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BAG Urteil vom 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat bestätigt folgende Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 S 1 und BGB § 626 Abs 2 S 2:

a. Die Fristenregelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

b. Die Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist. Ihre Versäumung führt zur Unwirksamkeit der Außerordentlichen Kündigung wegen Fehlens des wichtigen Grundes. Die Unwirksamkeit muß unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes gemäß KSchG § 13 Abs 1 iVm KSchG § 4 durch fristgerechte Feststellungsklage geltend gemacht werden.

c. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, des sogenannten Kündigungssachverhalts hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände.

d. Im Falle der Arbeitgeberkündigung beginnt die Frist in der Regel erst, nachdem der Arbeitnehmer über den Vorfall angehört ist, der zur Kündigung führen soll. Das gilt insbesondere bei der sogenannten Verdachtskündigung. Welches Ergebnis die Anhörung hat, ist für den Lauf der Frist ohne Bedeutung.

e. Für die Einhaltung der Frist ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die Kündigung erklärt.

2. Die Grundsätze zu 1 c - d werden dahin ergänzt, daß die Ausschlußfrist jedenfalls so lange gehemmt ist, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen über den Kündigungssachverhalt anstellt und der Kündigungsgegner dies erkennen kann.

3. Dies gilt gerade auch für den Fall, daß der Arbeitgeber vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer anhört. Diese Anhörung wirkt allerdings nur dann fristhemmend, wenn sie innerhalb kurzer Zeit, die im allgemeinen nicht über eine Woche hinausgehen darf, stattfindet, nachdem der Arbeitgeber den Vorgang kennt, der zur außerordentlichen Kündigung führen könnte.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 29.06.1971; Aktenzeichen 1 Sa 29/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437855

BAGE 24, 341

BAGE, 341

BB 1972, 1408

DB 1972, 2119

NJW 1973, 214

ArbuSozR 1972, 230

SAE 1973, 134

AP § 626 BGB Ausschlußfrist, Nr 3

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 37

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 37

ArbuR 1973, 248

EzA § 626 nF BGB, Nr 15

PraktArbR BGB § 626, Nr 468

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  Orientierungssatz 1. Auch in den Fällen der sogenannten Verdachtskündigung, die vor dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erfolgt, greift die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 ein und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende soviel von ...

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