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zfs 03/2022, Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

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StVG § 7 Abs. 1, VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche; Anschluss an Senatsurteil vom 24.3.2015 – VI ZR 265/14, VersR 2015, 638). (Rn. 7)

BGH, Urt. v. 21.9.2021 – VI ZR 726/20

Sachverhalt

[1] Der Kläger nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses am 4.7.2016 in Anspruch.

[2] An diesem Tag mähte der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor und dem von diesem angetriebenen Kreiselmäher eine als Weideland genutzte Wiesenfläche. Während der Mäharbeiten wurde der Kläger, der sich auf dem angrenzenden Grundstück am Rande des dort befindlichen Reitplatzes aufhielt, durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt. Der Kläger behauptet, der Stein sei bei den Mäharbeiten durch das Kreiselmähwerk in seine Richtung hochgeschleudert worden.

[3] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.

2 Aus den Gründen:

I.

[4] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in MDR 2020, 985 veröffentlicht ist, ausgeführt, ein Anspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG sei nicht gegeben, weil die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht vorlägen. In tatsächlicher Hinsicht sei aufgrund der Beweisaufnahme zwar davon auszugehen, dass die Verletzung des Klägers von einem durch den Kreiselmäher hochgeschleuderten Stein verursacht worden sei. Gleichwohl bestehe k...

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