. BAG 30. September 1971 – 5 AZR 123/71 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 121, zu 1 der Gründe).
  • Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auslegung hält dieser Prüfung nicht stand. Die Einmalzahlungen gehören nicht zu den Bezügen, die eine Neuberechnung der Betriebsrente auslösen.

    • Die Anpassungsvorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. a letzter Absatz Satz 2 VW ID kann nicht isoliert betrachtet werden. Die Vorinstanzen haben die Regelungszusammenhänge des Versorgungswerkes nicht ausreichend berücksichtigt.

      Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a VW ID richtet sich die Höhe des Ruhegeldes nach den anrechnungsfähigen Dienstjahren und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Folgerichtig stellt auch die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % (§ 3 Nr. 1 Buchst. a letzter Absatz VW ID) auf die “zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge” ab. Die Anpassungsklausel des § 3 Nr. 1 Buchst. a letzter Absatz Satz 2 VW ID setzt eine Änderung der “Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter” voraus. Der Zusatz “ruhegehaltsfähige” fehlt zwar. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß auch Änderungen der nicht ruhegehaltsfähigen Vergütungsbestandteile zu einer Anpassung der Betriebsrente führen. Die Dynamisierungsvorschrift stellt sicher, daß sich die Betriebsrenten ebenso entwickeln wie die für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen Bezüge. Die Rechtsfolge dieser Bestimmung besteht in einer Neuberechnung der Gesamtrente. Nach den Sätzen, die der Anpassungsklausel vorausgehen, kommt es bei der Berechnung des Ruhegeldes nur auf die “ruhegeldfähigen” Bezüge an. Die Berechnungsfaktoren “ruhegehaltsfähige Bezüge” und “anrechnungsfähige Dienstjahre” sind in § 3 Nr. 1 Buchst. b und c VW ID definiert.

    • Nach § 3 Nr. 1 Buchst. b aa) VW ID ist nicht jeder in einem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehende Vergütungsbestandteil ruhegehaltsfähig. Berücksichtigt wird ausschließlich “das jeweilige monatliche Grundgehalt einschl. Ortszuschlag der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe, in die der Angestellte bei Eintritt des Versorgungsfalles eingestuft war”. Grundgehalt und Ortszuschlag ergeben sich aus den Vergütungstarifverträgen. Anderweitige Zahlungen spielen weder für die erstmalige Berechnung der Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles noch für die Anpassung der Betriebsrente eine Rolle. Die abschließend aufgezählten Vergütungsbestandteile bestimmen und begrenzen das Versorgungsniveau. Dementsprechend nehmen die Betriebsrentner auch nur eingeschränkt an der Entwicklung der Arbeits-einkommen der Aktiven teil.
    • Die Tarifvereinbarungen vom 4. Juli 1997 und 20. März 1999 haben zwischen den Gehaltserhöhungen und den Einmalzahlungen unterschieden. Die Gehälter wurden prozentual mit Wirkung zum 1. Dezember 1997 bzw. 1. April 1999 angehoben. Bei den Einmalzahlungen handelte es sich um einheitliche, von der Einstufung der Angestellten unabhängige Beträge. Sie mögen zwar Teilkompensationen für die “Null-Monate” gewesen sein. Dadurch wurden sie aber noch nicht Bestandteil des Grundgehalts. Darunter ist ein bestimmtes im Tarifvertrag festgelegtes, laufend zu zahlendes Gehalt zu verstehen. Einmalleistungen zählen nicht dazu. Dies ergibt sich nicht nur aus dem in § 3 Nr. 1 Buchst. b aa) VW ID verwanden Begriff “Grundgehalt”, sondern auch aus dem Zusatz “monatlich”.
    • Wie der Neunte Senat im Urteil vom 24. August 1999 ( – 9 AZR 361/97 – AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 26 = EzA TVG § 4 Versicherungswirtschaft Nr. 5, zu II 2b der Gründe) ausgeführt hat, waren die tariflichen Einmalzahlungen auch keine Pauschalen für Tarifgehaltserhöhungen. Die Tarifvertragsparteien haben bewußt eine Erhöhung der Gehälter ausgeschlossen, indem sie die Laufzeit des Gehaltstarifvertrages verlängerten. Die Einmalzahlungen waren besondere Leistungen, die zusätzlich zum Gehalt gewährt wurden. Den Tarifvertragsparteien war bekannt, daß sich diese Regelungstechnik auf die Dynamisierung anderer Leistung auswirken konnte. Auch beim tarifvertraglich geregelten Vorruhestandsgeld haben sie das hingenommen (vgl. BAG 24. August 1999 – 9 AZR 361/97 – aaO).
    • Die Beschränkung auf tarifvertraglich eindeutig festgelegte, laufend zu zahlende Gehaltsbestandteile sorgt für klare Berechnungsregeln und vermeidet Neuberechnungen für sehr kurze Zeiträume. Auch diese begrenzte Dynamisierung ist deutlich günstiger als eine Anpassung nach § 16 BetrAVG.
 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Kaiser

Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters Arntzen ist abgelaufen.

Reinecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 797045

DB 2002, 2228

ARST 2003, 66

NZA 2002, 1348

SAE 2002, 299

AP, 0

EzA-SD 2002, 22

EzA

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