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Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Entscheidungen / 5.5 Zwangsvollstreckung auf Herausgabe von Sachen

Uwe Ringel
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Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, hat der Gerichtsvollzieher ihm diese wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben, § 883 Abs. 1 ZPO. Wenn der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache nicht vorfindet, ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sich die Sache befindet.[1]

Befindet sich die zu pfändende Sache nicht im Besitz des Schuldners, sondern im Besitz eines Dritten, ist dem Gläubiger auf seinen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache gemäß den §§ 829, 835 ZPO zu pfänden.

Der Vollstreckungsgegenstand muss im Titel so genau wie möglich bezeichnet sein, damit der Gerichtsvollzieher ihn eindeutig identifizieren kann.

Wenn der Schuldner neben der Herausgabe einer Sache auch eine Handlung zu erbringen hat, ist eine kombinierte Vollstreckung nach §§ 883, 887, 888 ZPO vorzunehmen. Wenn die Herausgabe der Sache nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist, ist allein nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

 

Vollstreckung des Zeugnisanspruchs:

  • Die Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses bestimmt sich nach § 888 ZPO (s. Abschn. 5.7).

Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen vorliegen. Zudem muss ein Titel vorliegen, der die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache anordnet. Die zu pfändende Sache muss sich im Gewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.

Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Wegnahmehandlung.

Die Vollstreckung als solche erfolgt, indem der Gerichtsvollzieher den Gegens...

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