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zfs 12/2024, Zu Begriff der groben Fahrlässigkeit / 2 Aus den Gründen:

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Kläger ist dem Beklagten gegenüber gemäß § 48 BeamtStG zum Ersatz des am 3.4.2018 an dem Dienstfahrzeug Pkw Passat entstandenen Schadens i.H.v. 27.472,79 EUR verpflichtet. Nach dieser Vorschrift gilt:

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Mit der Verursachung des Schadens an dem Dienstfahrzeug hat der Kläger grob fahrlässig gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, Gesetz und Recht – hier § 9 Abs. 3 und 5 StVO – zu beachten und das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., S. 249 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich ein Beamter grob fahrlässig im Sinne der vorstehenden Vorschrift, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen (OVG LSA, Beschl. v. 5.5.2010 – 1 L 55/10, juris Rn 9 mit weiteren Nachweisen). Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksi...

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