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BAG Urteil vom 10.04.1963 - 4 AZR 95/62

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Leitsatz (redaktionell)

1. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß KSchG § 3 kann ein ordnungsmäßiges Angebot der Arbeitsleistung im Sinne des BGB § 293 liegen.

2. Erklärt der Arbeitgeber seine Bereitschaft, den Arbeitnehmer, dem er unberechtigt gekündigt hat, weiterzubeschäftigen, so steht das dem Eintritt des Annahmeverzugs des Arbeitgebers nur dann entgegen, wenn die angebotene Weiterbeschäftigung die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zum Inhalt hat.

3. Die während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses gemäß BGB § 615 S 1 entstehenden Lohnansprüche des Arbeitnehmers werden fällig, wie wenn die Dienste wirklich geleistet worden wären.

4. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen sind, dann kann diese Ausschlußfrist hinsichtlich der während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses fällig gewordenen Ansprüche je nach Lage des Falles auch durch die Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden.

 

Orientierungssatz

Zur Ausschlußfrist: Manteltarifvertrag für die Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 1958-12-29, 1960-11-26.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.01.1962; Aktenzeichen 2 Sa 427/61)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439674

BAGE 14, 156

BAGE, 156

BB 1963, 689

DB 1963, 802, 803

NJW 1963, 1517

SAE 1963, 197

AP § 615 BGB, Nr 23

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 7

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 8

AR-Blattei, ES 350 Nr 8

AR-Blattei, ES 80 Nr 7

ArbuR 1964, 27

BArbBl 1964, 47

EzA § 4 TVG, Nr 5

JZ 1964, 375

PraktArbR BGB § 615, Nr 193

WA 1963, 116

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