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ArbG Berlin Urteil vom 21.08.1997 - 19 Ca 48738/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung. Abgrenzung BAT/BAT-O. Bezugnahme auf Tarifvertrag (BAT)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet worden sind und die danach nicht nur vorübergehend im Westteil Berlins beschäftigt worden sind, können nach einer Rückkehr in das Beitrittsgebiet weiterhin eine Behandlung nach dem BAT verlangen.

2. Dieser Anspruch folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot solange, wie der öffentliche Arbeitgeber generell ohne Einzelfallentscheidung diejenigen Arbeitnehmer nach dem BAT behandelt, deren Arbeitsverhältnis vor der Wiedervereinigung im Westteil der Stadt begründet worden war und die nunmehr im Beitrittsgebiet nicht nur vorübergehend tätig sind (abweichend von BAG vom 30.1.1997 – 6 AZR 768/95).

3. Insofern gewährt der Arbeitgeber den Westarbeitnehmern etwas, wozu er nicht verpflichtet ist. Räumlich gilt der BAT im Beitrittsgebiet nicht (im Anschluß an BAG vom 24.2.1994 – 6 AZR 588/93 – NZA 1995, 133). Die Verweisung im Arbeitsvertrag auf die Anwendung bestimmter Tarifverträge ist nur deklaratorisch (BAG vom 4.9.1996 – 4 AZR 135/95 – NZA 1997, 271). Die Lücke im Arbeitsvertrag ist dahingehend zu schließen, daß die Arbeitsvertragsparteien bei Kenntnis der Situation vereinbart hätten, daß bei einer Beschäftigung im Ostteil der Stadt die ortsüblichen Arbeitsbedingungen zur Anwendung kommen, die dem BAT-O entsprechen.

 

Normenkette

GG Art. 3

 

Tenor

I.

  1. Es wird festgestellt, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1.4.1995 weiterhin der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
  2. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin … DM 2.824,28 brutto (zweitausendachthundertvierundzwanzig 28/100)...

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