rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG-Verfahren. Verfügungsgrund
Normenkette
WEG § 46 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Anträge vom 25.04.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagten 36 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung in der Wohnanlage Q-Straße … in C. Die Verfügungsbeklagten zu 1) sind die übrigen Eigentümer dieser Anlage. Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist die Verwalterin.
Auf einer Eigentümerversammlung am 17.Februar 2011 wurde unter TOP 4 1.) der Beschluss gefasst, Herrn Dipl.-Ing F mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und der Hereinholung von Angeboten für die Erneuerung der Heizungsanlage mit Brennwerttechnik und die fachliche Betreuung der Arbeiten zu einem Gesamthonorar in Höhe von 25.820,58 EUR netto zu beauftragen. Die Klägerin hat diesen Beschluss angefochten. Der Rechtsstreit wird bei dem Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 27 C 42/11 geführt.
Auf einer Eigentümerversammlung am 19. September 2011 wurde unter TOP 3 C folgender Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag für die erforderliche Erneuerung der Heizungsanlage gemäß vorliegendem Angebot in Höhe von 93.217,33 EUR zzgl. gesetzt. MWSt. an die Firma X zu vergeben; die Finanzierung soll aus der Rücklage erfolgen; Herr Ing. F soll die Arbeiten bis zur Endabnahme begleiten. Die Verwaltung wird angewiesen, den Auftrag unverzüglich trotz ...