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AG Köln Urteil vom 19.08.2024 - 202 C 38/24

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten. Ihre Einheit war zuvor mit einer Nachtspeicherheizung ausgestattet. An deren Stelle installierten die Kläger auf dem Balkon ein Splitgerät mit Schallschutzvorrichtung. Die Verwaltung wies zu Beginn des Einbaus darauf hin, dass es zunächst der Genehmigung durch die Gemeinschaft bedürfe. Die Gemeinschaft lehnte die Genehmigung in der Eigentümerversammlung ab.

Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich lediglich um eine geringfügige Beeinträchtigung. Insbesondere gehe weder eine optische noch akustische Belästigung von der Anlage aus. Ohne Heizung sei die Wohnung im Winter nicht nutzbar. Die zuvor vorhandene Heizung sei defekt und nicht reparabel gewesen. Die konkrete Angabe des Geräts sei irrelevant. Die Beklagte habe zu verstehen gegeben, dass sie jedes Split-Gerät ablehnen würde.

Sie beantragten,

die Beklagte zu verurteilen, den folgenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft O.-straße, 00000 X. zu fassen:

  1. Dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 20 gemäß Aufteilungsplan wird die Vornahme folgender baulicher Veränderung im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums (vorbehaltlich der nachfolgenden Auflagen unter Ziff. 2-4) gestattet:

    Installation eines Splitgerätes

  2. Die Ausübung der o.g. Genehmigung erfolgt ausschließlich auf eigene Kosten und Gefahr des o.g. Eigentümers. Dieser leistet Gewähr für die Einhaltung etwa zu beachtender Verkehrssicherungspflichten, öffentlich-rechtlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen auf eigene Kosten. Die Kosten des Betriebs der baulichen Veränderung trägt der Begünstigte ...

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