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Zahlstellenverfahren (Versorgungsbezüge) / 6 Beitragszahlung

Michael Schulz
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Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene zusätzlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.[2]

Das gilt sowohl für

  • die Krankenversicherungsbeiträge, einschließlich des in der Krankenversicherung zu zahlenden Zusatzbeitrags,
  • für die Pflegeversicherungsbeiträge und
  • den ggf. zu zahlenden Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung.

Sind bei der Zahlung der Versorgungsbezüge die darauf entfallenden Beiträge nicht einbehalten worden, sind die rückständigen Beiträge von der Zahlstelle von den zukünftig zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten.[3] Beim Aufrechterhalten des Beitragsanspruchs kommt es weder auf das fehlende Verschulden der Zahlstelle noch auf das Fehlverhalten der Krankenkasse an.[4] Es gibt keine Bestimmungen, nach denen die Zahlstellen eine Vergütung für die Einbehaltung und Abführung der Beiträge von den Krankenkassen erhalten. Auch eine Schadensersatzpflicht ist nicht vorgesehen.

 
Wichtig

Nachträglicher Einbehalt von Beiträgen aus Versorgungszügen

Anders als beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Arbeitsentgelt[5] können Beiträge aus Versorgungsbezügen nachträglich zeitlich unbegrenzt einbehalten werden. Diese Differenzierung zwischen Beiträgen aus Arbeitsentgelt und Beiträgen aus Versorgungsbezügen verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.[6]

[1]

S. Versorgungsbezüge: Beitragsberechnung .

[2] § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V; § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI.
[3] § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
[4] BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 62/92.
[5] § 28g SGB IV.
[6] Art. 3 GG,

BAG, Urteil v. 12.12.2006, 3 AZR 806/05.

6.1 Beitragseinzug durch Krankenkasse bei nicht mehr gezahlten Versorgungsbezügen

Werden die V...

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