Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG-Verfahren. Verfügungsgrund
Normenkette
WEG § 46 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 22.05.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (27 C 86/12) wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.500,00 EUR EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 22.05.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (27 C 86/12) wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.500,00 EUR EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 04.07.2012 Bezug genommen.
Die Ausführungen der Verfügungsklägerin in dem Schriftsatz vom 30.7.2012 vermögen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Die Berufung der Verfügungsklägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine R...