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ArbG Wiesbaden Urteil vom 17.01.1996 - 6 Ca 3242/95

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Tenor

Es wird festgestellt, daß das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben vom 27.10.1995 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.550,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die am 07.03.1967 geborene Klägerin, welche nach einer Ballettausbildung längere Zeit arbeitslos war, schloß am 01.02.1995 mit dem in Wehen als Internist praktizierenden Beklagten einen „Vorläufigen Arbeitsvertrag” (Bl. 4 d. A.), welcher wie folgt lautet:

„Zwischen Herrn … und Frau A., wird … mit Gültigkeit ab 01.02.1995 ein Arbeitsvertrag geschlossen, der mit Beginn des neuen Lehrjahres in einen Lehrvertrag der Landesärztekammer Hessen übergeht.

Entsprechend den dortigen Regelungen wird im 1. Lehrjahr ein tarifvertragliches Entgeld von z. Zt. DM 830,– gezahlt, dies wird von uns auf DM 850,– erhöht.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Lehrlingsverträge der Landesärztekammer Hessen zur Ausbildung für Arzthelferinnen.”

Die Klägerin wurde entsprechend diesem Vertrag bis zum 31.07.1995 bei der Beklagten tätig, wobei ihr monatlich DM 850,– brutto vergütet worden sind.

Unter dem 22.06.1995 schlossen die Parteien einen Formular-Berufsausbildungsvertrag für Arzthelferinnen (Bl. 5 bis 8 d. A.), wonach die Klägerin vom 01.08.1995 bis zum 31.07.1998 in der Praxis der Beklagten zur Arzthelferin ausgebildet werden sollte.

Als Ausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wurden DM 830,– vereinbart.

In § 1 (2) des Ausbildungsvertrages heißt es wörtlich:

„Die Probezeit beträgt drei Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als 1/3 dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.”

Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.1995 (Bl. 24– 26 d. A.) ließ die Kläger...

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