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BAG Urteil vom 24.08.1999 - 9 AZR 361/97 (veröffentlicht am 24.08.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dynamisierung des Vorruhestandsgelds

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung in § 4 Abs. 3 VoRA, nach der das Vorruhestandsgeld jeweils entsprechend der linearen Tarifgehaltssteigerung erhöht wird, erfaßt nur die prozentuale Erhöhung der Gehälter im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 8. März 1995. Die zusätzlich dort vorgesehenen Einmalzahlungen von jeweils 200,00 DM für die Monate Februar, März und April 1995 begründen keinen Anspruch der Vorruhestandsgeldempfänger auf Einmalzahlungen oder auf eine weitere, anteilige Erhöhung des Vorruhestandsgelds.

 

Normenkette

Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 (VoRA) § 4

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.02.1997; Aktenzeichen 11 Sa 662/96)

ArbG Koblenz (Urteil vom 03.05.1996; Aktenzeichen 4 Ca 2829/95)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1997 – 11 Sa 662/96 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung des Vorruhestandsgelds.

Der Kläger war vom 1. Juli 1981 bis 28. Februar 1993 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Am 17. Februar 1992 schloß er mit der Beklagten eine „Vor-Vorruhestandsvereinbarung”, in der ua. geregelt ist:

„1 Beginn des Vor-Vorruhestandes

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 28.02.1993. Am Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vor-Vorruhestand.

2 Höhe des Vorruhestandsgeldes

Der Arbeitnehmer hat dem Unternehmen 11 Jahre angehört. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsgeld von 75 % des nach § 4 Abs. 1 und 2 VorRA berechneten Brutto-Arbeitsentgelts. Das Vorruhestandsgeld beträgt monatlich

brutto …..4.920,75…..DM

(nach dem derzeitigen Stand)

Das Brutto-Vorruhestandsgeld vermindert sich um die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung/befreienden Lebensversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Über Veränderungen des Vorruhestandsgeldes, insbesondere Erhöhungen gem. § 4 Abs. 3 VorRA, erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers.

Die Zahlung des Vorruhestandsgeldes erfolgt für den laufenden Monat zu den üblichen Gehaltszahlungsterminen durch Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers.

…

9

Zusätzlich zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991.”

Nach Beendigung des zweijährigen „Vor-Vorruhestandes” begann am 1. März 1995 der eigentliche Vorruhestand, für den ebenfalls die in der Vereinbarung vom 17. Februar 1993 in Bezug genommenen Vorschriften des Vorruhestandsabkommens der privaten Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 gelten sollten:

„§ 4 Höhe des Vorruhestandsgeldes

(1) Das Vorruhestandsgeld beträgt 75 %, für Arbeitnehmer mit mindestens 20-jähriger Unternehmenszugehörigkeit 80 % des Brutto-Arbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes. Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit sowie tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt. Variable Entgeltbestandteile werden mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten 6 abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestandes berücksichtigt.

…

(3) Das Vorruhestandsgeld wird jeweils entsprechend der linearen Tarifgehaltssteigerung erhöht. Bei differenzierten Anhebungen der Tarifgehälter ist der durchschnittliche Steigerungssatz der Endgehälter aller Gehaltsgruppen maßgebend.

…

§ 10 Ausschlußfrist

Nach Eintritt in den Vorruhestand sind alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verfallen.

Protokollnotiz zur Behandlung tariflicher Sonderzahlungen:

Die Parteien stimmen darin überein, daß hinsichtlich der Gewährung tariflicher Sonderzahlungen nach §§ 3 Ziff. 3, 13 Ziff. 9 MTV an Arbeitnehmer, die den Vorruhestand in Anspruch nehmen, ebenso zu verfahren ist wie im Fall der Pensionierung.”

Die Tarifvertragsparteien der privaten Versicherungswirtschaft schlossen am 1. Dezember 1993 einen Änderungstarifvertrag:

„I. Der Gehaltstarifvertrag vom 02.12.1992 wird bis einschließlich 31.01.1994 verlängert.

II. Mit Wirkung vom 01.02.1994 wird der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 02.12.1992 wie folgt geändert:

1. Die Gehälter nach § 1 einschließlich der Tätigkeitszulagen nach § 6 MTV, die Vergütungen für Auszubildende nach § 2 und die Verantwortungszulagen nach § 4 Ziff. 1 werden zum 01.02.1994 um 2,0 % erhöht.

