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ZErb 12/2022, Zustimmung aller Miterben zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins notwendig?

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Leitsatz

1. Eine Angabe der Erbteile der Miterben in dem Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein Miterbe als alleiniger Antragsteller hierauf verzichtet hat.

2. Der Erteilung des beantragten quotenlosen Erbscheins steht nicht entgegen, dass ein nichtantragstellender Miterbe dem widersprochen hat, denn die Zustimmung aller Miterben ist hierfür nicht erforderlich.

OLG Hamm, Beschl. v. 27.7.2022 – I 10 W 12/22

1 Gründe

I.

Die Beteiligten sind Geschwister und einzige Kinder der Eheleute H und M. B.

Am 23.2.2014 errichteten die Eltern der Beteiligten ein gemeinschaftliches, handschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Letztversterbenden Folgendes bestimmten:

Zitat

"Schlußerben des länger von uns Lebenden werden unsere Kinder A, B und C wie folgt:"

Anschließend ordneten die Erblasser an, welche Vermögensbestandteile welches ihrer Kinder erhalten sollte.

Der Vater der Beteiligten verstarb am 9.8.2019, die Mutter der Beteiligten – die Erblasserin – verstarb am 11.12.2020.

Am 12.5.2021 hat der Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihr und die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben der Erblasserin ausweist. Er hat erklärt, gem. § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG auf die Aufnahme der Erbanteile in den Erbschein zu verzichten. Die Zustimmung aller Miterben sei zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht erforderlich, da das Gesetz nur verlange, dass die Antragsteller auf die Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein verzichteten. Antragsteller sei indes nur er selbst.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, es sei ein gemeinschaftlicher Erbschein mit einer Quote von je 1/3 für jeden Erben zu beantragen. Ein quotenloser Erbschein könne nicht e...

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