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ArbG Minden Urteil vom 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98

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Nachgehend

LAG Hamm (Beschluss vom 15.07.1999; Aktenzeichen 17 Sa 877/99)

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, sich der Untersuchung durch einen von der Beklagten bestimmten Augenarzt zu unterziehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der am 12.10.1953 geborene, schwerbehinderte Kläger ist auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.2.1986 seit dem 1.10.1986 bei der Beklagten in der Revision beschäftigt. Nach § 2 dieses Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Vertrages Blatt 11 der Akte verwiesen). Der Kläger leidet an einer Lähmung der rechten Gesichtshälfte verbunden mit einer teilweisen Lähmung des rechten Armes. Diese Lähmung führt unter anderem zu einer Schielstellung des rechten Auges. Der Kläger wurde von der Beklagten in Kenntnis seiner Schwerbehinderteneigenschaft und der ihr zugrundeliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingestellt. Vor seiner Einstellung wurde eine amtsärztliche Untersuchung vorgenommen, deren Ergebnis der Beklagten mitgeteilt wurde.

Anfang Mai 1998, höchstwahrscheinlich am 6. oder 7. Mai 1998 fand ein Gespräch zwischen dem Sparkassendirektor und dem Kläger statt. Bei diesem Gespräch war der Innendienstleiter Herr … anwesend und zeitweise auch der Innenrevisor …. In diesem Gespräch ging es darum, daß einer der Geldautomaten der Beklagten defekt war. In diesem Zusammenhang sollte der Kläger die automatisch erstellten Protokollisten, die eine laufende Nummer haben, der Nummerierung nach sortieren, weil die gewünschte Liste zu dem betreffenden Tag nicht vorlag. Anläßlich dieses Prüfungs...

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