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Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Entscheidungen / 4.1 Einreichung des Antrags als elektronisches Dokument

Uwe Ringel
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Anträge auf eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme können von Personen und Gesellschaften des Privatrechts grundsätzlich per Post beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden, wenn die vorgeschriebenen Formulare verwendet und die entsprechenden Unterlagen (Vollstreckungstitel, Forderungsaufstellung usw.) eingereicht werden.

Nach § 130a ZPO besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge als elektronisches Dokument einzureichen. Die Vorschrift regelt den elektronischen Rechtsverkehr im Zivilprozess. Er wurde eingeführt, um den Austausch von Dokumenten im Zivilverfahren zu modernisieren und zu erleichtern. Dabei gilt der Grundsatz in Abs. 1, dass der elektronische Rechtsverkehr zuzulassen ist, soweit das Gericht oder andere Verfahrensbeteiligte zustimmen.

Das elektronische Dokument muss dann allerdings nach § 130a Abs. 3 ZPO:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Sichere Übermittlungswege sind z. B.:

  • der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt,
  • der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) nach den §§ 31a und 31b BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfachs und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen.

Nach § 130d ZPO besteht eine Nutzungspflicht der elektronischen...

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