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Zulagen: Mitbestimmung des Betriebsrats bei übertariflic ... / 3 Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Stephan Wilcken
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In einer Vielzahl von Entscheidungen hat der 1. Senat des BAG in der Folgezeit versucht, die Grundsätze aus der Entscheidung des Großen Senats zu konkretisieren.

Anrechnung zwecks Neuverteilung

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen aller Arbeitnehmer angerechnet hat, um das durch die Anrechnung eingesparte Zulagenvolumen künftig nach anderen Grundsätzen wiederum als freiwillige Zulage zu verteilen.[1]

Beruht die volle Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen und die wenig später erklärte Zusage einer neuen übertariflichen Leistung auf einer einheitlichen Konzeption des Arbeitgebers, so liegt hierin eine insgesamt mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze. Der Annahme einer einheitlichen Konzeption steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Anrechnung noch nicht im Einzelnen und abschließend entschieden hat, wem und in welcher Höhe neue übertarifliche Leistungen gewährt werden sollen. Es reicht aus, dass er sich überhaupt entschieden hat, wieder übertarifliche Zulagen zahlen zu wollen.[2]

Anrechnung bei Mitarbeitern mit tariflicher Alterssicherung

Es gibt tarifliche Regelungen, z. B. in der Metall- und Elektroindustrie, die älteren Beschäftigten grundsätzlich das Entgelt sichert. Wird eine Tariferhöhung bei voller Weitergabe an alle anderen Arbeitnehmer nur gegenüber Arbeitnehmern angerechnet, deren jetzige Tätigkeit nicht mehr ihrer durch eine tarifliche Alterssicherung geschützten Eingruppierung entspricht, ist von einem kollektiven Tatbestand auszugehen.[3]

Betriebszugehörigkeitszulage

Will ein Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, die er in unterschiedlicher Höhe gewährt, voll auf eine neu geschaffene tarifliche Zulage a...

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