Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 23.03.1993 - 12 RK 62/92

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

KVdR - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Zahlstelle - Einbehalt - rückständige Beiträge - Verwirkung

 

Orientierungssatz

1. Der Einbehalt von rückständigen Beiträgen ist davon abhängig, daß die der Beitragspflicht zugrundeliegenden Versorgungsbezüge weiterhin gezahlt werden und daß dem Versorgungsempfänger mindestens ein Betrag in Höhe seines Sozialhilfebedarfs bzw die Hälfte der Versorgungsbezüge verbleibt.

2. Nach den §§ 256 Abs 2, 255 Abs 2 SGB 5 kommt es zur Aufrechterhaltung des Beitragsanspruchs weder auf das fehlende Verschulden der Zahlstelle noch auf das Fehlverhalten der Krankenkasse an. Daraus ist zu schließen, daß die "Verfallklausel" des alten Rechts für Beitragsforderungen ab 1.1.1989 nicht mehr anzuwenden ist.

3. Eine Verwirkung des Beitragsanspruchs kommt nicht deshalb in Betracht, weil unter der Geltung des neuen Rechts der Beitragseinzug über längere Zeit unterblieben ist und sich aus den Umständen des Unterlassens ein Vertrauenstatbestand ergibt.

 

Normenkette

BGB § 242; SGB I § 51 Abs. 2 Fassung 1980-08-18; RVO § 393a Abs. 2 Fassung 1981-12-01; SGB V § 256 Abs. 2 Fassung 1988-12-20, § 237 S. 1 Nr. 2 Fassung 1988-12-20, § 255 Abs. 2 S. 1 Fassung 1988-12-20, S. 2 Fassung 1988-12-20

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 29.04.1992; Aktenzeichen L 16 Kr 129/91)

SG Dortmund (Entscheidung vom 24.05.1991; Aktenzeichen S 8 Kr 76/90)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die für Versorgungsbezüge von der beigeladenen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einbehalten wurden.

Der Kläger ist als Rentner pflichtversichert und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er Versorgung von der Beigeladenen. Wegen der Versorgungsbezüge forderte die Beklagte vom Kläger zunächst Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. September 1989 (Bescheid vom 28. September 1989), verzichtete aber dann auf die Nachforderung für die Zeit von Januar 1985 bis Dezember 1988, so daß nur noch die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1989 in Streit war (Abhilfebescheid vom 7. Dezember 1989, Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1990). Auf die Anfechtungsklage teilte die Beklagte dann mit Schreiben vom 28. August 1990 mit, "daß die Beitragsforderung in dieser Form nicht weiter aufrechterhalten bleibt". Insoweit würden die angefochtenen Bescheide aufgehoben; die rückständigen Beiträge in Höhe von 349,56 DM müßten durch die VBL einbehalten werden. Diese sei bereits eingeschaltet. Der Kläger nahm die Klage entgegen der entsprechenden Anregung der Beklagten nicht zurück, weil die Beklagte trotz der Rücknahme der angefochtenen Bescheide an der Beitragspflicht festhalte und verlangte nunmehr Erstattung des inzwischen von der Beigeladenen in zwei Monatsraten von den laufenden Versorgungsbezügen einbehaltenen Betrags.

Mit Urteil vom 24. Mai 1991 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen; die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg (Urteil vom 29. April 1992). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage als zulässig angesehen und offengelassen, ob es sich um eine Klageänderung oder um einen Fall von § 99 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele. Die Beiträge seien jedoch zu Recht entrichtet worden. Durch § 256 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sei gegenüber dem früheren Rechtszustand insofern eine Änderung eingetreten, als der Einbehalt von Beiträgen nicht nur bis zur nächsten Zahlung, sondern so lange nachgeholt werden könne, wie Versorgungsbezüge überhaupt gezahlt würden. Der Einwand der Verwirkung greife nicht ein, denn die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zur tatsächlichen Einbehaltung sei zu kurz, um das Vertrauen des Klägers darauf zu begründen, von der neugeschaffenen Möglichkeit des (nachgeholten) Einbehalts werde kein Gebrauch gemacht.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des Instituts der Verwirkung. Der Beitragsanspruch entstehe einheitlich mit dem Bezug der beitragspflichtigen Zusatzrente, so daß auch die Frage der Verwirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 und für die Zeit danach nicht unterschiedlich beantwortet werden könne. Am Vertrauensschutz habe sich durch die Schaffung anderer Durchsetzungsmöglichkeiten für Beitragsforderungen nichts geändert.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April

1992 und des Sozialgerichts Dortmund vom 24. Mai 1991 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, 349,56 DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie teilt die Rechtsauffassung des LSG und der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

Ob der zuletzt vor dem SG formulierte Antrag einer reinen Leistungsklage zur Durchsetzung eines Beitragserstattungsanspruchs nicht zulässig ist, weil darüber in der Regel zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (BSG SozR 3-2400 § 26 Nr 4; SozR 1500 § 54 Nr 45) und ob im konkreten Fall eine Ausnahme gilt, weil die Beklagte erklärt hat, sie hebe den ursprünglich angefochtenen Beitragsbescheid auf, läßt der Senat unentschieden. Denn jedenfalls hat das LSG unangegriffen festgestellt, daß die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 28. August 1990 (nur) die "persönliche Inanspruchnahme des Klägers" aufgegeben (die grundsätzliche Feststellung der Beitragsschuld also aufrechterhalten) habe. Auch der Kläger hat die fragliche Äußerung in diesem Sinne verstanden. Daraus ergibt sich, daß er jedenfalls insoweit seine ursprüngliche Anfechtungsklage gegen die Feststellung der Beitragsschuld trotz des umformulierten Antrags nicht aufgegeben hat. Deshalb faßt der Senat das klägerische Begehren gemäß § 123 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Erstattungsklage auf, die nach § 54 Abs 1 und Abs 4 SGG zulässig ist. Im übrigen setzt § 256 Abs 2 S 4 SGB V die Zulässigkeit einer derartigen Klage voraus.

Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beitragspflicht des Klägers ergibt sich ab 1. Januar 1989 aus § 237 SGB V, die Art und Weise der Beitragszahlung aus §§ 256 Abs 2 Satz 1, 255 Abs 2 Satz 1 SGB V. Das hat der Senat bereits beiläufig im Urteil vom 19. März 1992 (SozR 3-2200 § 393a Nr 2) entschieden. Mangels Übergangsregelung sind die alten Vorschriften mit dem 31. Dezember 1988 außer Kraft getreten; deshalb können sich die Beitragsforderungen für die Zeit danach nur nach den neuen Vorschriften richten.

Der Einbehalt durch die Beigeladene ist nicht zu beanstanden. Die zitierten Vorschriften machen den Einbehalt von rückständigen Beiträgen davon abhängig, daß die der Beitragspflicht zugrundeliegenden Versorgungsbezüge weiterhin gezahlt werden und daß dem Versorgungsempfänger mindestens ein Betrag in Höhe seines Sozialhilfebedarfs bzw die Hälfte der Versorgungsbezüge verbleibt (§ 51 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ≪SGB I≫). Mangels entsprechender Anhaltspunkte sind Verletzungen von § 51 SGB I zu Lasten des Klägers nicht ersichtlich, so daß es auch nicht darauf ankommt, welche Bedeutung die Nichtbeachtung von § 51 SGB I für die Beurteilung der Erstattung bereits entrichteter Beiträge hätte.

Der klägerischen Auffassung von der Verwirkung der Beitragsforderung ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Sie verkennt, daß die Beitragsansprüche aus der Zeit vor 1989 nicht wegen Verwirkung (analog § 242 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫), sondern deshalb nicht mehr realisiert werden konnten, weil das Verschulden der Zahlstelle nach § 393a Abs 2 S 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) den Anspruch ausschloß oder weil es der Beklagten nach Treu und Glauben versagt war, sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten zu berufen, um das für den Beitragsanspruch erforderliche fehlende Verschulden der Zahlstelle zu begründen (SozR aaO). Seit der Gesetzesänderung kommt es nach §§ 256 Abs 2, 255 Abs 2 SGB V zur Aufrechterhaltung des Beitragsanspruchs weder auf das fehlende Verschulden der Zahlstelle noch auf das Fehlverhalten der Krankenkasse an. Bereits daraus ist zu schließen, daß die "Verfallklausel" des alten Rechts für Beitragsforderungen ab 1. Januar 1989 nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig wurden durch § 202 SGB V eine Meldepflicht der Zahlstelle (die früher gemäß § 317 Abs 8 S 1 RVO ausschließlich für den Versicherten gegolten hatte) und eine korrespondierende Auskunftspflicht des Versicherten geschaffen, welche nach § 202 S 2 SGB V ausdrücklich alle bereits laufenden Versorgungsbezüge erfaßt. Diese völlige Umgestaltung bestätigt die Abkehr vom bisherigen Rechtszustand und macht gleichzeitig deutlich, daß die am 1. Januar 1989 laufenden Versorgungsbezüge ohne Rücksicht auf ein eventuelles früheres Fehlverhalten der Beteiligten zur Beitragserhebung herangezogen werden sollten. Die sechsmonatige Meldefrist weist im übrigen darauf hin, daß der nachträgliche Beitragseinzug vom Gesetzgeber gebilligt wird; sonst hätte § 255 Abs 2 S 1 SGB V erst im Laufe des Jahres 1989 in Kraft gesetzt werden dürfen. Unter diesen Umständen kann das (mögliche) frühere Fehlverhalten der Beklagten beim Beitragseinzug über den 31. Dezember 1988 hinaus keine Wirkungen entfalten.

Eine Verwirkung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil unter der Geltung des neuen Rechts der Beitragseinzug über längere Zeit unterblieben ist und sich aus den Umständen des Unterlassens ein Vertrauenstatbestand ergibt. Daß dabei auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von §§ 255, 256 SGB V abgestellt wird, bedeutet keine Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Vorgangs im Sinne eines "Wiederauflebens" bereits verfallener Ansprüche. Denn entgegen der Konzeption des Klägers entstehen Beitragsansprüche erst, wenn die der Beitragspflicht zugrundeliegenden Versorgungsbezüge gezahlt werden, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "Zahlbetrag" in § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V iVm § 22 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) ergibt. Auch die Fälligkeit des Beitragsanspruchs wird durch § 256 Abs 1 Satz 2 SGB V ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsbezüge fixiert. Folgte man der Auffassung des Klägers, könnten Beitragsansprüche also bereits verwirkt sein, bevor sie entstanden und fällig geworden sind. Ist aber der Beginn des Jahres 1989 der maßgebliche Zeitpunkt für die (allenfalls denkbare) Verwirkung, kann dieser Gesichtspunkt schon wegen des nur kurzen zeitlichen Abstands bis zum Beitragsbescheid vom 28. September 1989 dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen.

Da die streitigen Beiträge zu Recht einbehalten wurden, ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60294

RegNr, 20831 (BSG-Intern)

BR/Meuer SGB V § 256, 23-03-93, 12 RK 62/92 (OT1-3)

BetrAV 1993, 248 (L)

USK, 9314 (T)

Die Beiträge 1993, 503-506 (OT1-3)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System
Bild: Haufe Shop

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 242 Leistung nach Treu und Glauben
Bürgerliches Gesetzbuch / § 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren