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AG Reinbek Urteil vom 23.02.2000 - 5 C 252/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinsforderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung wird nach § 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von DM 848,– nicht zu.

In Höhe von DM 690,– besteht ein solcher Anspruch deshalb nicht, weil die Beklagte in der Zeit von März 1998 bis Januar 2000 nach § 537 Abs. 1 S. 1 BGB lediglich einen monatlich um DM 30,– geminderten Mietzins schuldete (23 × 30 = 690).

Die Tatsache, daß die Beklagte einen seit dem Mietbeginn im Jahre 1974 zu der Wohnanlage gehörenden Parkplatz nicht mehr unentgeltlich nutzen kann, begründet einen Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 S. 1 BGB, der zu einer Mietminderung in dem genannten Umfang führt.

Der ehemals unentgeltlich von der Beklagten zu nutzende Parkplatz gehört zu dem ihr geschuldeten Mietgebrauch. Dieser wird durch die Entscheidung, die unentgeltliche Mitbenutzung der Parkplätze zu beenden, erheblich beeinträchtigt.

Dem steht die von dem Kläger angeführte Mietvertragsklausel nicht entgegen.

Soweit danach Einrichtungen (z.B. Einstellplätze) – soweit vorhanden – mitzubenutzen sind, ist diese Klausel nach §§ 133, 157 BGB nicht so zu verstehen, daß sich nach ihr ein Recht zur Mitbenutzung lediglich auf das nach dem Willen des Vermieters Vorhandene beschränkt. Vielmehr stellt diese Regelung klar, daß lediglich ein Recht zur Mitbenutzung der zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhandenen, aber nicht näher benannten Einrichtungen besteht. Hierzu zählt vorliegend der ehemals zur Wohnanlage gehörende Parkplatz.

Soweit der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf die Zah...

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