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ZFS 5/2015, Fehlende Rückschlussmöglichkeit auf Geschwindigkeit des kollidierenden Fahrzeugs bei eingebautem Antiblockiersystem

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StVG § 7 § 17; StVZO § 41b

Leitsatz

Ist an einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug mit einem eingebauten Antiblockiersystem (ABS) bzw. einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) gem. § 41b StVZO beteiligt, erlauben fehlende Bremsspuren weder den Schluss auf eine maßvolle Geschwindigkeit noch auf das Vorliegen einer Vollbremsung.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Naumburg, Urt. v. 10.1.2014 – 10 U 11/13

Sachverhalt

Nach einem Kreuzungsunfall, bei dem zwei entgegenkommende Fahrzeuge zusammenstießen, konnten Bremsspuren nicht gesichert werden, da das Fahrzeug der Bekl. mit einem Antiblockiersystem oder einem automatischen Blockierverhinderer versehen war. Aus der gesicherten Lage der Scherben leitete der Senat ab, dass sich der Unfall noch vor dem Erreichen der Kreuzung ereignet hatte, und seine Ursache in einem Kurvenschneiden das Fahrers des Fahrzeuges der Kl. hatte, so dass von ihrer alleinigen Haftung auszugehen war. Für ein unfallanalytisches Gutachten fehle es an Anknüpfungstatsachen, da Bremsspuren nicht gesichert seien.

2 Aus den Gründen:

" … So spricht zum einen die sog. Scherbenlage nach dem Verkehrsunfall eindeutig gegen die Darstellung der Kl., dass die Fahrzeuge nach dem Unfall noch weiträumig bewegt worden seien. Dann folgt jedoch daraus, dass sich der Verkehrsunfall nicht bereits im Kreuzungsbereich ereignet hat, womit den Bekl. kein Vorfahrtverstoß zur Last gelegt werden kann. Daraus wiederum folgt, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, wie die Beklagtenseite – deren Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme äußerst rechts stand bzw. fuhr – den Verkehrsunfall noch hätte vermeiden können. Wie der Senat ferner in der mündlichen Senatsverhandlung ausgiebig dargelegt hat, fehlt es abgesehen von der eigenen Sachkunde des Senats für ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten jedenfalls auch an hi...

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