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BAG Beschluss vom 13.05.1998 - 7 ABR 45/97 (veröffentlicht am 13.05.1998)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl der Delegierten zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anfechtung der Wahl der Delegierten eines Betriebs für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem MitbestG wird unzulässig, wenn der Betrieb nicht mehr besteht.

 

Normenkette

MitbestG § 14 Abs. 1, §§ 21-22

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 25.02.1997; Aktenzeichen 5 TaBV 4/96)

ArbG Berlin (Urteil vom 14.08.1996; Aktenzeichen 86 BV 12819/96)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 1997 - 5 TaBV 4/96 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Wahlbezirk Regionalbereich Ladungsverkehr L durchgeführten Wahl von Delegierten für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei der Deutschen Bahn AG - im folgenden: DB AG - (Beteiligte zu 5) vom 26. bis 28. Juni 1995.

In den Aufsichtsrat der DB AG waren zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, davon drei Vertreter von Gewerkschaften. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer fand wegen der großen Zahl der Wahlberechtigten im Konzern der DB AG mit über 358.000 Personen durch Delegierte statt, die in den einzelnen Betrieben der DB AG in der Zeit vom 26. bis 28. Juni 1995 gewählt wurden. Zur Durchführung der Delegiertenwahlen wurden ein Hauptwahlvorstand sowie in allen Betrieben Betriebswahlvorstände gebildet. Die Betriebswahlvorstände erließen Wahlausschreibungen und bestimmten als letzten Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen den 24. Mai 1995.

Dem Betrieb Regionalbereich Ladungsverkehr L gehörten 393 Arbeitnehmer an. Der dort gebildete Betriebswahlvorstand wies in seinem Wahlausschreiben darauf hin, daß aufgrund des in § 12 Abs. 1 MitbestG vorgeschriebenen 1/10-Quorums nur Wahlvorschläge mit mindestens 39 unterstützenden Unterschriften berücksichtigt werden könnten. Der Wahlvorschlag der Beteiligten zu 1) bis 4), geführt unter "Verkehrsgewerkschaft GDBA im Deutschen Beamtenbund", wies lediglich 22 Unterschriften auf. Der Betriebswahlvorstand erklärte den Wahlvorschlag am 26. Mai 1995 für ungültig. Bei der Delegiertenwahl vom 26. bis 28. Juni 1995 wurden die Beteiligten zu 6) bis 11) zu Delegierten gewählt.

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurde am 10. August 1995 durchgeführt. Sie ist ihrerseits am 21. August 1995 unter anderem von der Verkehrsgewerkschaft GDBA im Deutschen Beamtenbund und den Beteiligten zu 1) bis 4) angefochten worden. Mit Beschluß vom 19. Dezember 1995 (- 90 BV 25207/95 -) wies das Arbeitsgericht Berlin den Wahlanfechtungsantrag zurück. Das Landesarbeitsgericht Berlin wies die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluß vom 1. November 1996 (- 2 TaBV 2/96 -) zurück. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist durch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 1998 (- 7 ABR 5/97 -) zurückgewiesen worden.

Mit ihrem am 11. Juli 1995 bei Gericht eingegangenen Antrag haben vier wahlberechtigte Arbeitnehmer (Beteiligte zu 1) bis 4)) die Delegiertenwahl vom 26. bis 28. Juni 1995 angefochten. Sie haben die Auffassung vertreten, die Delegiertenwahl sei unwirksam, da die in § 12 Abs. 1 MitbestG geforderte Zahl von Stützunterschriften für Wahlvorschläge mit den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sowie mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren sei.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben beantragt,

die Wahl der Delegierten für die Aufsichtsratswahl der DB AG 1995 in der Gruppe der Arbeiter in dessen Wahlbetrieb Deutsche Bahn AG (DB AG), Regionalbereich Ladungsverkehr, L , für unwirksam zu erklären.

Die Beteiligten zu 5) bis 8) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig gehalten. Zum einen sei die Aufsichtsratswahl von den Antragstellern mit derselben Begründung angefochten worden und zum anderen existiere der Wahlbetrieb Regionalbereich Ladungsverkehr L nicht mehr. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Das in § 12 Abs. 1 MitbestG vorgesehene Unterschriftenquorum sei verfassungsgemäß. Die übrigen Beteiligten haben sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 4) mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Beteiligten zu 5) bis 8) beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt.

B. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Anfechtung der Delegiertenwahl vom 26. bis 28. Juni 1995 im Wahlbetrieb Regionalbereich Ladungsverkehr L ist unzulässig geworden, weil dieser Betrieb nicht mehr besteht.

I. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Wahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, die für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz entsprechend gilt, entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Wahlanfechtung mit Ablauf der Amtszeit des Gremiums, dessen Wahl angefochten wird (vgl. z.B. BAG Beschluß vom 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - BAGE 67, 316 = AP Nr. 20 zu § 19 BetrVG 1972). Für die Anfechtung der Delegiertenwahl nach § 21 MitbestG bedeutet dies, daß der Antrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, mit Ablauf der Amtszeit der gewählten Delegierten unzulässig wird.

Die Zulässigkeit eines Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen. Dabei muß das Rechtsbeschwerdegericht auch solche Umstände berücksichtigen, die erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten sind (BAG, aaO).

II. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG endet die Amtszeit eines Delegierten unter anderem durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist. Da sich aus dieser Vorschrift die Betriebsbezogenheit des Delegiertenamts ergibt, endet dieses Amt auch mit der Auflösung des Betriebs, für den der Delegierte gewählt wurde (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Raiser, MitbestG, 3. Aufl., § 14 Rz 3).

Die Delegierten, deren Wahl im vorliegenden Verfahren angefochten wird, sind für den Wahlbetrieb Regionalbereich Ladungsverkehr L gewählt worden. Dieser Betrieb bestand nach dem Zuordnungstarifvertrag DB AG in der Fassung vom 5. Mai 1995 nur bis zum 31. Dezember 1997. Im Rahmen der Umstrukturierung der DB AG wurden nach dem Zuordnungstarifvertrag DB Cargo vom 10. September 1997 neue größere Wahlbetriebe gebildet. Mit Inkraftsetzen dieses Tarifvertrags ist die rechtliche und tatsächliche Existenz des Wahlbetriebs DB AG Regionalbereich Ladungsverkehr L beendet. Die dort früher beschäftigten Arbeitnehmer sind, soweit sie nicht in andere Bereiche der DB AG überführt wurden, nunmehr Arbeitnehmer des neuen größeren Betriebs C.I.9, Niederlassung DB Cargo H .

Damit ist das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung der Delegiertenwahlen im früheren Wahlbetrieb Regionalbereich Ladungsverkehr L entfallen. Denn auch im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung, die nur für die Zukunft wirken würde, könnte diese Wahl nicht wiederholt werden. Die Überprüfung der Berechtigung der Wahlanfechtung würde damit auf ein bloßes Rechtsgutachten des Gerichts hinauslaufen.

 

Unterschriften

Dörner Steckhan Schmidt U. Zachert Wilke

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 13.05.1998 durch Siegel, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436469

BB 1998, 2648

EWiR 1999, 77

FA 1998, 356

FA 1999, 25

NZA 1999, 276

SAE 1999, 115

AP, 0

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