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ArbG Bonn Urteil vom 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellenausschreibung. Benachteiligung. Bewerber. Indizien. Rechtsmissbrauch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Bewerber, der Ansprüche wegen einer behaupteten Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes geltend macht, muss zumindest Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (Anschluss an BAG 16. Mai 2019 – 8 AZR 315/18 – Rn. 15).

2. Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers ist rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern zu dem Zweck, den Status eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (Anschluss an BAG 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 – Rn. 45).

3. Einzelfall zu einer durch die Gestaltung und den Inhalt des Bewerbungsschreibens provozierten Absage.

 

Normenkette

AGG § 15 Abs. 1-2, § 22; BGB § 242

 

Nachgehend

LAG Köln (Aktenzeichen 5 Sa 661/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.084,58 Euro festgesetzt.

4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht

 

Tatbestand

Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband in Trägerschaft e., der Industrie- und Handelskammer zu B. und der Handwerkskammer B.. Sie ist eine Qualifizierungseinrichtung zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen für ua. Einzelpersonen, Unternehmen, Institutionen.

In der „Jobbörse” der Bundesagentur für Arbeit wurde ein „Stellenangebot – Ausbilder / Anleiter (Koch/Köchin)” mit den Arbeitsorten „T.” veröffentlicht, das auszugsweise wie folgt lautet und auf das im Übrigen Bezug genommen wird, Anlage 1 zur Klageschrif...

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