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Versorgungsbezüge: Beitragsberechnung

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Zusammenfassung

 
Überblick

Versorgungsbezüge sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge aus Versorgungsbezügen werden aus dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Auch originär als Kapitalleistung konzipierte Versorgungsleistungen sind beitragspflichtig. Der folgende Beitrag beschreibt am Beispiel der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wann und in welchem Umfang Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind, wenn der Empfänger dieser Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Eine abschließende Aufzählung der bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge enthält § 229 Abs. 1 SGB V. Regelungen zur Fälligkeit der Beiträge und deren Abführung enthält § 256 SGB V. Die Beitragsfreiheit von Versorgungsbezügen im Zusammenhang mit dem Mindestbetrag, ergibt sich aus § 226 Abs. 2 SGB V. Erläuterungen enthalten die "Grundsätzlichen Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen" (GR v. 29.6.2022).

Sozialversicherung

1 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Erhält ein pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Versorgungsbezug, ist dieser Versorgungsbezug grundsätzlich beitragspflichtig. Dabei ist die Grundlage der Versicherungspflicht unerheblich.

Gelten aufgrund der Versicherungspflicht fiktive Berechnungsgrundlagen (z. B. bei pflichtversicherten Studenten), fallen Beiträge aufgrund des Versorgungsbezugs nur an, wenn dieser – ggf. zusammen mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen – die fiktive Berechnungsgrundlage überschreitet.

In der Praxis trifft die Beitragspflicht eines Versorgungsbezugs a...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetz – GMG v. 14.11.2004 (BGBl. I S. 2190) ist ...

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