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zfs 02/2025, Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall und strei ... / 3 Anmerkung:

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Das OLG Celle führt hier mit bemerkenswerter Klarheit noch einmal die Grundsätze aus, die für den Anscheinsbeweis bei behaupteten Spurwechsel gelten. Der Auffahrende muss ggf. beweisen, dass ein Spurwechsel in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall stattgefunden hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt es bei dem gegen ihn sprechenden Anschein. Und er muss sich ein Verschulden an dem Unfall zurechnen lassen.

Kritisch sind hier allein die Ausführungen zur – unterlassenen – Anhörung des Zeugen T zu sehen. Auf dessen Aussage und die Darstellung des Klägers selbst hatte das LG Hannover seine Überzeugung gestützt, dass dem Auffahrunfall tatsächlich ein relevanter Spurwechsel vorausgegangen war, der gegen den Kläger streitende Anschein also erschüttert war. Das OLG Celle mochte dem nicht folgen. Der Zeuge habe doch gesagt, dass er den eigentlichen Unfallhergang nicht beobachtet habe. Also lasse sich der Schluss des LG, dass durch seine Angabe die Darstellung des Klägers bestätigt worden sei, nicht rechtfertigen. Ohne erneute Anhörung des Zeugen dreht der Senat das Urteil um. Kein Spurwechsel erwiesen, also Anschein für einen normalen Auffahrunfall, also ist die Hauptverantwortung bei dem Kläger selbst zu suchen.

Das Ergebnis muss zu denken geben. Ein Gericht, das den Kläger und den Zeugen persönlich angehört hat und aufgrund dieses persönlichen Eindrucks sagt, dass es die Darstellung des Klägers für bestätigt hält, muss sich nun darüber belehren lassen, dass seine Argumentation unschlüssig ist, und zwar allein aufgrund des protokollierten Inhalts der Zeugenaussage. Das kann eigentlich nicht richtig sein, jedenfalls müssen sich dem Praktiker, der die Unvollkommenheit protokollierter Zeugenaussagen kennt, erhebliche Zweifel auftun. Hat der Zeuge ev...

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