Einführung
Nehmen wir an, es wird ein aufschiebend bedingter Anspruch geschenkt, der auf 100.000 EUR lautet, dessen Verkehrswert bei der Schenkung aber nur 1 EUR beträgt, weil der Eintritt der Bedingung höchst unwahrscheinlich ist, und nehmen wir weiter an, dass anschließend die Bedingung doch eintritt. Dann wird die Schenkungsteuer nicht nach dem Wert des Anspruchs im Zeitpunkt der Schenkung erhoben, sondern nach dem Nennwert bei Bedingungseintritt. Dieser Besteuerung kann dadurch begegnet werden, dass der bedingte Anspruch zum Verkehrswert verkauft wird. Dann gibt es keine freigebige Zuwendung. Und wenn anschließend die Bedingung eintritt, fällt auch keine Einkommensteuer an.
1. Aufschiebend bedingter Anspruch und Schenkungsteuerrecht
Die unentgeltliche Zuwendung eines aufschiebend bedingten Anspruchs löst noch keine Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, wenn die Schenkung ausgeführt ist. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH erst dann der Fall, wenn die Bedingung eingetreten ist. Gegenstand der Schenkung kann also niemals der bedingte Anspruch sein, mögen das die Beteiligten auch noch so sehr wollen und vereinbaren, auch nicht ein auf dem bedingten Erwerb beruhendes Anwartschaftsrecht. Geschenkt ist immer nur der entstandene Anspruch, das sogenannte Vollrecht. Die Schenkungsteuer wird demzufolge nicht auf den Wert des bedingten Anspruchs erhoben, letztendlich also auf den Wert der darin verkörperten Gewinnchance, sondern auf den Wert des Vollrechts.
Als Arbeitserleichterung hat das einiges für sich. Denn die Bewertung eines entstandenen Anspruchs ist einfacher als die Bewertung einer Gewinnchance. Hinterher ist man bekanntlich immer klüger. Das hat auch der Gesetzgeber so gesehen und den Wert der Gewinnchance daher typisierend auf null geschätzt, indem er die Wahrschein...