…

III. Die Arbeitnehmer erhalten bis 15. Dezember 1993 eine einmalige zusätzliche Sonderzahlung von DM 600,–, Auszubildende von DM 100,–. Diese wird nicht auf die Sonderzahlungen nach §§ 3 Ziff. 3, 13 Ziff. 9 MTV angerechnet und ist bei deren Berechnung nicht zu berücksichtigen.

…”

Am 8. März 1995 vereinbarten die Tarifvertragsparteien:

„I. Der Gehaltstarifvertrag vom 1.12.1993 wird bis einschließlich 30. April 1995 verlängert.

II. Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 wird der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 1.12.1993 wie folgt geändert:

1. Die Gehälter nach § 1 einschließlich der Tätigkeitszulagen nach § 6 MTV und die Verantwortungszulagen nach § 4 Ziff. 1 MTV werden um 3,8 % erhöht.

…

III. Die Arbeitnehmer erhalten für die Monate Februar, März und April 1995 Einmalzahlungen von jeweils DM 200,–, die Auszubildenden von jeweils DM 50,–. Diese werden mit dem April-Gehalt 1995 ausgezahlt, nicht auf die Sonderzahlungen nach §§ 3 Ziff. 3, 13 Ziff. 9 MTV angerechnet und sind bei deren Berechnung nicht zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlungen anteilig.”

Das Vorruhestandsgeld des Klägers wurde entsprechend den prozentualen Steigerungssätzen der Gehaltstarifverträge von der Beklagten angehoben. Die tarifvertraglich vereinbarten Sonder- und Einmalzahlungen wurden dabei nicht berücksichtigt. Das hat der Kläger am 3. Mai 1995 schriftlich gegenüber der Beklagten beanstandet.

Mit der am 21. November 1995 erhobenen Klage hat er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich jeweils 600,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Februar 1994 und 1. Mai 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen die Revision zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Revision verfolgt weiterhin das erstinstanzliche Prozeßziel.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Zwar bestand nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz, daß die Zulassung einer Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung bedarf und eine nicht verkündete Revisionszulassung nur dann wirksam ist, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, daß sie lediglich versehentlich nicht verkündet worden ist (vgl. BAG 23. November 1994 – 4 AZR 528/92 – BAGE 78, 294; 26. April 1985 – 7 AZR 984/83 – BAGE 80, 37, 40). Diese Rechtsprechung ist jedoch aufgrund der Anfrage des Sechsten Senats (BAG 19. Juni 1998 – 6 AZB 48/97 [A] – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 26 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 36) aufgegeben worden. Danach ist es für eine wirksame Zulassung ausreichend, daß die Zulassung in den Gründen des vollständig abgesetzten Urteils enthalten ist. Unerheblich ist nach dieser Rechtsprechung auch, daß – wie hier – zwischen der Unterzeichnung des vollständig abgesetzten Urteils und der Verkündung mehrere Monate verstrichen sind (BAG 11. Dezember 1998 – 6 AZB 48/97 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 30 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 24).

II. Die Revision ist unbegründet. Weder hat der Kläger einen Anspruch auf eine einmalige zusätzliche Sonderzahlung aus dem Tarifvertrag vom 1. Dezember 1993 noch Ansprüche auf Einmalzahlungen von jeweils 200,00 DM für die Monate Februar, März und April 1995 aus dem Tarifvertrag vom 8. März 1995.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung des Vorruhestandsgelds um eine zusätzliche Sonderzahlung für das Jahr 1993.

Zwar ist nach Maßgabe der in der Vereinbarung vom 17. Februar 1993 in Bezug genommenen Vorschrift des § 4 VoRA das Vorruhestandsgeld jeweils entsprechend der linearen Tarifgehaltssteigerung zu erhöhen. Mögliche Erhöhungsansprüche sind jedoch nach der ebenfalls in Bezug genommenen Ausschlußfrist des § 10 VoRA innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; anderenfalls verfällt der Anspruch. Davon ist hier auszugehen.

