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Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Kann die einzelne Krankenkasse mit den ihr vom Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellten Zuweisungen ihren Finanzbedarf nicht decken, ist sie gezwungen, von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) angesetzt. Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ist dieser grundsätzlich für alle Mitglieder dieser Krankenkasse zu berechnen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die für den Zusatzbeitrag maßgeblichen Regelungen sind in § 242 SGB V festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 242a SGB V definiert. Für das im Rahmen der Zusatzbeitragserhebung bestehende Sonderkündigungsrecht ist § 175 Abs. 4 Sätze 5 und 6 SGB V maßgeblich. Der GKV-Spitzenverband hat ein Gemeinsames Rundschreiben zum Zusatzbeitragssatz (GR v. 19.6.2014) veröffentlicht.

Sozialversicherung

1 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

Die Krankenkassen müssen die von ihnen eingezogenen Beiträge an den beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichteten Gesundheitsfonds abführen. Sie erhalten dann aus diesem Topf Zuweisungen, mit denen sie ihre Ausgaben bestreiten. Die Zuweisungen an die Krankenkassen sind nach Alter, Geschlecht und Krankheitszustand der Versicherten berechnete Durchschnittsbeträge. Dadurch kann es sein, dass die einzelne Krankenkasse damit ihre tatsächlichen Ausgaben nicht vollständig decken kann. In diesem Fall ist sie gezwungen, von ihren Versicherten Zusatzbeiträge zu verlangen.[1] Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus d...

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