1 Leitsatz
Gegen den Beschluss zur Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ist der Mieter beschwerdebefugt, wenn durch die Vollstreckung sein Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt ist. Ein Beseitigungsanspruch gegen eine bauliche Veränderung, an welcher ein Mieter des Schuldners ein Mitbenutzungsrecht hat (hier: Rampe), ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
2 Normenkette
§§ 887, 888 ZPO; §§ 9a, 27 WEG
3 Das Problem
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer G erwirkt gegen Wohnungseigentümer S einen rechtskräftigen Titel auf Beseitigung einer Rampe. Auf Antrag der G ermächtigt das AG diese nach § 887 Abs. 1 ZPO, die von der Wohnung des S gartenseitig ausgehend von der Terrasse dort errichtete und in die Rasenfläche hineinreichende Rampe zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Rasenfläche wiederherzustellen. Hiergegen wendet sich die Mieterin M des S. Sie wohnt in der Wohnung, zu welcher die Rampe führt, und ist für die Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf einen Rollstuhl angewiesen.
4 Die Entscheidung
Die Beschwerde der M hat Erfolg! Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) greife in geschützte Rechte der M ein. Denn bei an sich vertretbaren Handlungen müsse die Vollstreckung nach § 888 ZPO durchgeführt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner das zu beseitigende Objekt an einen Dritten vermietet habe oder die Vollstreckung aus sonstigen Gründen von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhänge, gegen den sich der Leistungstitel nicht richte, und der Dritte mit der Vollstreckung nicht einverstanden sei oder der Gläubiger gegen ihn keinen Duldungstitel erwirkt habe.
So liege es aber! Einem Mieter stünden an den Zugängen zur Wohnung nämlich Mitbenutzungsrechte zu. Hierzu gehörten auch gesondert ausgestalte Zugänge, wie hier die Rampe. G könne daher – so sie keinen eigenen Beseitigungstitel gegen M e...