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ZAP 12/2018, Betriebskostenabrechnung: Auswirkungen der ... / 2. Datenschutzrechtliche Betrachtung

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Das Urteil ist im Hinblick auf das neue Datenschutzrecht, das seit dem 25.5.2018 auch auf mietrechtliche Sachverhalte anzuwenden ist, sehr interessant. Der BGH nimmt durch seine rein mietrechtlich begründete Auffassung im Ergebnis den Bereich betriebskostenrechtlicher Verbrauchswerte aus den schützenswerten persönlichen Daten (der Mieter-Nachbar) nach dem Datenschutzrecht aus.

Tatsächlich vertritt die auch in der Instanzrechtsprechung vorherrschende Meinung, dass das Einsichtsrecht des Mieters in alle einschlägigen Belege, die seiner Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen, vorgeht und nicht durch Erwägungen des Datenschutzes eingeschränkt werden kann (so ausdrücklich AG München, Urt. v. 21.9.2009 – 412 C 34593/08, NJW 2010, 78; LG Berlin, Urt. v. 17.10.2013 – 67 S 164/13, WuM 2014, 28; Urt. v. 12.7.2013 – 65 S 142/12, GE 2013, 1143; Urt. v. 13.1.2017 – 63 S 132/16, ZMR 2017, 805; stark einschränkend noch Will WuM 2017, 502, 510; zum bisherigen Recht vgl. Harsch WuM 2015, 399 ff.).

 

Hinweis:

Selbst das BVerfG (Beschl. v. 8.12.2015 – 1 BvR 2921/15, NZM 2016, 306) war mit vergleichbaren Fragen bereits befasst und kam zu dem Ergebnis, dass datenschutzrechtliche Bedenken – hier einer Montage und Kontrolle funkbasierter Rauchwarnmelder – nicht entgegenstehen.

Im Ergebnis ist dem auch auf der Basis des neuen Datenschutzrechts beizupflichten. Denn für die Verarbeitung (Erhebung, Speicherung, Veränderung durch Berechnung und Weitergabe) von personenbezogenen Verbrauchsdaten gibt es auch im neuen Recht mehrere Rechtsgrundlagen:

So ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, wie beschrieben zu handeln (§§ 556 Abs. 3 S. 2, 556a BGB). Vereinbart er mit dem Mieter im Mietvertrag eine Betriebskostenvorauszahlung, so muss er hierüber nach Ende der Abrechnungsperiode genau abrechnen. Dafür ...

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