Verfahrensgang
AG Kiel (Entscheidung vom 31.03.2011; Aktenzeichen 106 C 46/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO -
I.
Die Parteien streiten um ein Minderungsrecht wegen Schimmels. Die Kläger waren seit 1999 Mieter der Wohnung der Beklagten. In der Heizperiode 2008/2009 trat im Schlafzimmer Schimmel auf. Zuvor hatten die Kläger dort - an der Wand zum Treppenhaus - einen Kleiderschrank ohne Rückwand dergestalt eingebaut, dass sie auf dem Fußboden und an der Decke Laufschienen und darin Schiebetüren montierten. Der Schimmel trat hinter diesen Türen an der Wand zum Treppenhaus auf. Darüber hinaus trat an der Fensteraußenwand unterhalb der Heizung Schimmel auf.
Die Kläger führten ein selbständiges Beweisverfahren (113 H 1/10) durch. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass weder Durchfeuchtungsschäden noch Wärmebrücken vorlägen. Der Schimmel unterhalb der Heizung werde durch die individuelle Nutzung der Heizung sowie das Lüftungsverhalten hervorgerufen. Die Konstruktion des Einbauschrankes führe dazu, dass im dahinter liegenden Wandbereich kein ausreichender Luftaustausch und keine ausreichende Erwärmung stattfänden, gleichzeitig dringe aber die in der Raumluft enthaltene Feuchtigkeit ein, die an der Wand kondensiere. Das werde verstärkt durch das Einlagern frisch gewaschener oder gebügelter Wäsche, deren Feuchtigkeit ausdünste.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Anders als dort angegeben haben die Kläger ausweislich des Protokolls zuletzt allerdings beantragt,
die Beklagte zu verurteile...