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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 2.3.8 Versicherungspflicht von A–Z

Walter Dietsch
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Zusammenfassend wird im Folgenden dargestellt, in welchen Sonderfällen Versicherungspflicht besteht oder nicht.

Abgeordnete

Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nicht an, somit kann auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet werden. Ab dem Beginn der Mitgliedschaft im Parlament ist ein neuer Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 45 00 zu melden.

Die Zeiten der Mitgliedschaft in einem Parlament, während derer das Arbeitsverhältnis ruht, werden für die Erfüllung der Wartezeit mit angerechnet (§ 29 VBL-S, § 32 Abs. 3 MS).

Die Pflichtversicherung endet, sobald aus dem Abgeordnetenverhältnis eine unverfallbare lebenslängliche Anwartschaft auf Versorgung entstanden ist (AB V Abs. 1 Nr. 2 zu § 28 Abs. 2 VBL-S, § 19 Abs. 1 Buchst. b MS).

Für Mitglieder des Deutschen Bundestags besteht die Möglichkeit einer Nachversicherung der Abgeordnetenzeiten in der Zusatzversorgung (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags – Abgeordnetengesetz).

Altersrentner – mit Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

sind versicherungspflichtig, da der Beginn einer Teilrente kein Versicherungsfall in der Zusatzversorgung ist (es wird also keine Rente aus der Zusatzversorgung gezahlt). Da während der Teilrente weiter gearbeitet wird, besteht Versicherungspflicht.

Bei Bezug einer Teilrente endet weder das Beschäftigungsverhältnis, noch besteht Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Wird jedoch zunächst eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und diese zu ein...

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