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Bauliche Veränderung: Errichtung einer Wärmepumpe

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer hat jedenfalls dann keinen Anspruch, ihm nach § 20 Abs. 1, Abs. 3 WEG die Errichtung einer Wärmepumpe zu gestatten, wenn er den anderen Wohnungseigentümern zur Wärmepumpe keine näheren Auskünfte erteilt.

2 Normenkette

§ 20 Abs. 1, Abs. 3 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K installiert auf seinem Balkon eine Wärmepumpe. Die vorhandene Nachtspeicherheizung baut er daher aus. Er bittet die Wohnungseigentümer nachträglich, ihm diese bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG zu gestatten. Der Antrag findet keine Mehrheit. K erhebt daher eine Beschlussersetzungsklage. Es handele sich seiner Ansicht nach um eine geringfügige Beeinträchtigung. Insbesondere gehe von der Wärmepumpe weder eine optische noch akustische Belästigung aus. Ohne Heizung sei seine Wohnung im Winter außerdem nicht nutzbar. Die Nachtspeicherheizung sei defekt und nicht reparabel gewesen. Welche Wärmepumpe er genau eingebaut habe, müsse er nicht sagen. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Ansicht, der Beschlussantrag sei zu unbestimmt gewesen. K habe keine Einzelheiten in Bezug auf die Wärmepumpe genannt. Es entstünden außerdem Geräusche und Vibrationen, die gegen die "Vorschriften" verstießen. Die äußere Gestalt des Gebäudes werde beeinträchtigt. Die Wärmepumpe sei weithin sichtbar. Auch die Stromverkabelung sei weithin sichtbar. Die Wärmepumpe benachteilige die anderen Wohnungseigentümer in erheblichem Maße.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! Der Antrag sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es bestehe ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformel entnehmen zu können. Beschlüsse müssten daher aus sich heraus verständlich sein. Umstände außerhalb eines protokollierten Beschlusses dürften nur dann herangezogen werden, wenn sie nach...

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