Nach dem Tarifvertrag vom 1. Dezember 1993 wäre der Anspruch auf die zusätzliche Sonderzuwendung spätestens am 15. Dezember 1993 fällig gewesen. Der Kläger hat den Anspruch erst am 3. Mai 1995 geltend gemacht. Das war zu spät. Zwar mag der Lauf der Verfallfrist durch die unterlassene Mitteilung der Beklagten über die Veränderung des Vorruhestandsgelds infolge der Tarifgehaltserhöhung vom 1. Dezember 1993 gehemmt worden sein. Die Fristhemmung kann jedoch nur so lange gelten, wie die fehlende Unterrichtung noch nachträglich verlangt werden kann (vgl. BAG 27. November 1984 – 3 AZR 596/82 – AP TVG § 4 Ausschlußfrist Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 64). Der Unterrichtungsanspruch ist als Hilfsanspruch zum Zahlungsanspruch am 15. Dezember 1993 entstanden. Er ist nach der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 10 VoRA spätestens am 15. Juni 1994 untergegangen. Für eine rechtzeitige Geltendmachung des Zahlungsanspruchs hätte der Kläger spätestens am 15. Dezember 1994 die zusätzliche Sonderzuwendung zum Vorruhestandsgeld fordern müssen.

2. Der Anspruch auf Erhöhung des Vorruhestandsgelds durch Gewährung der im Tarifvertrag vom 8. März 1995 vorgesehenen Einmalzahlung für Februar, März und April 1995 ist zwar rechtzeitig am 3. Mai 1995 schriftlich geltend gemacht worden. Der Anspruch ist jedoch nicht entstanden. Denn das Landesarbeitsgericht hat die von den Parteien in Bezug genommene Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 VoRA zutreffend ausgelegt. Der dort geregelte Anspruch auf Erhöhung des Vorruhestandsgelds entsprechend der linearen Tarifgehaltssteigerung erfaßt nicht die im Tarifvertrag vom 8. März 1995 vereinbarten Einmalzahlungen für die Monate Februar, März und April 1995.

a) Während tarifliche Sonderzahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VoRA bei der Berechnung der Höhe des Vorruhestandsgelds unberücksichtigt bleiben, fehlt es an einer entsprechenden Regelung für Einmalzahlungen. Daraus folgt jedoch nicht, daß Einmalzahlungen auch an Vorruhestandsempfänger weitergegeben werden sollen. Dagegen spricht die Formulierung, nach der nur lineare Tarifgehaltssteigerungen zur Erhöhung des Vorruhestandsgelds führen sollen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die tariflichen Einmalzahlungen keine Pauschalen, die anstelle von Tariflohnerhöhungen getreten sind, und deshalb als Tarifgehaltssteigerung das Vorruhestandsgeld erhöhen sollten. Die Tarifvertragsparteien haben in dem Gehaltstarifvertrag vom 8. März 1995 für die Monate Februar, März und April 1995 bewußt eine Erhöhung der Gehälter ausgeschlossen, indem sie die Laufzeit des alten Gehaltstarifvertrags verlängert haben. Die Einmalzahlungen für Februar, März und April 1995 sind besondere Leistungen, die zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Die Tarifvertragsparteien haben durch diese Vorgehensweise eine lineare Steigerung der Gehälter und damit die daran anknüpfende Dynamisierung des Vorruhestandsgelds vermieden. Die Auswirkungen dieser Regelung war den Tarifvertragsparteien bekannt; denn im Zusammenhang mit der Gehaltserhöhung haben die Tarifvertragsparteien auch Vereinbarungen über die Weiterentwicklung des Vorruhestandsabkommens getroffen.

c) Entgegen der Ansicht der Revision gebietet der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG keine andere rechtliche Beurteilung. Den Tarifvertragsparteien kommt ein weites Ermessen zu, welche Gründe sie zum Anlaß einer Differenzierung nehmen wollen. Hier liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben stellt sich als Einschnitt dar, an den Tarifverträge anknüpfen können. Empfänger von Versorgungsleistungen müssen nicht in vollem Umfang den aktiven Arbeitnehmern gleichgestellt werden (vgl. BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 61).

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

[1]

 

Unterschriften

Düwell, Reinecke, Böck, Benrath, Jungermann

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 24.08.1999 durch Susdorf, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436537

BB 2000, 882

DB 2000, 1182

FA 2000, 166

NZA 2000, 602

AP, 0

NVersZ 2000, 446

VersR 2000, 654

AUR 2000, 196

[1] Vorinstanz-Aktenzeichen,

Verkündungsdatum

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