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Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Entscheidungen / 5.7 Zwangsvollstreckung zur Erzwingung nicht vertretbarer Handlungen

Uwe Ringel
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Kann eine Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden und hängt sie ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, ist auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder alternativ durch Zwangshaft anzuhalten ist, § 888 Abs. 1 ZPO.

Im Unterschied zur vertretbaren Handlung kann eine unvertretbare Handlung nur vom Schuldner persönlich oder jedenfalls unter persönlicher Mitwirkung des Schuldners vorgenommen werden, sofern es diesem freisteht, Hilfskräfte einzusetzen. Ob eine vertretbare oder unvertretbare Handlung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist nicht allein der Tenor des Vollstreckungstitels. Die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Belegen kann z. B. eine nach § 888 ZPO unvertretbare Handlung sein, wenn sie Teil einer umfassenden, auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung lautenden Verpflichtung ist.

 

Beispiele für unvertretbare Handlungen:

  • Verpflichtung zur Auskunftserteilung,
  • Entfernung von Abmahnungsunterlagen aus Personalakten,
  • Ausstellung eines Zeugnisses: Ein gerichtlicher Vergleich mit dem Inhalt, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.[1]

Auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf (Weiter-)Beschäftigung ist eine unvertretbare Handlung des Arbeitgebers. Ein hierauf lautender Titel muss hinreichend bestimmt sein, damit er vollstreckungsfähig ist. Das ist der Fall, wenn sich aus ihm die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ergeben. Tenor, Tatbestand oder Entscheidungsgründe des Urteils müssen hinreichende Auskunft über die Art der Be...

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